LFV M.-V. beschließt zahlreiche Ordnungsänderungen
Der Vorstand des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LFV M.-V.) hat auf seiner turnusmäßigen Sitzung am 23. Februar in Rostock zahlreiche Ordnungsänderungen beschlossen, die im Vorfeld von der AG Satzung & Ordnung erarbeitet und vorbereitet worden sind. Eine Vielzahl der Änderungen resultiert aus den allgemeinverbindlichen und daher umzusetzenden Beschlüssen des DFB-Bundestag 2016 in Erfurt.
Wichtiger Hinweis: Die Zeitpunkte des Inkrafttretens der entsprechenden Änderungen sind zu beachten. Diese differieren zwischen der sofortigen Wirksamkeit oder aber der Einführung zum 1. Juli 2017
Spielordnung
§ 4 - Organisation und Planung des Spielbetriebes
Betroffen: Ziffer 3 / Letzter Satz Inkrafttreten: 1. Juli 2017 | |
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Als Spieltag gilt generell das Wochenende (Sonnabend/Sonntag) bzw. ein Feiertag. Für die Alten Herren können die zuständigen Verbandsorgane davon abweichende Spieltage festlegen. | Als Spieltag gilt generell das Wochenende (Sonnabend/Sonntag und auf Freitag vorverlegte Spiele desselben Spieltages) bzw. ein Feiertag allein. Für die Alten Herren können die zuständigen Verbandsorgane davon abweichende Spieltage festlegen. |
Betroffen: Ziffer 6 / Satz 1 Inkrafttreten:sofort | |
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Spielverlegungswünsche von Vereinen sind schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Spielpartners bis zwei Wochen vor dem Spieltag beim zuständigen Zentralen Ansetzer (Herren- und Jugendspielbetrieb) bzw. zuständigen Staffelleiter (Frauenspielbetrieb) zu beantragen. | Spielverlegungswünsche von Vereinen sind online (DFBnet) oder schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Spielpartners bis zwei Wochen vor dem Spieltag beim zuständigen Zentralen Ansetzer (Herren- und Jugendspielbetrieb) bzw. zuständigen Staffelleiter (Frauenspielbetrieb) zu beantragen. |
Betroffen: Ziffer 7 / Absatz 4 / Satz 2 Inkrafttreten:sofort | |
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Bei Verwendung des elektronischen Spielberichts besteht die Möglichkeit, die Unterschrift durch die elektronische Kennung des Mannschaftsleiters zu ersetzen. Die Vereine sind nicht berechtigt die Unterschrift zur Kenntnisnahme zu verweigern. | Bei Verwendung des elektronischen Spielberichts wird die Unterschrift durch die elektronische Kennung des Mannschaftleiters ersetzt. Die Vereine sind nicht berechtigt, die Unterschrift bzw. die elektronische Kennung zur Kenntnisnahme zu verweigern. |
Betroffen: Ziffer 8 / Absatz 1, 2 & 3 Inkrafttreten:sofort | |
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Jeder Verein hat für jede am Punktspielbetrieb teilnehmende Herrenmannschaft (außer Alte Herren) in den Landesspielklassen zwei und in den Kreisspielklassen einen geprüften und einsatzfähigen Schiedsrichter zu melden und zur Verfügung zu stellen, der vor dem 01.07. das 14. Lebensjahr vollendet haben muss. Außerdem hat jeder Verein für jede am Punktspielbetrieb teilnehmende Frauenmannschaft (außer für nichtaufstiegsberechtigte Mannschaften der Kreisspielklassen), A-Junioren- und B-Juniorenmannschaft unabhängig von der Spielklasse einen geprüften und einsatzfähigen Schiedsrichter, der ebenfalls vor dem 01.07. das 14. Lebensjahr vollendet haben muss, zu melden und zur Verfügung zu stellen. (Sanktionen laut § 37 a der RuVO des LFV M.-V.) Als geprüfter Schiedsrichter gilt derjenige, der im Besitz eines aktuellen Schiedsrichterausweises ist, dazu zählen auch ausgebildete Jungschiedsrichter. Als einsatzfähiger Schiedsrichter gilt, wer regelmäßig, aber mindestens zweimal monatlich oder mindestens 16 Pflichtspiele im Spieljahr dem Schiedsrichteransetzer zur Verfügung steht. ... | Die Vereine haben für jede am Punktspielbetrieb teilnehmende Mannschaft (außer Alte Herren) geprüfte und einsatzfähige Schiedsrichter, die vor dem 01.07. das 14. Lebensjahr vollendet haben müssen, wie nachfolgend aufgeführt zu melden und zur Verfügung zu stellen: Landesspielklassen Herren: 2 Schiedsrichter Landesspielklassen Frauen: 1 Schiedsrichter Kreisspielklassen Herren: 1 Schiedsrichter A-Juniorenspielklasse: 1 Schiedsrichter B-Juniorenspielklasse: 1 Schiedsrichter (Sanktionen laut § 37 a der RuVO des LFV M.-V.) Als geprüfter Schiedsrichter gilt derjenige, der im Besitz eines aktuellen Schiedsrichterausweises ist, dazu zählen auch ausgebildete Jungschiedsrichter. Als einsatzfähiger Schiedsrichter gilt, wer mindestens zweimal monatlich oder für mindestens 16 Pflichtspiele im Spieljahr dem Schiedsrichteransetzer zur Verfügung steht. ... |
§ 4a - Zulassungsvoraussetzungen
Betroffen: Kompletter Paragraph Inkrafttreten: 1. Juli 2017 | |
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Zur Förderung und Erhaltung des Nachwuchsspielbetriebes ist jeder Verein verpflichtet, wenn - Landesliga Herren spielt - Verbandsliga Herren spielt Analog Pkt. 7 des Anhangs “Bildung von Spielgemeinschaften ...“ zur Jugendordnung, werden auch jeweils sechs Nachwuchsspieler einer Altersklasse eines Vereins (Großfeld), die mit Gastspielgenehmigung bei einem anderen Verein spielen, für die Anrechnung einer Nachwuchs mannschaft gewertet | Zur Förderung und Erhaltung des Nachwuchsspielbetriebes ist jeder Verein, der in der Verbands- oder Landesliga spielt, verpflichtet, mit nachfolgend genannter Anzahl an Mannschaften am Jugendspielbetrieb des LFV M.-V. teilzunehmen: - Verbandsliga Herren: - Landesliga Herren: Analog Pkt. 7 des Anhangs “Bildung von Spielgemeinschaften ...“ zur Jugendordnung, werden auch jeweils sechs Nachwuchsspieler einer Altersklasse eines Vereins (Großfeld), die mit Zweitspielrecht bei einem anderen Verein spielen, für die Anrechnung einer Nachwuchsmannschaft gewertet. |
§ 5 - Spieldurchführung
Betroffen: Ziffer 4 / Punkt c / Absatz 3 Inkrafttreten: sofort | |
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Die persönlichen Daten dieser Spieler sind auf dem Spielberichtsbogen einzutragen und durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. | Die persönlichen Daten dieser Spieler sind durch den Schiedsrichter auf dem Spielberichtsbogen einzutragen. Die Spielberechtigung wird grundsätzlich durch Vorlage des Spielerpasses nachgewiesen. Ersatzweise kann der Nachweis der Spielberechtigung bei fehlendem Spielerpass auch in Form eines Ausdrucks aus der zentralen Passdatenbank des DFBnet oder durch eine Online Überprüfung geführt werden. Die Identität des Spielers soll bei einem fehlenden Spielerpass über einen gültigen Lichtbildausweis oder über ein in der DFBnet Datenbank gespeichertes Lichtbild nachgewiesen werden. |
Betroffen: Ziffer 4 / Punkt d Inkrafttreten: sofort | |
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Bei Pflichtspielen können je Mannschaft eingewechselt werden: - Herren - Junioren/-innen Ein ausgewechselter Spieler/ -in darf jedoch im Nachwuchsbereich im gleichen Spiel nicht wieder eingesetzt werden. Abweichende Regelungen sind in Freundschaftsspielen möglich, wenn die beteiligten Mannschaften sich darüber geeinigt und den Schiedsrichter informiert haben. Wenn dieses versäumt wurde, dürfen nur die zulässigen Einwechselspieler eingesetzt werden. | Bei Pflichtspielen können je Mannschaft eingewechselt werden - Herren In Pflicht- und Freundschaftsspielen auf Kreisebene kann ein wiederholtes Ein- und Auswechseln von Spielern/-innen erlaubt werden. |
Betroffen: Ziffer 4 / Punkt e Inkrafttreten: sofort | |
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Bei Pflichtspielen auf dem Kleinfeld ist ein mehrmaliges Ein-/ Auswechseln der unter Punkt d) genannten Anzahl Wechselspieler während der gesamten Spielzeit zulässig. | Bei Pflichtspielen auf dem Kleinfeld ist ein mehrmaliges Ein-/ Auswechseln der unter Punkt d) genannten Anzahl Wechselspieler während der gesamten Spielzeit zulässig. (Siehe Kleinfeld-Spielregeln im Spielregelheft LFV M.-V.) |
§ 7 - Auf- und Abstieg
Betroffen: Ziffer 3 / Absatz 1 Inkrafttreten: 1. Juli 2017 | |
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Sind nach den Vorschriften des § 9, Ziffer 5 der SpO Mannschaften in die unterste Spielklasse des LFV M,-V. einzugliedern, so erhöht sich entsprechend die Zahl der Mannschaften, die am Spielbetrieb in dieser Klasse in der nachfolgenden Saison teilnehmen. Am Ende dieser Saison wird durch verstärkten Abstieg wieder auf die entsprechende Sollzahl reduziert. | Sind nach den Vorschriften des § 9 Nr. 6 der SpO Mannschaften nach Ausscheiden aus eigener Entscheidung aus dem Spielbetrieb oberhalb der Spielebene des LFV M.-V. in die unterste Spielklasse des LFV M,-V. einzugliedern, so erhöht sich die Anzahl Absteiger aus dieser Spielklasse entsprechend. Bei Punktgleichheit, gleicher Tordifferenz und gleicher Anzahl der erzielten Tore der vom Abstieg in diesen Fall betroffenen Mannschaften ist eine Entscheidung über den Abstieg durch ein Entscheidungsspiel auf neutralem Platz, bei drei und mehr beteiligten Mannschaften in Turnierform nach gesonderter Ausschreibung durch den Spielausschuss des LFV M.-V. herbeizuführen. |
§ 8 - Pflichtspiele und Spielwertung
Betroffen: Ziffer 3 / Punkte a, c - i (inkl. Streichung und Umbenennung) Inkrafttreten: 1. Juli 2017 | |
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a) Die klassenhöchste, im Amateurbereich ab Landesebene am laufenden Punktspielbetrieb beteiligte Herrenmannschaft eines Vereins ist zur Teilnahme an den Spielen um den DFB-Vereinspokal verpflichtet. Ein Verzicht ist nicht statthaft. b) .... c) Am Landespokalwettbewerb nehmen unter Beachtung der vorbenannten Vorgaben alle Mannschaften der 3. Liga, der Regionalliga, der Amateur-Oberliga aus dem Bereich des LFV M.-V., der Verbandsliga sowie der Landesligen des laufenden Spieljahres sowie die Landesklassenpokalsieger des Vorjahres teil. Der Sieger des Landespokalwettbewerbs ist zur Teilnahme am DFB-Vereinspokal auf DFB-Ebene berechtigt. d) Am Landesklassenpokal Ost nehmen unter Beachtung der vorbenannten Vorgaben alle 1.Mannschaften der Landesklassen I. - III. des laufenden Spieljahres sowie die Kreispokalsieger bzw. für den Fall ihrer fehlenden Teilnahmeberechtigung der e) Am Landesklassenpokal West nehmen unter Beachtung der vor benannten Vorgaben alle 1. Mannschaften der Landesklassen IV. - VI. des laufenden Spieljahres sowie die Kreispokalsieger bzw. für den Fall ihrer fehlenden Teilnahmeberechtigung der Zweitplatzierte (nur 1. Mannschaften) der Kreisfußballverbände Warnow, Westmecklenburg und Schwerin-Nordwestmecklenburg teil. f) Alle Absteiger des Vorjahres nehmen nur an den DFB-Vereinspokalwettbewerben der neuen Verbandsebene (Landespokal, Landesklassenpokal, Kreispokal) teil. Für Absteiger aus der NOFV-Ebene gelten die Festlegungen des NOFV. Für Pokalansetzungen/Spielpaarungen gilt: | a) Die klassenhöchste Mannschaft eines Vereins, die von der Landesklasse bis zur 3. Liga am laufenden Punktspielbetrieb teilnimmt, ist zur Teilnahme an den Spielen um den DFB-Vereinspokal auf Landesebene verpflichtet. b) .... !!! Bisherige c) bis e) entfallen, da Regelungen ausschließlich Landesklassenpokal betreffen !!! c) Alle Absteiger des Vorjahres nehmen nur an den DFB-Vereinspokalwettbewerben der neuen Verbandsebene (Landespokal, Kreispokal) teil. d) Die Spieltermine für alle Spielrunden der jeweiligen Verbandsebene (LFV, KFV/FV) sind zu Beginn des Spieljahres im Terminplan zu benennen. f) Notwendige Zwischenrunden sind nur bis einschließlich Achtelfinale zulässig. |
§ 9 - Nichtantreten und Ausscheiden
Betroffen: Ziffer 4 Inkrafttreten: 1. Juli 2017 Info: Änderung aufgrund eines Beschlusses auf dem DFB-Bundestag | |
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Beim Ausscheiden von Mannschaften a) nach eigener Entscheidung oder b) durch Rechtsentscheid ist wie unter Ziffer drei zu verfahren. c) Die klassenhöchste Herren-Mannschaft eines Vereins im Spielbetrieb des LFV M.-V. über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, gilt als Absteiger in die nächste Spielklasse und rückt insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Tabelle. | Beim Ausscheiden von Mannschaften a) nach eigener Entscheidung oder b) durch Rechtsentscheid ist wie unter Ziffer drei zu verfahren. In allen Fällen der Punkte 3 und 4 a) ist neben der Einstufung in der untersten Spielklasse des jeweiligen KFV zusätzlich ein Verfahren durch Rechtsorgane durchzuführen. |
Betroffen: Ziffer 5 Inkrafttreten: 1. Juli 2017 Info: Änderung aufgrund eines Beschlusses auf dem DFB-Bundestag | |
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In allen Fällen der Punkte 3 und 4 ist neben der Einstufung in der untersten Spielklasse des jeweiligen KFV zusätzlich ein Verfahren durch Rechtsorgane durchzuführen. | Beantragt ein Verein einer Spielklasse im Zuständigkeitsbereich des LFV M.-V. selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen sich oder wird auf Antrag eines Gläubigers gegen einen solchen Verein im Zeitraum vom 01.07. eines Jahres bis einschließlich des letzten Spieltages einer Spielzeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so werden der klassenhöchsten Mannschaft mit Stellung des eigenen Antrags des Vereins auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, neun Gewinnpunkte im Herrenspielbetrieb bzw. sechs Gewinnpunkte im Frauenspielbetrieb, wenn kein Herrenspielbetrieb im Verein stattfindet mit sofortiger Wirkung aberkannt. Beantragt der Verein selbst das Insolvenzverfahren nach Abschluss des letzten Spieltages bis einschließlich zum 30.06. eines Jahres oder ergeht der Beschluss des Insolvenzgerichts auf Antrag eines Gläubigers in diesem Zeitraum, erfolgt die Aberkennung der Gewinnpunkte gemäß Absatz 1 mit Wirkung zu Beginn der sich anschließenden Spielzeit. Die Aberkennung der Gewinnpunkte entfällt, sofern der Verein in eine tiefere Spielklasse abgestiegen ist. Maßgeblich ist der Status in der laufenden Spielzeit. Die Entscheidung trifft der LFV-Spielausschuss für alle Spielklassen im Herrenbereich und der Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball für den Frauenspielbetrieb. Sie ist endgültig. Die Ausschüsse auf Ebene des LFV M.-V. können von dem Punktabzug absehen, wenn gegen den Hauptsponsor oder einen anderen vergleichbaren Finanzgeber des Vereins zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. |
Betroffen: Ziffer 6 Inkrafttreten: 1. Juli 2017 Info: Änderung aufgrund eines Beschlusses auf dem DFB-Bundestag | |
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Scheidet eine Mannschaft aus einer Spielklasse oberhalb der Spielebene des LFV M.-V. als Absteiger a) eigener Entscheidung b) oder wenn über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, vor oder während des laufenden Spieljahres und vor dem letzten Spieltag aus dem Spielbetrieb aus, ist eine Spielaufnahme nur in der untersten Spielebene des LFV M.-V. (Landesklasse) möglich. | Scheidet eine Mannschaft aus einer Spielklasse oberhalb der Spielebene des LFV M.-V. als Absteiger aus, wird sie in die höchste Spielebene des LFV M.-V. eingegliedert. Scheidet eine Mannschaft oberhalb der Spielebene des LFV M.-V. aus eigener Entscheidung vor oder während des laufenden Spieljahres und vor dem letzten Spieltag aus dem Spielbetrieb aus, ist eine Spielaufnahme nur in der untersten Spielebene des LFV M.-V. (Landesklasse) möglich. |
§ 12 - Ordnung und Sicherheit
Betroffen: Ziffer 4 / Punkt a Inkrafttreten: 1. Juli 2017 | |
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a) Die Heimvereine sind verpflichtet bei einer Zuschauerzahl bis zu 100 Personen mindestens drei Ordner zum Einsatz zu bringen. Geht die Zuschauerzahl über 100 hinaus, so ist für alle weiteren 100 Zuschauer mindestens ein weiterer Ordner einzusetzen. Die Ordner sind laut § 20, Ziff. 5 Sicherheitsrichtlinien des LFV M.-V., kenntlich zu machen. Anzahl und Namen dieser Ordner sind für jedes Spiel in einem Ordnerbuch nachzuweisen, das dem Schiedsrichter vor dem Spiel zur Kenntnisnahme vorzulegen ist und von ihm nach dem Spiel abgezeichnet wird. | a) Die Heimvereine sind verpflichtet bei einer Zuschauerzahl bis zu 100 Personen mindestens drei Ordner zum Einsatz zu bringen. Geht die Zuschauerzahl über 100 hinaus, so ist für alle weiteren 100 Zuschauer mindestens ein weiterer Ordner einzusetzen. Die Ordner sind laut § 20, Ziff. 5 Sicherheitsrichtlinien des LFV M.-V., kenntlich zu machen. Anzahl und Namen dieser Ordner sind für jedes Spiel in einem vom LFV M.-V. herausgegebenen einheitlichen Ordnerbuch nachzuweisen, das dem Schiedsrichter vor dem Spiel zur Kenntnisnahme vorzulegen ist und von ihm nach dem Spiel abgezeichnet wird. Das einheitliche Ordnerbuch kann von den Vereinen bei der Geschäftsstelle des LFV M.-V. oder bei den KFV angefordert werden. Eintragungen zu einem Spiel im einheitlichen Ordnerbuch sind vom gastgebenden Verein bis zu vier Wochen nach dem Spieltermin abrufbar aufzubewahren. |
§ 15 - Wechsel innerhalb des Vereins
Betroffen: Ziffer 1 Inkrafttreten: 1. Juli 2017 | |
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Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer höherklassigen Mannschaft ist ein Mitwirken in einem Pflichtspiel einer unterklassigen aufstiegsberechtigten Mannschaft dieses Altersbereich erst nach einer Wartefrist von 10 Tagen möglich. Der Tag nach dem Spiel ist der erste Tag der Wartefrist, auch wenn danach eine Spielpause oder Spielsperre folgt. Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer höherklassigen Mannschaft können maximal zwei Spieler in einer unterklassigen Mannschaft ohne Wartefrist eingesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind solche Einsätze am selben Wochenende (Sonnabend/Sonntag bzw. am selben Spieltag) sowie Regelungen nach dem folgenden Absatz 2. | Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer höherklassigen Mannschaft ist ein Mitwirken in einem Pflichtspiel einer unterklassigen Mannschaft dieses Altersbereichs erst nach einer Wartefrist von 10 Tagen möglich. Der Tag nach dem Spiel ist der erste Tag der Wartefrist, auch wenn danach eine Spielpause oder Spielsperre folgt. Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer höherklassigen Mannschaft können maximal zwei Spieler in einer unterklassigen Mannschaft ohne Wartefrist eingesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind solche Einsätze am selben Wochenende (Sonnabend/Sonntag – und auf den Freitag vorverlegte Spiele desselben Spieltages), sowie Regelungen nach dem folgenden Absatz 2. |
Betroffen: Ziffer 2 / Satz 1, 2 (inkl. Umstrukturierung) Inkrafttreten: 1. Juli 2017 | |
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Spieler die während des laufenden Spieljahres in der 1. Halbserie an mindestens 7 Punktspielen in höherklassigen Mannschaften teilgenommen haben (Einsätze in verschiedenen höherklassigen Mannschaften werden addiert), sind für untere aufstiegsberechtigte Mannschaften in Pflichtspielen während deren 1. Halbserie und vor Beginn der 2. Halbserie der höherklassigen Mannschaft nicht spielberechtigt. Spieler die während des laufenden Spieljahres an mindestens 15 Punktspielen der höherklassigen Mannschaft ihres Vereins teilgenommen haben, sind für untere aufstiegsberechtigte Mannschaften in Pflichtspielen nicht spielberechtigt. | Spieler, die während des laufenden Spieljahres in der 1. Halbserie an mindestens 7 Punktspiele einer höherklassigen Mannschaft teilgenommen haben (Einsätze in verschiedenen höherklassigen Mannschaften werden addiert), sind für untere Mannschaften in Pflichtspielen während der 1. Halbserie und vor Beginn der 2. Halbserie der höherklassigen Mannschaft nicht spielberechtigt. Spieler, die während des laufenden Spieljahres an mindestens 15 Punktspielen der höherklassigen Mannschaft ihres Vereins teilgenommen haben, sind für untere Mannschaften in Pflichtspielen nicht spielberechtigt. |
§ 16 - Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern
Betroffen: Ziffer 7 / Neuer Punkt h Inkrafttreten:sofort | |
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n.n. | h) Asylsuchende und Flüchtlinge, die in die Landeserstaufnahmeeinrichtung aufgenommen wurden und ein Spielrecht für einen Fußballverein in der Nähe der Einrichtung haben, können auch außerhalb der Wechselfristen zu einem Verein wechseln und ein Spielrecht erhalten, in dessen Kommune sie zugewiesen werden. Diese Regelung ist befristet und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft. |
Betroffen: Ziffer 8 / Absatz 3 Inkrafttreten:sofort Info: Änderung aufgrund eines Beschlusses auf dem DFB-Bundestag | |
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Der Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts ist bis spätestens 31.03. eines Jahres einzureichen, um für die laufende Spielzeit Berücksichtigung zu finden. | Der Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts ist bis spätestens 15.04. eines Jahres einzureichen, um für die laufende Spielzeit Berücksichtigung zu finden. |
Betroffen: Ziffer 8 / Satz 6 / Punkt a Inkrafttreten:sofort Info: Änderung aufgrund eines Beschlusses auf dem DFB-Bundestag | |
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a) Wenn im eigenen Verein keine Fußballabteilung oder entsprechende Altersklasse besteht. | a) Wenn im eigenen Verein keine Fußballabteilung oder entsprechende Altersklasse besteht. (Das trifft auch für 18-jährige A-Junioren zu, wenn in ihrem Verein nur Nachwuchs- aber keine Männermannschaften vorhanden sind.) |
Jugendordnung
§ 3 - Rechtssprechung
Betroffen: Ziffer 4 Inkrafttreten: sofort | |
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Gegen Entscheidungen der 1. Instanz ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Grundlage einer Berufung sind die Festlegungen im § 7 der Rechts- und Verfahrensordnung des LFV M.-V. | Gegen Entscheidungen der 1. Instanz ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Grundlage einer Berufung sind die Festlegungen in §§ 7 und 13 der Rechts- und Verfahrensordnung des LFV M.-V.. |
§ 9 - Beschränkung des sportlichen Einsatzes innerhalb der Jugendabteilung
Betroffen: Absatz 1 Inkrafttreten:sofort | |
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Alle Jugendlichen, die noch nicht das 18.Lebensjahr vollendet habe, dürfen an einem Tag nur in einem Spiel mitwirken. Der Einsatz der Jugendlichen in der nächst höheren Altersklasse ist zulässig. | Alle Jugendlichen, die noch nicht das 18.Lebensjahr vollendet habe, dürfen an einem Tag nur in einem Spiel mitwirken. Der Einsatz von Jugendlichen in der nächst höheren Altersklasse ist zulässig. Zur Vervollständigung von unterbesetzten Mannschaften, können deshalb auch Spieler der altersmäßig vorhergehenden Altersklasse zum Einsatz kommen. |
Betroffen: Punkt a Inkrafttreten: 1. Juli 2017 | |
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a) Aus einer Mannschaft dürfen bis zu 3 Spieler/innen auf Großfeld und 2 Spieler/innen auf Kleinfeld, die im letzten Pflichtspiel einer höherklassigen Mannschaft mitgewirkt haben, in Mannschaft unterer Spielklassen unter Beachtung von Punkt c), aber nicht am gleichen Wochenende, eingesetzt werden. | a) Aus einer Mannschaft dürfen bis zu 3 Spieler/innen auf Großfeld und zwei Spieler/innen auf Kleinfeld, die im letzten Pflichtspiel einer höherklassigen Mannschaft mitgewirkt haben, in einer Mannschaft unterer Spielklassen unter Beachtung von Punkt c), aber nicht am gleichen Wochenende (Samstag/Sonntag und auf Freitag vorverlegte Spiele desselben Spieltages), eingesetzt werden. |
§ 12 - Teilnahme am Spielbetrieb
Betroffen: Ziffer 2.1 Inkrafttreten:sofort Info: Änderung aufgrund eines Beschlusses auf dem DFB-Bundestag / LFV-Vorstandsbeschluss vom 27. Oktober 2016 (Vereinfachung Antrag Zweitspielrecht) | |
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Es ist vom aufnehmenden Verein ein Antrag zu stellen, dem beide Vereine, die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter des Spielers/der Spielerin und der zuständigen KFV/FV zustimmen bzw. bestätigen. Das Zweitspielrecht erteilt ausschließlich die Passstelle des LFV M.-V.. Anträge können nur bis zum 31. März des laufenden Spieljahres gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für ein erteiltes Zweitspielrecht nicht mehr vor, erlischt es automatisch. Es ist nicht übertragbar. | Es ist vom aufnehmenden Verein ein Antrag zu stellen, dem beide Vereine, die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter des Spielers/der Spielerin zustimmen. Das Zweitspielrecht erteilt ausschließlich die Passstelle des LFV M.-V.. Anträge können nur bis 31. Januar des laufenden Spieljahres gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für ein erteiltes Zweitspielrecht nicht mehr vor, erlischt es automatisch. Es ist nicht übertragbar. |
Finanzordnung
§ 13 - Entschädigungen für Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten
und Turnierleitungen
Betroffen: Neue Ziffer 2.10 Inkrafttreten: 1. Juli 2017 | |
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n.n. | Nach Abschluss der Punktspiele ermittelt der LFV M.-V. spielklassenbezogen den Durchschnittswert der Schiedsrichterkosten der Vereine, die mit Mannschaften im Spielbetrieb der Herren, Frauen, A-, B-, C- und D-Junioren vertreten sind. Vereine, die unterhalb des Durchschnittswertes der Schiedsrichterkosten liegen, zahlen den Differenzbetrag an den LFV M.-V. Vereine, die oberhalb des Durchschnittswertes liegen, erhalten den Differenzbetrag vom LFV M.-V. ausbezahlt. |
Rechts- und Verfahrensordnung
§ 9 - Rechtsmittel und Gebühren
Betroffen: Neue Ziffer 5 Inkrafttreten:sofort Info: Änderung aufgrund eines Beschlusses auf dem DFB-Bundestag | |
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n.n. | 5. Legt ein Betroffener ein Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig ein, so gilt dies als Unterwerfung unter die erstinstanzliche Entscheidung. |
§ 37 a - Strafen gegen Vereine bei Nichterfüllung der Anzahl der einsatzfähigen Schiedsrichter
Betroffen: Ziffer 6.2 / Satz 3 Inkrafttreten:sofort | |
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Dieser Punktabzug wird bis zum 31.03. eines Spieljahres ausgesetzt und erlischt, wenn bis dahin das Schiedsrichter-Soll eines Vereins durch Neuausbildung ausgeglichen wird. | Dieser Punktabzug wird bis zum 31.05. eines Spieljahres ausgesetzt und erlischt, wenn bis dahin das Schiedsrichter-Soll eines Vereins durch Neuausbildung ausgeglichen wird. |
§ 38 - Strafen gegen Spieler und andere am Spiel beteiligte bzw. anwesende Personen
Betroffen: Ziffer 1 / Punkt h Inkrafttreten:sofort Info: Änderung aufgrund eines Beschlusses auf dem DFB-Bundestag | |
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h) diskriminierende und/oder menschenverachtende Äußerungen oder Handlungen kundtun. | h) wer die Menschenwürde einer Person oder einer Gruppe von Personen durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft, Geschlecht oder sexuelle Orientierung verletzt oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend verhält. |
Ehrungsordnung
§ 4 - Antragstellung
Betroffen: Ziffer / Satz 1 Inkrafttreten:sofort | |
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Anträge der Vereine und der KFV sind für alle Auszeichnungsstufen des LFV M.-V., NOFV und DFB an die Geschäftsstelle des LFV M.-V. zu richten. | Anträge der Vereine und der KFV sind für alle Auszeichnungsstufen des LFV M.-V., NOFV und DFB über den zuständigen KFV an die Geschäftsstelle des LFV M.-V. zu richten. |
§ 8 - Ehrung verdienstvoller Vereine
Betroffen: Satz 4 Inkrafttreten:sofort | |
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Der Antrag dazu ist mindestens drei Monate vor dem Auszeichnungstermin/Jubiläum über den Vorstand des LFV M.-V. (Geschäftsstelle) an den DFB zu stellen. | Alle Anträge auf Auszeichnungen (LFV und DFB) sind rechtzeitig, bei Auszeichnungen des DFB mindestens drei Monate vor dem Auszeichnungstermin, über den zuständigen KFV an die Geschäftsstelle einzureichen. |
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