Sofort wirksame Ordnungsänderungen im Bezug auf Einsatz von U18-Akteuren
Der erweiterte Vorstand des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern (LFV) hat im Umlaufverfahren Änderungen in der Spiel- und Jugendordnung beschlossen. Diese umfassen die angepassten Voraussetzungen sowie den Umgang mit der Sonderspielerlaubnis für das vorzeitige Erwachsenenspielrecht für U18-Junioren und U18-Juniorinnen.
Demnach dürfen u.a. fortan max. drei 17-jährige A-Junioren mit einer erteilten Sonderspielerlaubnis mit dem vorzeitigem Erwachsenenspielrecht in einem Spiel der Herren eingesetzt werden. Die zunächst seit Saisonbeginn bestehenden Einschränkungen für die erste Mannschaft eines Vereins und des älteren bzw. jüngeren Jahrgangs fallen somit fortan weg. Ein solcher U18-Akteur darf pro Spieltag jedoch höchstens eine Partie in der Altersklasse der Herren bestreiten.
Zudem wird mit den Anpassung auch geregelt, dass auch minderjährigen Juniorinnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann eine Sonderspielerlaubnis mit dem vorzeitigen Erwachsenspielrecht für ihren Verein erteilt werden kann, wenn die hierfür die in der Jugendordnung (§ 10) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Spielordnung
§ 15 Wechsel innerhalb des Vereins / Nr. 6Änderung • Wirksamkeit: sofort |
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Alter Text: |
Neuer Text: Der Einsatz von Junioren/Juniorinnen in Herren-/Frauenmannschaften ist grundsätzlich nicht zulässig. Für Ausnahmen gelten folgende Bestimmungen: a) Der Einsatz von A-Junioren in Herrenmannschaften ist erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. B-Juniorinnen des älteren Jahrganges sowie die, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können in Frauenmannschaften eingesetzt werden. b) Der konkrete Einsatz aller Nachwuchsspieler*innen in Herren-/Frauenmannschaften bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres regelt sich nach § 10 Nr. 2 und 3 der JgdO. c) Alle Junioren/Juniorinnen, mit Ausnahme derjenigen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, dürfen an einem Tag nur in einem Spiel mitwirken. Diese Junioren/Juniorinnen, mit Ausnahme der bereits 18-jährigen A-Junioren, unterliegen im laufenden Spieljahr noch den Bestimmungen der Jugendordnung des LFV M.-V. |
Jugendordnung
§ 10 Einsatz in Herren- und Frauenmannschaften / Nr. 2Änderung • Wirksamkeit: sofort |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
§ 10 Einsatz in Herren- und Frauenmannschaften / Nr. 3Änderung • Wirksamkeit: sofort |
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Alter Text: B-Juniorinnen des älteren Jahrganges kann eine Spielerlaubnis für alle Frauen-Mannschaften ihres Vereins erteilt werden. Gleiches gilt, wenn eine Juniorin das 16. Lebensjahr vollendet hat. In Ausnahmefällen ist eine Spielberechtigung aus Gründen der Talentförderung für B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs für eine Frauenmannschaft zulässig, wenn diese Spielerinnen dem jährlich berufenen Landesauswahlkader angehöre und die unter a) und b) genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Spielerlaubnis für Juniorinnen-Mannschaften bleibt daneben bestehen. Die Spielerlaubnis ist in allen Fällen unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen: a) schriftlicher Antrag des Vereins, b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters und Unbedenklichkeitsbescheinigung eines anerkannten Sportarztes oder Facharzt Innere Medizin. Die durch den/die Staffelleiter/in durch ein formloses Schreiben erteilte Spielerlaubnis für Frauen ist zusammen mit dem Spielerpass zur Passkontrolle vorzulegen. Kann die Sonderspielerlaubnis nicht vorgelegt werden, so ist analog § 5 , Ziff.4. c) zu verfahren. Die Spielerin kann nach Vorlage des Spielerpasses oder wenn dieser auch nicht vorliegt, nach Identitätsprüfung durch ein amtliches Dokument, am Spiel teilnehmen. Das Risiko ihres Einsatzes trägt ihr Verein. |
Neuer Text: B-Juniorinnen des älteren Jahrganges kann eine Spielerlaubnis für alle Frauen-Mannschaften ihres Vereins erteilt werden. Gleiches gilt, wenn eine Juniorin das 16. Lebensjahr vollendet hat. In Ausnahmefällen ist eine Spielberechtigung aus Gründen der Talentförderung für B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs nach Vollendung des 15. Lebensjahres für den Frauenbereich zulässig, wenn diese Spielerinnen dem jährlich berufenen Landesauswahlkader angehören. Besteht für B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs nach Vollendung des 15. Lebensjahres keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein, einem Verein in der näheren Umgebung oder in einem Verein in der Nähe des Hauptwohnsitzes, kann in Einzelfällen eine Sonderspielerlaubnis für den Frauenbereich erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist. Als nähere Umgebung gelten in der Regel: Entfernungen zwischen Wohnort und Sportverein von bis zu 10 km oder eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht länger als ca. 30 Minuten. Die Spielerlaubnis für Juniorinnen-Mannschaften bleibt daneben bestehen. Die Spielerlaubnis ist in allen Fällen unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen: a) schriftlicher Antrag des Vereins, b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters und Unbedenklichkeitsbescheinigung eines anerkannten Sportarztes oder Facharztes für Innere Medizin. Die durch den/die Staffelleiter/in durch ein formloses Schreiben erteilte Spielerlaubnis für Frauen ist zusammen mit dem digitalen Spielerpass zur Passkontrolle vorzulegen. Kann die Sonderspielerlaubnis nicht vorgelegt werden, so ist analog § 5 , Ziff.4. c) zu verfahren. Die Spielerin kann nach Vorlage des digitalen Spielerpasses oder wenn dieser auch nicht vorliegt, nach Identitätsprüfung durch ein amtliches Dokument, am Spiel teilnehmen. Das Risiko ihres Einsatzes trägt ihr Verein. |
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