Erweiterter Vorstand beschließt Änderungen in Satzung und Ordnungen


07.06.2019
Amtliche Mitteilungen

Der Vorstand des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LFV M.-V.) hat auf seiner turnusmäßigen Sitzung am 9. Mai 2019 in Rostock zahlreiche Ordnungsänderungen beschlossen, die im Vorfeld von der AG Satzung & Ordnung erarbeitet und vorbereitet worden sind. Die entsprechenden Änderungen in der Spiel-, Jugend-, Rechts- und Verfahrens- und Schiedsrichterordnung treten mit Beginn der Saison 2019/2020 am 1. Juli 2019 in Kraft. Die Anpassungen der Satzung erhalten mit Eintrag in das Vereinsregister ihre Gültigkeit.


Satzung

§ 25 Abstimmung und Wahlen / Nr. 4

Alter Text:
Die Wahl auf dem Landesverbandstag ist grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Vorschlag für eine bestimmte Kandidatur vor, kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
Neuer Text:
Die Abstimmungen zu Satzungs- und Ordnungsänderungen sowie die Wahlen zu Personalanträgen auf dem Landesverbandstag sind grundsätzlich offen mit Handzeichen durchzuführen.
Die Wahlen zu Personalanträgen auf dem Verbandstag können auf Antrag geheim und schriftlich vorgenommen werden, wenn diesem Antrag die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
Sollten sich für eine Wahlfunktion mindestens zwei Kandidaten zur Wahl stellen, finden die Wahlen geheim statt.
Wirksamkeit: Ab Eintragung ins Vereinsregister

§ 25 Abstimmung und Wahlen / Nr. 12

Alter Text:
Die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Vorsitzenden des Spielausschusses, Jugendausschusses, Schiedsrichterausschusses, Frauen- und Mädchenausschusses und des Bildungsausschusses sowie der Vorsitzenden der Rechtsorgane erfolgt durch die Delegierten des Verbandstages einzeln und funktionsbezogen.
Neuer Text:
Die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Vorsitzenden des Spielausschusses, Jugendausschusses, Schiedsrichterausschusses, Frauen- und Mädchenausschusses und des Ausschusses für Vereinsentwicklung sowie der Vorsitzenden der Rechtsorgane erfolgt durch die Delegierten des Verbandstages einzeln und funktionsbezogen.
Wirksamkeit: Ab Eintragung ins Vereinsregister

Spielordnung

§ 2 Spielerlaubnis-Spielerpass / Nr. 1

Alter Text:
Zur Ausübung des organisierten Fußballsports im LFV M.-V. ist die Mitgliedschaft in einem Fußballverein Voraussetzung. Spielberechtigt ist nur das Vereinsmitglied, das nach den Vorschriften des LFV M.-V. eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat. Sie ist schriftlich bei der Passstelle des LFV M.-V. zu beantragen und wird nur von dort erteilt.
Der Spielerpass bleibt Eigentum des LFV M.-V. und ist auf dessen Anforderung an die Passstelle des LFV M.-V. zurückzugeben bzw. nach einem erfolgten Vereinswechsel dem aufnehmenden Verein zu übergeben. Die Frist hierfür beträgt 10 Tage. Der Einbehalt des Spielerpasses nach einem Vereinswechsel ist nicht statthaft.
Neuer Text:
Zur Ausübung des organisierten Fußballsports im LFV M.-V. ist die Mitgliedschaft in einem Fußballverein Voraussetzung. Spielberechtigt ist nur das Vereinsmitglied, das nach den Vorschriften des LFV M.-V. eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat. Sie ist ab dem 01.07.2019 online mittels der DFBnet Applikation „Antragstellung-Online“ bei der Passstelle des LFV M.-V. zu beantragen und wird nur von dort erteilt.
Der digitale Spielerpass (nachfolgend nur Spielerpass genannt) gilt als nachgewiesen, wenn eine gültige Spielberechtigungsliste mit Foto, digital oder analog, vorliegt. Ergänzend hierzu gelten die Regelungen in § 16a SpO LFV M.-V. sowie in den erlassenen besonderen Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Antragstellung Online des LFV M.-V.
Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 2 Spielerlaubnis-Spielerpass / Nr. 5, Bst. b)

Alter Text:
In Mannschaften der Verbands- und Landesliga sowie der Landesklassen können pro Spiel drei Ausländer gleichzeitig zum Einsatz kommen. In Mannschaften der Kreis-Fußball-Verbände (KFV) wird die Anzahl der Ausländer nicht beschränkt.
Neuer Text:
In jedem Pflichtspiel einer Mannschaft der Herrenlandesspielklassen sowie im Herrenlandespokalwettbewerb dürfen nicht mehr als vier Nicht-EU-Ausländer auf dem Spielbericht unter den 18 teilnahmeberechtigten Spielern aufgeführt werden.
Diese Bestimmung gilt nicht für sogenannte Fußballdeutsche. Fußballdeutscher ist, wer die letzten fünf Jahre, davon mindestens drei Jahre als Juniorenspieler, ununterbrochen für deutsche Vereine spielberechtigt war.
In den Wettbewerben der Frauen, der Jugend und der Kreis-Fußball-Verbände (KFV) ist die Anzahl der Nicht-EU-Ausländer nicht beschränkt. Diese Ausnahme gilt nicht für Juniorenspieler, die mit Spielrecht in Mannschaften der Herrenlandesspielklassen eingesetzt werden.
Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 4 Organisation und Planung des Spielbetriebes / Nr. 7

Alter Text:
Vor jedem Punkt-, Pokal-, Qualifikations- und Freundschaftsspiel ist durch die beteiligten Vereine ein Spielberichtsbogen (nur im Original) auszufüllen. Der Platz bauende Verein hat diesen zur Verfügung zu stellen. Bei Anwendung des elektronischen Spielberichts gelten die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen.
Die Spieler sind vor Spielbeginn mit ihren tatsächlich getragenen Rückennummern einzutragen.
Ein Spieler ist trotz einer gültigen Spielerlaubnis auf Landesebene nicht spielberechtigt, wenn er nicht vor Beginn des Spiels auf dem Spielbericht als Spieler der Startelf oder als Auswechselspieler nominiert worden war.
Nach Spielende hat der Schiedsrichter die abschließenden Eintragungen auf dem Spielbericht vorzunehmen und diese den am Spiel beteiligten Vereinen zur Kenntnisnahme und Unterschrift vorzulegen. Bei Verwendung des elektronischen Spielberichts wird die Unterschrift durch die elektronische Kennung des Mannschaftleiters ersetzt. Die Vereine sind nicht berechtigt, die Unterschrift bzw. die elektronische Kennung zur Kenntnisnahme zu verweigern.
Der Versand des Spielberichtsbogen, soweit es sich nicht um einen durch die elektronische Kennung unterschriebenen handelt, obliegt dem Schiedsrichter Innerhalb von 24 Stunden an den zuständigen Staffelleiter. Der Platz bauende Verein übergibt ihm dazu einen Freiumschlag.
Nachdem ein Spielberichtsbogen durch Unterschrift/Kennung der beiden Vereine sowie des Schiedsrichters abgeschlossen, keine besonderen Vorkommnisse eingetragen und ein Sonderbericht des SR nicht angekündigt wurde, können sich nachträgliche Sonderberichte nur noch auf Ereignisse nach diesem Zeitpunkt beziehen.

Neuer Text:
Vor jedem Punkt-, Pokal-, Qualifikations- und Freundschaftsspiel ist durch die beteiligten Vereine der elektronische Spielbericht im DFBnet auszufüllen. Der Platz bauende Verein hat hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen.
Die Spieler und Auswechselspieler sind vor Spielbeginn mit ihren tatsächlich getragenen Rückennummern in den Spielbericht einzutragen. Erfolgt zum Spiel kein Ausdruck des Spielberichts, ist dem Schiedsrichter rechtzeitig vor Spielbeginn der Zugang zum durch die Vereine freigegebenen Spielbericht zur Prüfung und Kontrolle zu ermöglichen.
Ein Spieler ist trotz einer gültigen Spielerlaubnis auf Landesebene nicht spielberechtigt, wenn er nicht vor Beginn des Spiels in den Spielbericht als Spieler oder Auswechselspieler eingetragen worden war.
Nach Spielende hat der Schiedsrichter die abschließenden Eintragungen in dem Spielbericht vorzunehmen und diese den am Spiel beteiligten Vereinen zur Kenntnisnahme zu geben. Die Vereinsverantwortlichen bestätigen die Kenntnisnahme der Schiedsrichtereintragungen im Beisein des Schiedsrichters durch Eingabe ihrer elektronischen Kennung. Die Vereine sind nicht berechtigt, die Eingabe der elektronischen Kennung zur Kenntnisnahme zu verweigern.
Nachdem der Spielbericht durch elektronische Kennung beider Vereine sowie des Schiedsrichters abgeschlossen, keine besonderen Vorkommnisse eingetragen und ein Sonderbericht des SR nicht angekündigt wurde, können sich nachträgliche Sonderberichte nur noch auf Ereignisse nach diesem Zeitpunkt beziehen.
Falls die Nutzung eines Spielberichtsbogens (Papier-Formular) unabdinglich ist, hat die Meldung des Spielergebnisses im DFBnet bis spätestens 1 Stunde nach Spielende durch den Heimverein zu erfolgen.
Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 5 Spieldurchführung / Nr. 4, Bst. a)

Alter Text:
Vor jedem Spiel ist die Kontrolle der Spielerpässe von den Mannschaftsvertretern im Beisein des Schiedsrichters vorzunehmen und auf dem Spielberichtsbogen unterschriftlich zu bestätigen. In Konfliktfällen entscheidet der Schiedsrichter. Bei Unstimmigkeiten über die Identität eines Spielerpassinhabers entscheidet der Schiedsrichter nach Vorlage eines anderen Personaldokuments (z. Bsp. Personalausweis, Reisepass etc.) über die Spielberechtigung in diesem Fall. Gegen diese Entscheidung kann bis 15 Minuten nach Spielende protestiert werden. Dieser Protest ist auf dem Spielberichtsbogen anzugeben und innerhalb von sieben Tagen beim zuständigen Rechtsorgan schriftlich zu begründen.
Die Spielerpässe der Einwechselspieler sind in gleicher Weise unmittelbar nach dem Spiel zu kontrollieren. Für die Ordnungsmäßigkeit sind die Vereine
verantwortlich. Sollte es zu unberechtigtem Mitwirken von Spielern wegen nicht ordnungsgemäßer Kontrolle der Spielerpässe kommen, kann der zur Kontrolle verpflichtete Verein daraus für sich keinen Vorteil erlangen.

Neuer Text:
Den Mannschaftsvertretern steht das Recht zu, vor jedem Spiel im Beisein des Schiedsrichters in die Spielberechtigungsliste des Spielgegners Einsicht zu nehmen und eine persönliche Gegenüberstellung von Spielern zu fordern.
Bei Unstimmigkeiten über die Identität eines Spielerpassinhabers entscheidet der Schiedsrichter nach Vorlage eines anderen Personaldokuments (z. Bsp. Personalausweis, Reisepass etc.). Über den tatsächlichen Einsatz dieses Spielers entscheidet der Verein eigenverantwortlich. Gegen diese Entscheidung kann bis 15 Minuten nach Spielende protestiert werden. Dieser Protest ist in dem Spielbericht anzugeben und innerhalb von sieben Tagen beim zuständigen Rechtsorgan schriftlich zu begründen.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 5 Spieldurchführung / Nr. 4, Bst. c)

Alter Text:
Können keine Spielerpässe oder weniger als zur Spielfähigkeit erforderliche (s. § 5 Ziffer 9) Spielerpässe zur Kontrolle vorgelegt werden, so ist das Spiel dennoch durchzuführen.
Allerdings nur mit den Spielern, die sich bei fehlendem Spielerpass durch ein amtliches Dokument mit Lichtbild ausweisen können. Die persönlichen Daten dieser Spieler sind durch den Schiedsrichter auf dem Spielberichtsbogen einzutragen.
Die Spielberechtigung wird grundsätzlich durch Vorlage des Spielerpasses nachgewiesen. Ersatzweise kann der Nachweis der Spielberechtigung bei fehlendem Spielerpass auch in Form eines Ausdrucks aus der zentralen Passdatenbank des DFBnet oder durch eine Online Überprüfung geführt werden. Die Identität des Spielers soll bei einem fehlenden Spielerpass über einen gültigen Lichtbildausweis oder über ein in der DFBnet Datenbank gespeichertes
Lichtbild nachgewiesen werden. Ebenso ist beim Fehlen von einzelnen Spielerpässen zu verfahren. Dies gilt auch für A-Junioren/innen und B-Junioren/innen, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben. Dies gilt nicht für die restlichen Altersklassen im Nachwuchsspielbetrieb (siehe § 7 JgdO).
Der betroffene Verein hat innerhalb einer Woche eine schriftliche Erklärung über das Fehlen der Spielerpässe an den Staffelleiter einzusenden. Der Staffelleiter beantragt beim zuständigen Rechtsorgan ein Verfahren zu diesem Verstoß.

Neuer Text:
Kann am Spieltag keine Spielberechtigungsliste vorgelegt werden, so ist das Spiel dennoch durchzuführen.
Allerdings nur mit den Spielern, die sich durch ein amtliches Dokument mit Lichtbild ausweisen  können. Die persönlichen Daten dieser Spieler sind durch den Schiedsrichter in dem Spielbericht einzutragen.
Die Spielberechtigung wird grundsätzlich durch Vorlage der Spielberechtigungsliste nachgewiesen. Die Spielberechtigung gilt als nachgewiesen, wenn in der Spielberechtigungsliste im DFBnet ein aktuelles und ordnungsgemäßes Foto zum jeweiligen Spieler hochgeladen wurde. Dieses hat bereits bei der Antragstellung Online zu erfolgen.
Der betroffene Verein hat innerhalb einer Woche eine schriftliche Erklärung über das Fehlen der Spielberechtigungsliste an den Staffelleiter einzusenden. Der Staffelleiter kann in Abhängigkeit seines Prüfergebnisses beim zuständigen Rechtsorgan ein Verfahren zu diesem Verstoß beantragen.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 5 Spieldurchführung / Nr. 17

Alter Text:
Der Spielbericht ist nach dem Spiel von beiden Mannschaftsvertretern und dem Schiedsrichter zu unterschreiben. Er kann danach weder ergänzt noch abgeändert werden.

Neuer Text:
Der Spielbericht ist nach dem Spiel von beiden Mannschaftsvertretern und dem Schiedsrichter durch Eingabe ihrer elektronischen Kennung zu bestätigen. Er kann danach weder ergänzt noch abgeändert werden.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 9 Nichtantreten und Ausscheiden / Nr. 7

Alter Text:
Erklärt ein Verein verbindlich, unabhängig vom Termin, dass er nach Beendigung der Meisterschaftsspiele seine Mannschaft aus der bisherigen Spielklasse zurückzieht, gilt er als erster Absteiger seiner Staffel. Eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes der so zurückgezogenen Mannschaften ist nur in der untersten Spielklasse des jeweiligen KFV möglich.
Erfolgt die Zurückziehung nach dem 15.06., wird zusätzlich ein Verfahren vor dem Sportgericht durchgeführt.

Neuer Text:
Erklärt ein Verein verbindlich, unabhängig vom Termin, dass er nach Beendigung der Meisterschaftsspiele seine Mannschaft aus der bisherigen Spielklasse zurückzieht, gilt er als erster Absteiger seiner Staffel. Eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes der so zurück gezogenen Mannschaften ist nur in der untersten Spielklasse des jeweiligen KFV möglich.
Erfolgt die Zurückziehung nach dem 15.06., wird zusätzlich ein Verfahren vor dem Sportgericht durchgeführt.
Bei Zurückziehung einer Mannschaft, die erst durch den Rückzug einer anderen Mannschaft ihren am 15.06. innegehabten Abstiegsplatz verlassen hat, ist kein Sportgerichtsverfahren einzuleiten.Über die Einstufung dieser Mannschaft in die Spielklassen des Kreises entscheidet der zuständige Kreisfußballballverband (KFV).

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 10 Freundschaftsspiele und Turniere / Nr. 1

Alter Text:
Freundschaftsspiele sind Spiele, die zwischen Vereinen vereinbart sind. Ihre Durchführung ist nur an pflichtspielfreien Tagen statthaft. Schiedsrichter sind beim für die Spielklasse zuständigen Schiedsrichteransetzer des gastgebenden Vereins rechtzeitig schriftlich anzufordern.
Eine Meldepflicht von Freundschaftsspielen besteht beim zuständigen Staffelleiter.
Es ist ein Spielberichtsbogen auszufüllen und dem für die Platz bauende Mannschaft zuständigen Staffelleiter zuzusenden.

Neuer Text:
Freundschaftsspiele sind Spiele, die zwischen Vereinen vereinbart sind. Ihre Durchführung ist nur an pflichtspielfreien Tagen statthaft. Schiedsrichter sind beim für die Spielklasse zuständigen Schiedsrichteransetzer des gastgebenden Vereins rechtzeitig schriftlich anzufordern.
Eine Meldepflicht von Freundschaftsspielen besteht beim zuständigen Staffelleiter.
Pflichtspiele aller Spiel- und Altersklassen haben gegenüber Freundschaftsspielen Vorrang.
Der Umgang mit dem Spielbericht sowie die Ergebnismeldung sind in § 4 Nr. 7 SpO des LFV M.-V. geregelt.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 15 Freundschaftsspiele und Turniere / Neue Nr. 7

Alter Text:
n.n.

Neuer Text:
Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer Mannschaft der 3. Liga, der Regionalliga oder der Oberliga sind Amateure oder Vertragsspieler erst nach einer Schutzfrist von zwei Tagen wieder für Pflichtspiele aller anderen Mannschaften ihres Vereins mit Aufstiegsrecht spielberechtigt.
Diese Einschränkung gilt nicht für den Einsatz in Freundschaftsspielen und für Spieler, die am 30.06. vor Beginn des Spieljahres das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
In den letzten 4 Meisterschaftsspielen der Landes- und Kreisspielklassen und den sich anschließenden Aufstiegs-, Entscheidungs- oder Relegationsspielen sowie Pokalspielen in diesem Zeitraum (beginnend ab dem viertletzten Meisterschaftsspiel) unterliegen alle Spieler (auch U23-Spieler), die in einem Pflichtspiel einer Mannschaft der 3. Liga, der Regionalliga oder der Oberliga eingesetzt wurden, der Wartefrist nach § 15 Nr. 1 SpO.
Ebenso dürfen in diesen Spielen keine Spieler einer höheren Mannschaft des Vereins mitwirken, die Stammspieler der höherklassigen Mannschaft nach § 15 Nr. 2 SpO sind.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 1

Alter Text:
Grundsätze für die Erteilung der Spielerlaubnis
Will ein Spieler seinen Verein wechseln, muss er sich bei seinem bisherigen Verein als aktiver Spieler abmelden und zusammen mit dem neuen Verein beim LFV M.-V. einen Antrag auf Spielerlaubnis mit dem dafür vorgesehenen Formular stellen.
Dem Antrag auf Spielerlaubnis ist der bisherige Spielerpass mit dem Vermerk des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel beizufügen. Nach Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen erteilt der LFV M.-V. auf Grundlage der Spielordnung die Spielerlaubnis für den neuen Verein.
Die nach dieser Vorschrift einzuhaltenden Wartefristen werden durch die schriftlich der Geschäftsstelle des LFV M.-V. nachzuweisende Abmeldung beim bisherigen Verein ausgelöst. Als Nachweis werden die Abmeldung auf dem Spielerpass, eine Abmeldung per Einschreiben mit Rückschein bzw. eine vom abgebenden Verein bestätigte Kenntnisnahme anerkannt.
Der Beginn der Wartefrist ist der Tag nach der Abmeldung.
Wartefristen hemmen Sperrstrafen mit der Folge, dass eine laufende Sperrstrafe mit dem Beginn der Wartefrist unterbrochen wird und nach Ablauf der Wartefrist die Reststrafe noch zu verbüßen ist. Bei einem weiteren Vereinswechsel während einer laufenden Wartefrist beginnt die aufgrund des weiteren Vereinswechsels erforderliche Wartefrist erst nach Ablauf der ersten Wartefrist.
Die Abkürzung einer Wartefrist ist nicht zulässig.
Die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein endet mit dem Tag nach der Abmeldung. Geht einem Verein eine schriftliche Abmeldung zu, so ist er verpflichtet, dem Spieler oder dem neuen Verein den Spielerpass innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag der Abmeldung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen oder per Einschreiben zuzusenden. Es gilt das Datum
des Poststempels. Auf dem Spielerpass muss der Verein den Tag der nachweislichen Abmeldung, den Termin des letzten Spiels sowie den Vermerk über die Freigabe oder Nichtfreigabe dokumentieren und durch Unterschrift bestätigen.
Wird ein Antrag auf Spielerlaubnis vorgelegt, dem der Spielerpass nicht, jedoch ein Nachweis zur Abmeldung entsprechend dieser Vorschrift beigefügt ist, wird eine sofortige Spielerlaubnis auf der Grundlage dieser Spielordnung erteilt.
Eine erteilte Zustimmung (Freigabe) zum Vereinswechsel kann nicht widerrufen werden.
Die Nichtzustimmung (Nichtfreigabe) zum Vereinswechsel kann nachträglich in eine Zustimmung (Freigabe) umgewandelt werden. In diesem Fall wird die Spielerlaubnis frühestens ab dem Tag des Eingangs der Erklärung über die nachträglich erteilte Zustimmung beim LFV M.-V. erteilt.
Eine nachträgliche Zustimmung wird jedoch nicht mehr nach Ablauf des letzten Tages des jeweiligen Fristendes der Wechselperioden I und II anerkannt.
Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen einer Zustimmung zum Vereinswechsel oder eine Zusicherung für eine noch zu erteilende Zustimmung zum Vereinswechsel (Freigabezusicherung) sind zulässig.
Eine nachträgliche Zustimmung zum Vereinswechsel oder eine Freigabezusicherung kann im Rahmen des Vereinswechsels nur dann anerkannt werden, wenn der abgebende Verein die Freigabe bedingungslos schriftlich erklärt hat. Eine Freigabezusicherung nach einem bestimmten Zeitraum, für einen bestimmten Zeitpunkt und/ oder für einen bestimmten, die in 3.1.1 festgelegten Höchstbeträge nicht überschreitenden Betrag ist keine Bedingung im Sinne
dieser Vorschrift. Gehen für den gleichen Spieler Spielerlaubnisanträge von verschiedenen Vereinen ein, wird die Spielerlaubnis für den Verein erteilt, der zuerst die vollständigen Vereinswechselunterlagen eingereicht hat.

Neuer Text:
Grundsätze für die Erteilung der Spielerlaubnis
Will ein Spieler seinen Verein wechseln, muss er sich bei seinem bisherigen Verein als aktiver Spieler nachweislich abmelden und zusammen mit dem neuen Verein beim LFV M.-V. online einen Antrag auf Spielerlaubnis stellen. Geht einem Verein eine schriftliche Abmeldung eines Spielers per Post zu, so ist der Verein verpflichtet, den Spieler innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag der Abmeldung online mittels DFBnet Antragstellung Online abzumelden.
Nach Online-Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen erteilt der LFV M.-V. auf Grundlage der Spielordnung die Spielerlaubnis für den neuen Verein. Die nach dieser Vorschrift einzuhaltenden Wartefristen werden anhand der Informationen der Online-Abmeldung des abgebenden Vereins erteilt.
Erfolgt trotz nachgewiesener schriftlicher Abmeldung des Spielers beim abgebenden Verein keine vereinsseitige Online-Abmeldung, ist die Passstelle des LFV M.-V. berechtigt, den abgebenden Verein innerhalb einer Frist von 10 Tagen zur Online-Abmeldung aufzufordern.
Erfolgt dies nicht fristgemäß, wird eine Spielberechtigung für den aufnehmenden Verein unabhängig der Zustimmung/Nichtzustimmung des abgebenden Vereins erteilt.
Der Beginn der Wartefrist ist der Tag nach der Abmeldung.
Wartefristen hemmen Sperrstrafen mit der Folge, dass eine laufende Sperrstrafe mit dem Beginn der Wartefrist unterbrochen wird und nach Ablauf der Wartefrist die Reststrafe noch zu verbüßen ist. Bei einem weiteren Vereinswechsel während einer laufenden Wartefrist beginnt die aufgrund des weiteren Vereinswechsels erforderliche Wartefrist erst nach Ablauf der ersten Wartefrist.
Die Abkürzung einer Wartefrist ist nicht zulässig.
Die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein endet mit dem Tag nach der Abmeldung. Eine erteilte Zustimmung (Freigabe) zum Vereinswechsel kann nicht widerrufen werden.
Die Nichtzustimmung (Nichtfreigabe) zum Vereinswechsel kann nachträglich in eine Zustimmung (Freigabe) umgewandelt werden. In diesem Fall wird die Spielerlaubnis frühestens ab dem Tag des Eingangs der Erklärung über die nachträglich erteilte Zustimmung beim LFV M.-V. erteilt.
Eine nachträgliche Zustimmung, die nach Ablauf des letzten Tages des jeweiligen Fristendes der Wechselperioden I und II beim LFV M.-V. eingeht, wird nicht anerkannt.
Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen einer Zustimmung zum Vereinswechsel oder eine Zusicherung für eine noch zu erteilende Zustimmung zum Vereinswechsel (Freigabezusicherung) sind zulässig.
Eine nachträgliche Zustimmung zum Vereinswechsel oder eine Freigabezusicherung kann im Rahmen des Vereinswechsels nur dann anerkannt werden, wenn der abgebende Verein die Freigabe bedingungslos schriftlich erklärt hat. Daraufhin kann ausschließlich der aufnehmende Verein per DFBnet Antragstellung Online die nachträgliche Zustimmung beantragen.
Eine Freigabezusicherung nach einem bestimmten Zeitraum, für einen bestimmten Zeitpunkt und/oder für einen bestimmten, die in 3.1.1 festgelegten Höchstbeträge nicht überschreitenden Betrag ist keine Bedingung im Sinne dieser Vorschrift.
Gehen für den gleichen Spieler Spielerlaubnisanträge von verschiedenen Vereinen ein, wird die Spielerlaubnis für den Verein erteilt, der zuerst die vollständigen Vereinswechselunterlagen eingereicht hat.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 3.1

Alter Text:
Abmeldung bis zum 30.06. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. in der Passstelle des LFV M-V. Später eingehende Anträge fallen in die Wechselperiode II.
Der LFV M.-V. erteilt die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens ab dem 01.07., wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt oder der aufnehmende Verein die Zahlung des in Nr. 3.1.1 festgelegten Entschädigungsbetrages nachweist, im übrigen zum 01.11.
Nach diesem Zeitpunkt bedarf es keiner Zustimmung des abgebenden Vereins.
Nimmt ein Spieler mit seiner Mannschaft an noch ausstehenden Pflichtspielen nach dem 30.06. teil und meldet er sich innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs oder dem Ausscheiden seines Vereins aus diesem Wettbewerb ab, so gilt der 30.06. als Abmeldetag.

Neuer Text:
Spielerwechsel in der Wechselperiode I bedürfen der Online-Abmeldung bis zum 30.06. und Online-Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. in der Passstelle des LFV M-V.
Später eingehende Anträge fallen in die Wechselperiode II.
Der LFV M.-V. erteilt die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens ab dem 01.07, wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt oder der aufnehmende Verein die Zahlung des in Nr. 3.1.1 festgelegten Entschädigungsbetrages nachweist, im Übrigen zum 01.11.
Nach diesem Zeitpunkt bedarf es keiner Zustimmung des abgebenden Vereins.
Nimmt ein Spieler mit seiner Mannschaft an noch ausstehenden Pflichtspielen nachdem 30.06. teil und meldet er sich innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs oder dem Ausscheiden seines Vereins aus diesem Wettbewerb ab, so gilt der 30.06. als Abmeldetag.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 3.2

Alter Text:
Abmeldung in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12.(Wechselperiode II) und Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis bis zum 31.01. in der Passstelle des LFV M.-V.
Später eingehende Anträge fallen in die Wechselperiode I des folgenden Spieljahres.
Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens zum 01.01. erteilt.
Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst zum 01.11. des folgenden Spieljahres erteilt werden.
Der § 16, Ziffer 5 der LFV-Spielordnung bleibt unberührt.

Neuer Text:
Spielerwechsel in der Wechselperiode II bedürfen der Online-Abmeldung in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12 eines Jahres und Eingang des Online-Antrages auf Spielerlaubnis bis zum 31.01. des Folgejahres in der Passstelle des LFV M.-V.
Später eingehende Anträge fallen in die Wechselperiode I des folgenden Spieljahres.
Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens zum 01.01. erteilt.
Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst zum 01.11. des folgenden Spieljahres erteilt werden.
Der § 16, Ziffer 5 der LFV-Spielordnung bleibt unberührt.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 16a Grundsätze für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Pass Online / 1.-3. Absatz

Alter Text:
Soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Pass Online die allgemeinen Regelungen des § 16 der SpO entsprechend.
Die Vereine müssen für die Nutzung von DFBnet Pass Online autorisiert sein. Hierzu gelten die Nutzungsbedingungen des LFV M.-V. für die Erteilung der Spielerlaubnis.
Die beteiligten Vereine sind verpflichtet, den unterzeichneten Original-Antrag sowie die für eine Antragstellung erforderlichen Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren und auf Anforderung dem LFV M.-V. vorzulegen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung wird als unsportliches Verhalten gemäß den Bestimmungen des LFV M.-V. geahndet und kann insbesondere auch die Entziehung der Spielerlaubnis durch den LFV M.-V. rechtfertigen.

Neuer Text:
Der Deutsche Fußball-Bund hat die Grundsätze für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Pass Online in seiner Spielordnung (derzeit in § 16 a DFB-SpO), die für seine Mitgliedsverbände, deren Vereine und deren Mitglieder verbindlich sind, geregelt. Die jeweiligen allgemeinverbindlichen Vorschriften der DFB-Spielordnung sind auf der Homepage des DFB abrufbar.
Soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Online die allgemeinen Regelungen des § 16 der SpO entsprechend.
Die Vereine müssen für die Nutzung von DFBnet Online autorisiert sein. Hierzu gelten die Nutzungsbedingungen des LFV M.-V. für die Erteilung der Spielerlaubnis.
Die Vereine sind verpflichtet, den unterzeichneten Original-Antrag sowie die für eine Antragstellung erforderlichen Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren und auf Anforderung dem LFV M.-V. vorzulegen.
Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung wird als unsportliches Verhalten gemäß den Bestimmungen des LFV M.-V. geahndet und kann insbesondere auch die Entziehung der Spielerlaubnis durch den LFV M.-V. rechtfertigen.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

Anhang zur Spielordnung

Generell:
Ersetzen von "DFBnet Pass Online" durch "DFBnet Antragstellung Online"

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

Jugendordnung

§ 5 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel / Nr. 1

Alter Text:
Will ein Juniorenspieler/-spielerin den Verein wechseln, muss er/ sie sich beim bisherigen Verein als aktiver Spieler/ Spielerin abmelden und zusammen mit dem neuen Verein beim zuständigen Mitgliedsverband einen Antrag auf Spielerlaubnis stellen.
Dem Antrag auf Spielerlaubnis sind der bisherige Spielerpass mit dem Vermerk des abgebenden Vereins über Zustimmung oder Nichtzustimmung zum Vereinswechsel und der Nachweis über die erfolgte Abmeldung, Eintragung auf dem Spielerpass oder schriftlicher Beleg bei Verlust, beizufügen.
Nach Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen wird die Spielerlaubnis für den neuen Verein ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen erteilt, sofern die Vorschriften dies zulassen.
Der Beginn einer Wartefrist ist der Tag nach der Abmeldung.
Neuer Text:
Will ein Juniorenspieler/-spielerin den Verein wechseln, muss er/sie sich bei bisherigen Verein als aktiver Spieler/Spielerin nachweislich abmelden. Daraufhin meldet der abgebende Verein die Spielberechtigung des Spielers/der Spielerin mitsamt erforderlichen Angaben online ab und der Spielerpass verbleibt mit den Angaben zum Tag der Abmeldung, Tag des letzten Spiels sowie zur Zustimmung/Nichtzustimmung ausgefüllt zwei Jahre im Verein archiviert.
Beim digitalen Spielerpass entfällt die Archivierung des Spielerpasses.
Nach Online-Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen erteilt der LFV M.-V. auf Grundlage der Spielordnung die Spielerlaubnis für den neuen Verein. Wartefristen werden anhand der Informationen der Online-Abmeldung erteilt.
Der Beginn der Wartefrist ist der Tag nach der Abmeldung.
Wirksamkeit: Ab Eintragung ins Vereinsregister

§ 5 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel / Nr. 3.1

Alter Text:
Abmeldung bis zum 30.06. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. in der Passstelle des LFV M.-V. Später eingehende Anträge fallen in die Wechselperiode II.
Der LFV M.-V. erteilt die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens ab dem 01.07., wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt.
Die Zustimmung des abgebenden Vereins kann durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend festgelegten Entschädigungen ersetzt werden.

Neuer Text:
Online-Abmeldung bis zum 30.06. und Eingang des Online-Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. in der Passstelle des LFV M.-V. Später eingehende Anträge fallen in die Wechselperiode II.
Der LFV M.-V. erteilt die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens ab dem 01.07., wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt.
Die Zustimmung des abgebenden Vereins kann durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend festgelegten Entschädigungen ersetzt werden.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 5 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel / Nr. 3.2

Alter Text:
Abmeldungen in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12. und Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis bis zum 31.01.. (Wechselperiode II) in der Passstelle des LFV M.V. Später eingehende Anträge fallen in die Wechselperiode I (des folgenden Spieljahres). Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens zum 01.01. erteilt.
Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele entsprechend § 5 Ziff. 6. c) JgdO erst vier Monate nach dem letzten Spiel für den alten Verein erteilt werden.

Neuer Text:
Online-Abmeldungen in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12. und Eingang des Online-Antrages auf Spielerlaubnis bis zum 31.01.. (Wechselperiode II) in der Passstelle des LFV M.-V. Später eingehende Anträge fallen in die Wechselperiode I (des folgenden Spieljahres). Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens zum 01.01. erteilt.
Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele entsprechend § 5, Ziff. 6. c) JgdO erst vier Monate nach dem letzten Spiel für den neuen Verein erteilt werden.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 7 Spielerpass / Nr. 1

Alter Text:
Für jede/n Spieler/in ist auf Antrag des Vereins durch die Passstelle des LFV M.-V. ein Spielerpass auszustellen.

Neuer Text:
Für jede/n Spieler/in ist auf Antrag des Vereins durch die Passstelle des LFV M.-V. ein Spielerpass auszustellen. Es gelten die Bestimmungen der Spielordnung §§ 2, 16 und 16a sowie in den erlassenen besonderen Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Antragstellung Online des LFV M.-V.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 7 Spielerpass / Nr. 2

Alter Text:
Dem Mannschaftsbetreuer steht das Recht zu, in die Spielerpässe des Spielgegners Einsicht zu nehmen und eine persönliche Gegenüberstellung von Spielern zu fordern.

Neuer Text:
Dem Mannschaftsbetreuer steht das Recht zu, im Beisein des Schiedsrichters in die Spielberechtigungsliste des Spielgegners Einsicht zu nehmen und eine persönliche Gegenüberstellung von Spielern zu fordern.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

Rechts- und Verfahrensordnung

§ 4 Anträge / Nr. 1

Alter Text:
Die Rechtsorgane des LFV M.-V. werden nur auf Antrag und in dessen Rahmen tätig. Antragsberechtigt sind:
- die Mitgliedsverbände
- die Mitgliedsvereine
- die Einzelmitglieder, diese jedoch nur über ihren Mitgliedsverein bzw. Mitgliedsverband
- die Organe des LFV M.-V., ausgenommen die Rechtsorgane.
Anträge sind zu begründen und gebührenpflichtig nach § 9 Ziffer 4.
Anträge sind von den für den Verein gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigten Personen bzw. in deren Vollmacht zu unterschreiben. Die Vorlage einer Vollmacht hat in Urschrift zu erfolgen.

Neuer Text:
Die Rechtsorgane des LFV M.-V. werden nur auf Antrag und in dessen Rahmen tätig. Antragsberechtigt sind:
- die Mitgliedsverbände
- die Mitgliedsvereine
- die Einzelmitglieder, diese jedoch nur über ihren Mitgliedsverein bzw. Mitgliedsverband
- die Organe des LFV M.-V., ausgenommen die Rechtsorgane.
Anträge sind zu begründen und darüber hinaus, wenn sie Rechtsmittel im Sinne von § 9 Ziffer 4 RuVO enthalten, nach § 20 FinO gebührenpflichtig.
Anträge sind von den für den Verein gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigten Personen bzw. in deren Vollmacht zu unterschreiben. Die Vorlage einer Vollmacht hat in Urschrift zu erfolgen.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 4 Anträge / Nr. 2

Alter Text:
Der Bericht des Schiedsrichters über das Spiel mit Informationen über die gegen Spieler und/oder Offizielle ausgesprochenen disziplinarischen Maßnahmen bzw. Formen unsportlichen Verhaltens sowie zu allen besonderen Vorkommnissen vor, während oder nach dem Spiel stellt stets einen solchen Antrag dar.

Neuer Text:
Der Bericht des Schiedsrichters über das Spiel mit Informationen über die gegen Spieler und/oder Offizielle ausgesprochenen disziplinarischen Maßnahmen bzw. Formen unsportlichen Verhaltens sowie zu allen besonderen Vorkommnissen vor, während oder nach dem Spiel stellt stets einen solchen Antrag dar. Der zuständige Staffelleiter hat diesen Antrag spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme unter Beachtung der Vorgaben in § 24 Abs. 1 und 2 RuVO LFV M-V an das Sportgericht, ggf. mit weiteren Anträgen weiterzuleiten.
Der Sonderbericht ist den Betroffenen durch den zuständigen Staffelleiter unverzüglich zur Kenntnis zu übersenden.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 5 Rechtsorgane / Nr. 7

Alter Text:
In Verfahren gegen im Bereich des LFV M.-V. tätige Fußballlehrer und Trainer mit Lizenz muss ein durch den Vorsitzenden des Bildungsausschusses für das jeweilige Verfahren bestätigter Vertreter des Bildungsausschusses (Bereich Trainer) als Beisitzer mitwirken.

Neuer Text:
In Verfahren gegen im Bereich des LFV M.-V. tätige Fußballlehrer und Trainer mit Lizenz muss ein durch den Vorsitzenden des Ausschusses für Vereinsentwicklung für das jeweilige Verfahren bestätigter Vertreter des Ausschusses für Vereinsentwicklung (Bereich Trainer) oder ein vom Ausschuss für Vereinsentwicklung bestimmter Trainer, der mindestens im Besitz der B-Lizenz ist, als Beisitzer mitwirken.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 7 Verbandsgericht / Nr. 4

Alter Text:
Das Verbandsgericht ist in erster und letzter Instanz zuständig für Angelegenheiten, für die weder die Zuständigkeit des Sportgerichtes des LFV M.-V., noch die eines Mitgliedsverbandes begründet ist. Seiner erstinstanzlichen Entscheidung unterliegen insbesondere:
a) die Ahndung von Verstößen wegen der Nichteinhaltung von Zahlungs- und anderen Verpflichtungen bzw. Auflagen
b) die Ahndung von Verstößen, die über die Ebene eines zuständigen Mitgliedsverbandes hinausgehen, soweit diese nicht in direktem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen
c) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsverbänden
d) die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung eines Verwaltungsorgans des LFV M.-V.
e) die Zuständigkeit eines Organs des LFV M.-V. in Zweifelsfällen.

Neuer Text:
Das Verbandsgericht ist in erster und letzter Instanz zuständig für Angelegenheiten, für die weder die Zuständigkeit des Sportgerichtes des LFV M.-V., noch die eines Mitgliedsverbandes begründet ist. Seiner erstinstanzlichen Entscheidung unterliegen insbesondere:
a) die Ahndung von Verstößen wegen der Nichteinhaltung von Zahlungs- und anderen Verpflichtungen bzw. Auflagen
b) die Ahndung von Verstößen, die über die Ebene eines zuständigen Mitgliedsverbandes hinausgehen, soweit diese nicht in direktem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen
c) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsverbänden d) die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung eines Verwaltungsorgans oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters des LFV M.-V.
e) die Zuständigkeit eines Organs des LFV M.-V. in Zweifelsfällen.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 24 Gang des Verfahrens / Nr. 3

Alter Text:
Nach Eingang des Antrags auf Verfahrenseröffnung beim Sportgericht hat dieses innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Verfahren abzuschließen und eine Entscheidung zu treffen.
In begründeten Ausnahmefällen ist die Frist auch vom Sportgericht zu verkürzen.
Das Sportgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern, sofern nicht ein Einzelrichter amtiert.
Als Einzelrichter können der Vorsitzende oder seine Stellvertreter tätig werden.
Vorsitzender und Beisitzer dürfen in Verfahren, an denen Personen ihres Vereins beteiligt sind, nicht mitwirken.

Neuer Text:
Nach Eingang des Antrags auf Verfahrenseröffnung beim Sportgericht hat dieses innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Verfahren abzuschließen und eine Entscheidung zu treffen.
Bei Fristüberschreitungen gilt § 15 Nr. 7 Satz 2 RuVO.
In begründeten Ausnahmefällen ist die Frist auch vom Sportgericht zu verkürzen.
Das Sportgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern, sofern nicht ein Einzelrichter amtiert.
Als Einzelrichter können der Vorsitzende oder seine Stellvertreter tätig werden.
Vorsitzender und Beisitzer dürfen in Verfahren, an denen Personen ihres Vereins beteiligt sind, nicht mitwirken.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

Schiedsrichterordnung

§ 15 Pflichten in Bezug auf das Spiel

Alter Text:
Die Schiedsrichter müssen rechtzeitig vor dem Spiel anwesend sein, so dass das Spiel zur festgelegten Zeit beginnen kann. Die Schiedsrichter haben vor dem Spiel zu prüfen:
1. die Bespielbarkeit des Platzes,
2. den Aufbau des Spielfeldes,
3. die Ordnungsmäßigkeit der Ausrüstung der Spieler gemäß Regel 4 der amtlichen Fußballregeln und den ergänzenden Bestimmungen des LFV M.-V.,
4. das Spielmaterial und
5. die Überwachung der Kontrolle der Spielerpässe und das Treffen von Entscheidungen in Zweifelsfällen
6. die Kontrolle des Vorhandenseins von ausreichenden Ordnern entspr. §11, Ziffer 4. a) der SpO.
Nach  dem  Spiel  hat  der  Schiedsrichter  auf  dem  ihm  übergebenen  Spielberichtsbogen ordnungsgemäß die notwendigen Eintragungen vorzunehmen, Leerfelder zu streichen und zu signieren und dann von den Vereinen gegenzeichnen zu lassen und ihn dann innerhalb von 24
Stunden nach Spielende dem zuständigen Staffelleiter zu übersenden.
Bei Feldverweisen oder anderen Vorkommnissen ist vom SR ein aussagefähiger Sonderbericht zu erstellen und innerhalb von 24 Stunden nach dem Spiel an den Staffelleiter zu senden.
Nachdem ein Spielberichtsbogen durch Unterschrift/Kennung der beiden Vereine sowie des Schiedsrichters abgeschlossen, keine besonderen Vorkommnisse eingetragen und ein Sonderbericht des SR nicht angekündigt wurde, können sich nachträgliche Sonderberichte nur noch auf Ereignisse nach diesem Zeitpunkt beziehen.

Neuer Text:
Die Schiedsrichter müssen rechtzeitig vor dem Spiel anwesend sein, so dass das Spiel zur festgelegten Zeit beginnen kann. Die Schiedsrichter haben vor dem Spiel zu prüfen:
1. die Bespielbarkeit des Platzes,
2. den Aufbau des Spielfeldes,
3. die Ordnungsmäßigkeit der Ausrüstung der Spieler gemäß Regel 4 der amtlichen Fußballregeln und den ergänzenden Bestimmungen des LFV M.-V.,
4. das Spielmaterial und
5. die Überwachung der Kontrolle der Spielberechtigungen und das Treffen von Entscheidungen in Zweifelsfällen
6. die Kontrolle des Vorhandenseins von ausreichenden Ordnern entspr. §11, Ziffer 4. a) der SpO.
Nach dem Spiel hat der Schiedsrichter in dem Spielbericht ordnungsgemäß die notwendigen Eintragungen vorzunehmen. Anschließend ist der Spielbericht von beiden Mannschaftsvertretern und dem Schiedsrichter im Beisein des Schiedsrichters durch Eingabe ihrer elektronischen Kennung zu bestätigen.
Bei Feldverweisen oder anderen Vorkommnissen ist vom SR ein aussagefähiger Sonderbericht zu erstellen und innerhalb von 24 Stunden nach dem Spiel unter „Dokumente“ im Spielbericht anzuhängen.
Nachdem der Spielbericht durch beide Vereine sowie den Schiedsrichter mittels Eingabe der elektronischen Kennung abgeschlossen ist, keine besonderen Vorkommnisse eingetragen und ein Sonderbericht des SR nicht angekündigt wurde, können sich nachträgliche Sonderberichte nur noch auf Ereignisse nach diesem Zeitpunkt beziehen.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

§ 17 Vereinszugehörigkeit

Alter Text:
Der Schiedsrichter darf nur für den Verein das Schiedsrichteramt ausüben, in welchem er ordentliches Mitglied ist.
Gehört er mehreren Vereinen mit Fußballabteilungen an, so muss er sich erklären, für welchen Verein er als Schiedsrichter aktiv sein will. Diese Erklärung gilt für die Spielserie.
Vollzieht ein Schiedsrichter einen Vereinswechsel, so zählt er bis zum Ende des Spieljahres (30.06.) zum Schiedsrichter-Ist des abgebenden Vereins und erst danach zum Soll des neuen Vereins. Erfolgt die Abmeldung erst im Zeitraum nach dem 28.02. des laufenden Spieljahres, zählt der Schiedsrichter für das nachfolgende neue Spieljahr noch für das Soll seines bisherigen Vereins, nicht aber für seinen neuen Vereins. Ausnahmen sind nicht zulässig.
War ein neu ausgebildeter Schiedsrichter an dem auf die Abmeldung folgenden 30.06. noch nicht mindestens ein Jahr für den Verein tätig, der ihn zum Neulingslehrgang gemeldet und danach ggf. auch noch unterstützt hat, kann er erst zum 30. Juni des nachfolgenden Spieljahres für seinen neuen Verein angerechnet werden.
Ein ordnungsgemäßer Vereinswechsel eines Schiedsrichters muss schriftlich unter Nutzung eines Vordruckes des LFV M-V (siehe Homepage www.lfvm-v.de/Verbandsinfo/Vordrucke) vollzogen werden. Der Wechselbeleg ist zur Registrierung dem zuständigen Kreisschiedsrichterausschuss bis zum 31.03. zu übergeben.
Bei einem Wechsel in einen anderen Landesverband ist der SR-Ausweis an den Verbandsausschuss abzugeben, von diesem sind die Unterlagen an den neuen Landesverband zu übergeben.

Neuer Text:
Der Schiedsrichter darf nur für den Verein das Schiedsrichteramt ausüben, in welchem er ordentliches Mitglied ist.
Gehört er mehreren Vereinen mit Fußballabteilungen an, so muss er sich erklären, für welchen Verein er als Schiedsrichter aktiv sein will. Diese Erklärung gilt für die Spielserie.
Vollzieht ein Schiedsrichter einen Vereinswechsel, so zählt er bis zum Ende des Spieljahres (30.06.) zum Schiedsrichter-Ist des abgebenden Vereins und erst danach zum Soll des neuen Vereins. Erfolgt die Abmeldung erst im Zeitraum nach dem 28.02. des laufenden Spieljahres, zählt der Schiedsrichter für das nachfolgende neue Spieljahr noch für das Soll seines bisherigen Vereins, nicht aber für seinen neuen Vereins. Ausnahmen sind nicht zulässig.
War ein neu ausgebildeter Schiedsrichter an dem auf die Abmeldung folgenden 30.06. noch nicht mindestens drei Jahre für den Verein tätig, der ihn zum Neulingslehrgang gemeldet und danach ggf. auch noch unterstützt hat, kann er erstmalig drei Jahre nach seiner erfolgreichen Ausbildung zum Schiedsrichter zum 30. Juni dieses Spieljahres für seinen neuen Verein angerechnet werden, es sei denn, der Ausbildungsverein hat dem Vereinswechsel zu einem früheren
Zeitpunkt die Zustimmung erteilt.
Verwehrt der Ausbildungsverein seine Zustimmung zum Vereinswechsel, so wird der Schiedsrichter bis zu maximal drei Jahren dem Schiedsrichter-Soll des Ausbildungsvereins angerechnet. In diesem besonderen Fall ist die Mitgliedschaft des Schiedsrichters im Ausbildungsverein keine Voraussetzung für die Ausübung des Schiedsrichteramtes. Voraussetzungen sind jedoch, dass der Schiedsrichter ordentliches Mitglied in einem Verein des LFV M.-V., dem die Rechte und Pflichten aus dem Schiedsrichteramt zustehen, ist und der Schiedsrichter sein Amt im LFV M.-V. ausübt.
Bei dem Vereinswechsel eines Jung-Schiedsrichters oder minderjährigen Schiedsrichters ist § 18 Nr. 5 SRO LFV M.-V. zu beachten.
Ein ordnungsgemäßer Vereinswechsel eines Schiedsrichters muss schriftlich unter Nutzung eines Vordruckes des LFV M-V (siehe Homepage www.lfvm-v.de/service/downloads/formulare-vordrucke) vollzogen werden. Der Wechselbeleg ist zur Registrierung dem zuständigen Kreisschiedsrichterausschuss bis zum 31.03. zu übergeben.
Bei einem Wechsel in einen anderen Landesverband ist der SR-Ausweis an den Verbandsausschuss abzugeben, von diesem sind die Unterlagen an den neuen Landesverband zu übergeben.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

Ehrungsordnung

§ 10 Verabschiedungskultur

Alter Text:
Bei Ausscheid verdienstvoller Ehrenamtlicher/Hauptamtlicher mit über 25-jähriger Tätigkeit im Verein, Kreis- respektive Landesverband können diese Sportfreunde im Rahmen einer Vereins-, Kreis- oder Verbandsveranstaltung mit einem Präsent bis zu 10,00 EUR bedacht werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand des LFV M.-V. Bei Ableben eines aktiven/hauptamtlichen Ehrenamtlichen kann eine Trauergeste im Gegenwert von bis zu 50,00 € bereitgestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

Neuer Text:
Bei Ausscheid verdienstvoller Ehrenamtlicher/Hauptamtlicher mit über 25-jähriger Tätigkeit im Verein, Kreis- respektive Landesverband können diese Sportfreunde im Rahmen einer Vereins-, Kreis- oder Verbandsveranstaltung mit einem Präsent bis zu 44,- € bedacht werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand des LFV M.-V. Bei Ableben eines aktiven/hauptamtlichen Ehrenamtlichen kann eine Trauergeste im Gegenwert von bis zu 50,00 € bereitgestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

Wirksamkeit: 1. Juli 2019

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