Erweiterter Vorstand beschließt Ordnungsänderungen zur Saison 2021/2022


22.06.2021
Amtliche Mitteilungen • Verband • Spielbetrieb

Der erweiterte Vorstand des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern (LFV) hat auf seiner turnusmäßigen Sitzung am 21. Juni 2021 im Rahmen einer Hybridveranstaltung an der Sportschule in Güstrow (Teilnehmer:innen waren vor Ort bzw. per Video zugeschaltet) zahlreiche Ordnungsänderungen beschlossen. Diese wurden im Vorfeld von der AG Satzung & Ordnung erarbeitet und vorbereitet. Die entsprechenden Änderungen in der Spiel-, Jugend-, Schiedsrichter- und Finanzordnung treten größtenteils mit Beginn der neuen Spielzeit am 1. Juli 2021 in Kraft.

Frühzeitge Planbarkeit für möglichen Umgang mit dem Spieljahr 2021/2022

Unter andem beziehen sich die beschlossenen Änderungen auf den Umgang und auch auf die Wertung einer Saison, die aufgrund höherer Gewalt ggf. nicht vollständig beendet werden kann. Eine solche Situation könnte sich u.a. aufgrund der anhaltenden Coronapandemie abermals ergeben. Demnach findet fortan eine Wertung mittels der Quotientenregel sowie die Anwendung der im Vorfeld einer Spielzeit veröffentlichten Auf- und Abstiegsregelungen in einzelnen Spielklassen bzw. einzelnen Staffeln von Spielklassen nur dann, wenn 75% Prozent der Teams einer Spielklasse bzw. Staffel mindestens die Hälfte der geplanten Spiele absolviert haben. Diese Änderung im Teil der Spielordnung steht unter dem Vorbehalt einer zu erwartenden Beschlussfassung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) im allgemeinverbindlichen Teil der DFB-Spielordnung zu diesem Thema.


Spielordnung

§ 8 Pflichtspiele und Spielwertung / Nr. 2

Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2021

Alter Text:
2. Bei Punktspielen gilt für die Spielwertung und Platzierung:
a) Zur Ermittlung des Meisters und der weiteren Platzierung, Staffelsiegers, Absteigers oder Aufsteigers werden Punktspiele in Hin- und Rückrunde ausgetragen. Der Sieger erhält drei Pluspunkte, bei unentschiedenem Ausgang erhält jede Mannschaft einen Pluspunkt.
b) Bei Punktgleichheit entscheidet die Tordifferenz auf der Grundlage des Subtraktionsverfahrens. Bei gleicher Tordifferenz ist diejenige Mannschaft besser platziert, die mehr Tore erzielt hat. Ist auch die Anzahl der erzielten Tore gleich, werden Entscheidungen wie folgt herbeigeführt:
1. Durch ein Entscheidungsspiel auf neutralem Platz. Bei unentschiedenem Ausgang nach regulärer Spielzeit ist das Spiel zu verlängern. Führt auch die Verlängerung nicht zur Spielentscheidung, so ist diese durch Ausführung von Torschüssen von der Strafstoßmarke herbeizuführen (siehe Spielregeln).
2. Durch Hin- und Rückspiel. Bei Punkt- und Torgleichheit entscheidet die größere Anzahl der auswärts erzielten Tore. Ergibt auch diese Regelung keine Entscheidung, so ist das letzte Spiel zu verlängern. Steht danach eine Entscheidung immer noch aus, ist sie durch Torschüsse von der Strafstoßmarke herbeizuführen (siehe Spielregeln).
3. In Turnierform. Entscheidungen zwischen mehr als zwei Mannschaften können in einem Turnier mitgesonderter Ausschreibung durchgeführt werden. Nach jedem Spiel sind Torschüsse von der Strafstoßmarke durchzuführen (siehe Spielregel).
4. Ist nach Abschluss des Turniers gleiche Punktzahl, Tordifferenz und Anzahl der erzielten Tore festzustellen, werden die Ergebnisse der Torschüsse von der Strafstoßmarke zur Ermittlung der Platzierung herangezogen.
c) Durch Rechtsentscheid korrigierte Spielwertungen berechtigen nicht zur Beantragung von Entscheidungsspielen.
d) Über die Form zur Herbeiführung der Entscheidungen, entscheidet das zuständig Organ.
Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt: Kann eine Spielrunde aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. bzw. können die Vorstände der Kreis- und Fußballverbände des LFV M.V. hierzu abweichende Regelungen beschließen.

Neuer Text:
2. Bei Punktspielen gilt für die Spielwertung und Platzierung:
a) Zur Ermittlung des Meisters und der weiteren Platzierung, Staffelsiegers, Absteigers oder Aufsteigers werden Punktspiele in Hin- und Rückrunde ausgetragen. Der Sieger erhält drei Pluspunkte, bei unentschiedenem Ausgang erhält jede Mannschaft einen Pluspunkt.
b) Bei Punktgleichheit entscheidet die Tordifferenz auf der Grundlage des Subtraktionsverfahrens. Bei gleicher Tordifferenz ist diejenige Mannschaft besser platziert, die mehr Tore erzielt hat. Ist auch die Anzahl der erzielten Tore gleich, werden Entscheidungen wie folgt herbeigeführt:
1. Durch ein Entscheidungsspiel auf neutralem Platz. Bei unentschiedenem Ausgang nach regulärer Spielzeit ist das Spiel zu verlängern. Führt auch die Verlängerung nicht zur Spielentscheidung, so ist diese durch Ausführung von Torschüssen von der Strafstoßmarke herbeizuführen (siehe Spielregeln).
2. Durch Hin- und Rückspiel. Bei Punkt- und Torgleichheit entscheidet die größere Anzahl der auswärts erzielten Tore. Ergibt auch diese Regelung keine Entscheidung, so ist das letzte Spiel zu verlängern. Steht danach eine Entscheidung immer noch aus, ist sie durch Torschüsse von der Strafstoßmarke herbeizuführen (siehe Spielregeln).
3. In Turnierform. Entscheidungen zwischen mehr als zwei Mannschaften können in einem Turnier mitgesonderter Ausschreibung durchgeführt werden. Nach jedem Spiel sind Torschüsse von der Strafstoßmarke durchzuführen (siehe Spielregel).
4. Ist nach Abschluss des Turniers gleiche Punktzahl, Tordifferenz und Anzahl der erzielten Tore festzustellen, werden die Ergebnisse der Torschüsse von der Strafstoßmarke zur Ermittlung der Platzierung herangezogen.
c) Durch Rechtsentscheid korrigierte Spielwertungen berechtigen nicht zur Beantragung von Entscheidungsspielen.
d) Über die Form zur Herbeiführung der Entscheidungen, entscheidet das zuständig Organ.
Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt: Kann eine Spielrunde aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. bzw. können die Vorstände der Kreis- und Fußballverbände des LFV M.V. hierzu abweichende Regelungen beschließen.
Für die Spielzeit 2021/2022 gilt: Kann ein Spieljahr aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder höherer Gewalt nicht bis zum festgelegten Spieljahresende beendet werden, wird dieses abgebrochen und gewertet, wenn bei 75 % der Mannschaften aus der jeweiligen Spielklasse bzw. der jeweiligen Staffel einer Spielklasse mindestens 50 % der zu Saisonbeginn vorgesehenen Spiele ausgetragen bzw. durch die Verbandsgerichte gewertet wurden.
Die Feststellung der offiziellen Tabelle erfolgt anhand der Quotientenregelung. Der Quotient errechnet sich dabei aus der Anzahl der Punkte geteilt durch die Anzahl der absolvierten und den Rechtsorganen gewerteten Spiele. Der Quotient wird stets auf zwei Nachkommastellen gerundet (kaufmännisch). Die Reihenfolge der Mannschaften innerhalb einer Tabelle erfolgt nach absteigenden Quotienten.
Die Mannschaft mit dem größten Quotienten innerhalb einer Spielgruppe ist Erstplatzierter. Bei Quotientengleichheit findet § 8 Nr. 2. b) LFV-Spielordnung entsprechende Anwendung; sofern ein demnach erforderliches Entscheidungsspiel aus vorgenannten Gründen nicht möglich sein sollte, wird gelost. Die vorstehende Quotientenregelung gelangt nicht zur Anwendung, wenn eine gleiche Anzahl durchgeführter bzw. gewerteter Spiele für alle Mannschaften einer Spielklasse bzw. Staffel vorliegt. Liegen die vorstehenden Voraussetzungen für die Wertung des Spieljahres nicht vor, wird die Spielzeit für die Mannschaften aus der betroffenen Spielklasse bzw. Staffel annulliert. In diesem Fall kommt es nicht zum Vollzug der grundsätzlich für die jeweilige Spielklasse bzw. Staffel geltenden Aufstiegsregelung in die nächsthöhere und Abstiegsregelung in die nächsttiefere Spielklasse.

§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 1

Anpassung/Ergänzung  • Wirksamkeit: 1. Juli 2021

Alter Text:
1. Grundsätze für die Erteilung der Spielerlaubnis
Will ein Spieler seinen Verein wechseln, muss er sich bei seinem bisherigen Verein als aktiver Spieler nachweislich abmelden und zusammen mit dem neuen Verein beim LFV online einen Antrag auf Spielerlaubnis stellen. Geht einem Verein eine schriftliche Abmeldung eines Spielers per Post zu, so ist der Verein verpflichtet, den Spieler innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag der Abmeldung online mittels DFBnet Antragstellung Online abzumelden.
Nach Online-Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen erteilt der LFV auf Grundlage der Spielordnung die Spielerlaubnis für den neuen Verein. Die nach dieser Vorschrift einzuhaltenden Wartefristen werden anhand der Informationen der Online-Abmeldung des abgebenden Vereins erteilt.
Erfolgt trotz nachgewiesener schriftlicher Abmeldung des Spielers beim abgebenden Verein keine vereinsseitige Online-Abmeldung, ist die Passstelle des LFV berechtigt, den abgebenden Verein innerhalb einer Frist von 10 Tagen zur Online-Abmeldung aufzufordern.
Erfolgt dies nicht fristgemäß, wird eine Spielberechtigung für den aufnehmenden Verein unabhängig der Zustimmung/Nichtzustimmung des abgebenden Vereins erteilt.
Der Beginn der Wartefrist ist der Tag nach der Abmeldung.
Wartefristen hemmen Sperrstrafen mit der Folge, dass eine laufende Sperrstrafe mit dem Beginn der Wartefrist unterbrochen wird und nach Ablauf der Wartefrist die Reststrafe noch zu verbüßen ist. Bei einem weiteren Vereinswechsel während einer laufenden Wartefrist beginnt die aufgrund des weiteren Vereinswechsels erforderliche Wartefrist erst nach Ablauf der ersten Wartefrist.
Die Abkürzung einer Wartefrist ist nicht zulässig.
...

Neuer Text:
1. Grundsätze für die Erteilung der Spielerlaubnis
Will ein Spieler seinen Verein wechseln, muss er sich bei seinem bisherigen Verein als aktiver Spieler nachweislich abmelden und zusammen mit dem neuen Verein beim LFV online einen Antrag auf Spielerlaubnis stellen. Geht bei einem Verein eine schriftliche Abmeldung eines Spielers per Post zu, so ist der Verein verpflichtet, den Spieler innerhalb von zehn Tagen mitsamt den erforderlichen Angaben zum Tag der Abmeldung, zum Tag des letzten Pflichtspiels (vgl. § 8 Nr. 1 SpO LFV) sowie zur Zustimmung/Nichtzustimmung zum Vereinswechsel mittels DFBnet Antragstellung Online abzumelden.
Nach Online-Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen erteilt der LFV auf Grundlage der Spielordnung die Spielerlaubnis für den neuen Verein. Die nach dieser Vorschrift einzuhaltenden Wartefristen werden anhand der Informationen der Online-Abmeldung des abgebenden Vereins erteilt.
Erfolgt trotz nachgewiesener schriftlicher Abmeldung des Spielers beim abgebenden Verein keine vereinsseitige Online-Abmeldung, ist die Passstelle des LFV berechtigt, den abgebenden Verein innerhalb einer Frist von 10 Tagen zur Online-Abmeldung aufzufordern.
Erfolgt dies nicht fristgemäß, wird eine Spielberechtigung für den aufnehmenden Verein unabhängig der Zustimmung/Nichtzustimmung des abgebenden Vereins erteilt.
Der Beginn der Wartefrist ist der Tag nach der Abmeldung.
Wartefristen hemmen Sperrstrafen mit der Folge, dass eine laufende Sperrstrafe mit dem Beginn der Wartefrist unterbrochen wird und nach Ablauf der Wartefrist die Reststrafe noch zu verbüßen ist. Bei einem weiteren Vereinswechsel während einer laufenden Wartefrist beginnt die aufgrund des weiteren Vereinswechsels erforderliche Wartefrist erst nach Ablauf der ersten Wartefrist.
Die Abkürzung einer Wartefrist ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen hiervon sind in § 16 Nr. 7 SpO LFV sowie in § 5 Nr. 6 JO LFV geregelt.
...

§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 7 Bst. c)

Anpassung/Ergänzung  • Wirksamkeit: 1. Juli 2021

Alter Text:
c) Wenn Spieler, die zu Studienzwecken für eine befristete Zeit ihren Wohnsitz gewechselt und bei einem Verein ihres Studienortes gespielt haben, zu ihrem alten Verein zurückkehren.

Neuer Text:
c) Wenn Spieler, die zu Studienzwecken ihren Wohnsitz und infolgedessen zu einem Verein am Studienort wechseln; ebenso, wenn Spieler zu Studienzwecken für eine befristete Zeit ihren Wohnsitz gewechselt und bei einem Verein ihres Studienortes gespielt haben, zu ihrem alten Verein zurückkehren.
...

§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 7 Bst. g)

Anpassung/Ergänzung  • Wirksamkeit: 1. Juli 2021

Alter Text:
g) Wenn Amateurspieler nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt haben.
Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einvernehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.

Neuer Text:
g) Wenn Amateurspieler nachweislich sechs Monate in keinem Pflichtspiel gemäß § 8 Nr. 1 SpO LFV zum Einsatz gekommen sind.
Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einvernehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.

...

§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 7 Bst. i)

Neuer Buchstabe h) • Wirksamkeit: 1. Juli 2021

Alter Text:
n.n.

Neuer Text:
i) Für eine Spielerin, die eine andere Spielerin ihres Vereins, die sich in Mutterschutz befindet, ersetzen soll sowie für eine Spielerin, die nach dem Ende ihres Mutterschutzes ein neues Spielrecht beantragt.
...

§ 18 Amateur und Vertragsspieler / Nr. 6

Anpassung • Wirksamkeit: 1. Juli 2021

Alter Text:
6. Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge. Bei der Erteilung einer neuen Spielerlaubnis ist § 19 Nr. 8 SpO zu beachten. Die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers erlischt im Übrigen erst bei Ende des Vertrags ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmeldung. Eine Abmeldung während eines laufenden Vertrags kann hinsichtlich eines zukünftigen Vereinswechsels als Amateur nur dann anerkannt werden, wenn der Spieler nach der Abmeldung nicht mehr gespielt hat.
Für das Spieljahr 2019/2020 gilt abweichend von § 18 Nr. 6 Satz 1: Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung und ein damit einhergehender Wechsel in den Amateurstatus lässt die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein unberührt.

Neuer Text:
6. Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge. Bei der Erteilung einer neuen Spielerlaubnis ist § 19 Nr. 8 SpO zu beachten. Die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers erlischt im Übrigen erst bei Ende des Vertrags ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmeldung. Eine Abmeldung während eines laufenden Vertrags kann hinsichtlich eines zukünftigen Vereinswechsels als Amateur nur dann anerkannt werden, wenn der Spieler nach der Abmeldung nicht mehr gespielt hat.
Für die Spieljahre 2019/2020 und 2020/2021 gilt abweichend von § 18 Nr. 6 Satz 1: Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung und ein damit einhergehender Wechsel in den Amateurstatus lässt die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein unberührt.
...

§ 19 Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung) / Nr. 8

Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2021

Alter Text:
8. Wird nach einem Wechsel eines Vertragsspielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist, oder eines Amateurs, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, der Vertrag vor Ende des ersten Vertragsjahres (30.6.) beendet und will der Spieler sein Spielrecht als Amateur, also ohne vertragliche Bindung, beim bisherigen Verein oder einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 16 Nr. 3.1.1. der LFV-Spielordnung vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis.
Diese Regelung findet in der Spielzeit 2019/2020 für ab dem 01.04.2020 vorgenommene Vertragsauflösungen keine Anwendung.

Neuer Text:
8. Wird nach einem Wechsel eines Vertragsspielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist, oder eines Amateurs, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, der Vertrag vor Ende des ersten Vertragsjahres (30.6.) beendet und will der Spieler sein Spielrecht als Amateur, also ohne vertragliche Bindung, beim bisherigen Verein oder einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 16 Nr. 3.1.1. der LFV-Spielordnung vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis.
Diese Regelung findet in der Spielzeit 2019/2020 für ab dem 01.04.2020 vorgenommene Vertragsauflösungen keine Anwendung.
Für die Spielzeit 2020/2021 gilt: Für ab dem 01.01.2021 beantragte Spielrechte für Amateure besteht keine Entschädigungspflicht gemäß § 16 Nr. 3.1.1 der SpO LFV.

§ 19 Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung) / Nr. 10

Anpassung/Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2021

Alter Text:
10. § 16 Nr. 5. der LFV-Spielordnung (Spielberechtigung für Freundschaftsspiele) gilt auch für den Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden I und II.

Neuer Text:
10. § 16 Nr. 5. der LFV-Spielordnung (Spielberechtigung für Freundschaftsspiele) und § 16 Nr. 7 i) der LFV-Spielordnung (Wegfall von Wartefristen bei Mutterschutz von Spielerinnen) gelten auch für den Vereinswechsel von Vertragsspielern.

Jugendordnung

§ 5 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel / Nr. 1

Anpassung/Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2021

Alter Text:
1. Will ein Juniorenspieler/-spielerin den Verein wechseln, muss er/sie sich bei bisherigen Verein als aktiver Spieler/Spielerin nachweislich abmelden. Daraufhin meldet der abgebende Verein die Spielberechtigung des Spielers/der Spielerin mitsamt erforderlichen Angaben online ab und der Spielerpass verbleibt mit den Angaben zum Tag der Abmeldung, Tag des letzten Spiels sowie zur Zustimmung/Nichtzustimmung ausgefüllt zwei Jahre im Verein archiviert. Beim digitalen Spielerpass entfällt die Archivierung des Spielerpasses.
Nach Online-Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen erteilt der LFV auf Grundlage der Spielordnung die Spielerlaubnis für den neuen Verein. Wartefristen werden anhand der Informationen der Online-Abmeldung erteilt.
Der Beginn der Wartefrist ist der Tag nach der Abmeldung.

Neuer Text:
1. Will ein Juniorenspieler/-spielerin den Verein wechseln, muss er/sie sich beim bisherigen Verein als aktive/r Spieler/Spielerin nachweislich abmelden. Daraufhin meldet der abgebende Verein die Spielberechtigung des Spielers/der Spielerin mitsamt den erforderlichen Angaben zum Tag der Abmeldung, Tag des letzten Pflichtspiels (vgl. § 8 Nr. 1 SpO LFV ) sowie zur Zustimmung/Nichtzustimmung online ab.
Nach Online-Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen erteilt der LFV auf Grundlage der Spielordnung die Spielerlaubnis für den neuen Verein. Wartefristen werden anhand der Informationen der Online-Abmeldung erteilt.
Der Beginn der Wartefrist ist der Tag nach der Abmeldung.

§ 5 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel / Nr. 3.1

Anpassung/Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2021

Alter Text:
3.1. Online-Abmeldung bis zum 30.06. und Eingang des Online-Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. in der Passstelle des LFV. Später eingehende Anträge fallen in die Wechselperiode II. Der LFV erteilt die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens ab dem 01.07., wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt.
Die Zustimmung des abgebenden Vereins kann durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend festgelegten Entschädigungen ersetzt werden.
...

Neuer Text:
3.1. Online-Abmeldung bis zum 30.06. und Eingang des Online-Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. in der Passstelle des LFV. Später eingehende Anträge fallen in die Wechselperiode II. Der LFV erteilt die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens ab dem 01.07., wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt oder der aufnehmende Verein bei Nichtzustimmung des abgebenden Vereins die Zahlung der nachstehend festgelegten Entschädigungen nachweist; im Übrigen zum 01.11.
Die Höhe der Entschädigung bemisst sich bei Spielern/Spielerinnen der älteren D-Junioren/ Juniorinnen bis zu den jüngeren A-Junioren/jüngeren B-Juniorinnen nach einem Grundbetrag sowie einem Betrag pro angefangenem Spieljahr (Spieljahre in den Altersklassen der G-, F- und E-Junioren/Juniorinnen werden nicht berücksichtigt), in welchem der Junior/die Juniorin dem abgebenden Verein angehört hat.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich allein nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem Vereinswechsel, der nach dem 1. Mai vollzogen wird, gilt die Spielklasse der neuen Saison sowie die Altersklasse des/der Spielers/Spielerin, der er/sie in der neuen Saison angehört.
Für A-Junioren/B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs gilt § 16 SpO LFV.
Daraus ergeben sich folgende Berechnungen für die jeweiligen Altersklassen:
...

§ 5 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel / Nr. 4

Anpassung/Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2021

Alter Text:
4. Jüngere D -, E- und F-Junioren/innen
Spieler dieser Altersklassen können bei einer Abmeldung bis zum 30.06 ohne Wartefrist und ohne Freigabe des abgebenden Vereins wechseln. Bei einem Vereinswechsel innerhalb eines Spieljahres, d.h. einer Abmeldung nach dem 30.06., werden für Pflichtspiele folgende Wartefristen festgelegt:
- bei Zustimmung   sofort
- bei Nichtzustimmung   1 Monat

Neuer Text:
Jüngere D-Junioren/innen, E- bis G-Junioren/innen
Jüngere D-Junioren/innen bei einer Abmeldung bis zum 30.04. sowie Spieler der Altersklassen E- bis G- Junioren/innen bei einer Abmeldung bis zum 30.06 können ohne Wartefrist und ohne Freigabe des abgebenden Vereins wechseln. Bei einem Vereinswechsel innerhalb eines Spieljahres, d.h. einer Abmeldung nach dem 30.06., werden für Pflichtspiele folgende Wartefristen festgelegt:
- bei Zustimmung   sofort
- bei Nichtzustimmung   1 Monat

§ 5 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel / Nr. 6 Bst. c)

Anpassung/Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2021

Alter Text:
c) der/die Spieler/in nachweislich 4 Monate nicht gespielt hat.

Neuer Text:
c) der/die Spieler/in nachweislich 4 Monate in keinem Pflichtspiel (vgl. § 8 Nr. 1 SpO LFV M.-V.) zum Einsatz gekommen ist.

Schiedsrichterordnung

§ 6 Einteilung in Leistungsklassen/Altersbegrenzungen / Nr. 1

Anpassung/Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2021

Alter Text:
...
Abweichend von Satz 3 und 4 kann der zuständige Schiedsrichterausschuss zur Spielserie 2020/2021 abweichende Regelungen treffen.

Neuer Text:
...
Abweichend von Satz 3 und 4 kann der zuständige Schiedsrichterausschuss zu den Spielserien 2020/2021 und 2021/22 abweichende Regelungen treffen.

§ 6 Einteilung in Leistungsklassen/Altersbegrenzungen / Nr. 2

Anpassung • Wirksamkeit: 1. Juli 2021

Alter Text:
...
Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Schiedsrichtergewinnung und die ausgesetzten Qualifikationsmöglichkeiten für die Schiedsrichter/innen werden für die Spielzeit 2020/2021 die vorbenannten Festlegungen zu den Altersbegrenzungen ausgesetzt.

Neuer Text:
...
Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Schiedsrichtergewinnung und die ausgesetzten Qualifikationsmöglichkeiten für die Schiedsrichter/innen werden für die Spielzeiten 2020/2021 und 2021/2022 die vorbenannten Festlegungen zu den Altersbegrenzungen ausgesetzt.

Finanzordnung

§ 18 Verbandsbeitrag / Nr. 6

Neue Nummer 6 • Wirksamkeit: ab sofort

Alter Text:
n.n.

Neuer Text:
6. Kann eine Spielrunde aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder höherer Gewalt nicht zu Ende gespielt werden, kann der erweiterte Vorstand des LFV die unter Punkt 2 aufgeführten Verbandsbeiträge ganz oder anteilig rückwirkend erstatten.


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