Zahlreiche Ordnungsänderungen zum Beginn der Saison 2018/2019 beschlossen


29.06.2018
Amtliche Mitteilungen

Der Vorstand des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LFV M.-V.) hat auf seiner turnusmäßigen Sitzung am 28. Juni 2018 in Rostock zahlreiche Ordnungsänderungen beschlossen, die im Vorfeld von der AG Satzung & Ordnung erarbeitet und vorbereitet worden sind. Die entsprechenden Änderungen in der Spiel-, Jugend-, Rechts- und Verfahrens- und Schiedsrichterordnung sowie in den Sicherheitsrichtlinien und treten mit Beginn der Saison 2018/2019 am 1. Juli 2018 in Kraft.


Spielordnung

§ 7 - Auf- & Abstieg

Betroffen: Ziffer 6
Inkrafttreten: 1. Juli 2018
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In der untersten Spielklasse der KFV können mehrere Mannschaften eines Vereins spielen. Die Mannschaft mit Aufstiegsrecht ist vor Beginn des Spieljahres durch den Verein zu bestimmen und dem zuständigen Organ bekannt zu geben.In der untersten Spielklasse der KFV können mehrere Mannschaften eines Vereins spielen. Die Mannschaft mit Aufstiegsrecht ist vor Beginn des Spieljahres durch den Verein zu bestimmen und dem zuständigen Organ bekannt zu geben. Sie gilt als höherklassige Mannschaft.

§ 8 - Pflichtspiele und Spielwertung

Betroffen: Ziffer 3 / Punkt a - c
Inkrafttreten: 1. Juli 2018
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Bei Pokalspielen gilt:        
Neben den Punktspielen werden im gleichlaufenden Spieljahr Spiele um den DFB-Vereinspokal auf Kreis- und Landesebene im KO-System ausgetragen, wobei auf Landesebene ein Landespokal- und zwei Landesklassenpokalwettbewerbe durchgeführt werden.    Die Kreisfußball- und Fußballverbände regeln eigenständig die Modalitäten zur Teilnahme am Pokalwettbewerb in ihrem Verantwortungsbereich.
Teilnehmer an Pokalspielen sind:
a) Die klassenhöchste Mannschaft eines Vereins, die von der Landesklasse bis zur 3. Liga am laufenden Punktspielbetrieb teilnimmt, ist zur Teilnahme an den Spielen um den DFB-Vereinspokal auf Landesebene verpflichtet.        
Ebenso ist die Teilnahme der 6 Kreispokalsieger bzw. für den Fall ihrer fehlenden Teilnahmeberechtigung der Zweitplatzierte (nur 1. Mannschaft) verpflichtend. Ein Verzicht ist nicht statthaft.
b) In den Pokalspielen auf Landesebene ist jeweils nur die 1. Mannschaft eines Vereins teilnahmeberechtigt.
c) Alle Absteiger des Vorjahres nehmen nur an den DFB-Vereinspokalwettbewerben der neuen Verbandsebene (Landespokal, Kreispokal) teil.  Für Absteiger aus der NOFV-Ebene gelten die Festlegungen des NOFV
Bei Pokalspielen gilt:       
Neben den Punktspielen werden im gleichlaufenden Spieljahr Spiele um den DFB-Vereinspokal auf     Kreis- und Landesebene im KO-System ausgetragen, wobei auf Landesebene ein Landespokalwettbewerb durchgeführt wird.
Die Kreisfußball- und Fußballverbände regeln eigenständig die Modalitäten zur Teilnahme am Pokalwettbewerb in ihrem Verantwortungsbereich.
Teilnehmer an Pokalspielen sind:
a) Nur die klassenhöchste Mannschaft eines Vereins, die von der Landesklasse bis zur 3. Liga am laufenden Punktspielbetrieb teilnimmt und für die laufende Saison eine Teilnahmevereinbarung mit dem LFV M.-V. abschließt, ist zur Teilnahme an den Spielen um den DFB-Vereinspokal auf Landesebene berechtigt und verpflichtet.
Ebenso sind die 6 Kreispokalsieger bzw. für den Fall ihrer fehlenden Teilnahmeberechtigung der Zweitplatzierte (nur 1. Mannschaft) nur bei Abschluss einer Teilnahmevereinbarung mit dem LFV M.-V. zur Teilnahme an den Spielen um den DFB-Vereinspokal auf Landesebene berechtigt und verpflichtet.
b) An den Pokalspielen auf Landesebene ist jeweils nur die 1. Mannschaft eines Vereins bei Abschluss einer Teilnahmevereinbarung mit dem LFV M.-V. teilnahmeberechtigt.
c) Alle Absteiger des Vorjahres nehmen nur an den DFB-Vereinspokalwettbewerben der neuen Verbandsebene (Landespokal, Kreispokal) teil. Im DFB-Landespokal ist der Abschluss einer Teilnahmevereinbarung des Vereins mit dem LFV M.-V. Voraussetzung für die Teilnahme.

§ 9 - Nichtantreten und Ausscheiden

Betroffen: Ziffer 1
Inkrafttreten: 1. Juli 2018
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Tritt eine Mannschaft in der ersten Halbserie zu einem Punktspiel auf Gegners Platzschuldhaft nicht an, ist das Rückspiel auf Gegners Platz auszutragen.Tritt eine Mannschaft in der ersten Halbserie zu einem Punktspiel auf Gegners Platzschuldhaft nicht an, ist das Rückspiel auf Gegners Platz auszutragen.
Wird die Rückrunde als Play-Off-Runde oder in einem anderen Spielmodus als in der Hinrunde gespielt, legen die jeweils zuständigen Ausschüsse (SpA, JgdA, AFM) in ihren Richtlinien für das jeweilige Spieljahr, die dann geltenden Bestimmungen fest.

§ 10 - Freundschaftsspiele und Turniere

Betroffen: Neue Ziffer 4
Inkrafttreten: 1. Juli 2018
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n.n.4. Die Turnierleitungen entscheiden bei Rechtsstreitigkeiten und Verstößen gegen die Ordnungen bei ihren Veranstaltungen grundsätzlich eigenständig.
Bei Verstößen gegen § 38 Nr. 1. a) und h) RuVO obliegt es der Turnierleitung über den zuständigen Staffelleiter ein Verfahren vor dem Sportgericht zu beantragen.

§ 16 - Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern

Betroffen: Ziffer 8 / Punkte a – f  (inkl. Streichung und Umbenennung)
Inkrafttreten: 1. Juli 2018
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Unter folgenden Voraussetzungen ist einem Spieler/einer Spielerin bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein (Zweitverein) zu erteilen:
a) Der Spieler/Die Spielerin ist Student/Studentin, Berufspendler/Berufspendlerin oder gehört einer vergleichbaren Personengruppe an.
b) Das Zweitspielrecht im Herrenbereich gilt nur für Mannschaften auf Kreisebene.
Für den Frauen-Bereich gilt soweit Folgendes:  
Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Frauen-Mannschaft in einer der beiden unteren Spielklassen am Spielbetrieb teil.           
Ein Einsatz eines/r Spielers/ Spielerin mit Zweitspielrecht in Entscheidungs- und Relegationsspielen beim Zweitverein ist ausgeschlossen.
c) Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer.
d) Der Stammverein stimmt der Erteilung des Zweitspielrechts schriftlich zu.
e) Der Spieler/Die Spielerin stellt beim LFV M.-V. einen zu begründenden Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts und weist das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechts nach.
Unter folgenden Voraussetzungen ist einem Spieler/einer Spielerin bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein (Zweitverein) zu erteilen:
a) Das Zweitspielrecht im Herrenbereich gilt nur für Mannschaften auf Kreisebene.
Für den Frauen-Bereich gilt soweit Folgendes:  
Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Frauen-Mannschaft in einer der beiden unteren Spielklassen am Spielbetrieb teil.           
Ein Einsatz eines/r Spielers/ Spielerin mit Zweitspielrecht in Entscheidungs- und Relegationsspielen beim Zweitverein ist ausgeschlossen.
b) Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer.
c) Der Stammverein stimmt der Erteilung des Zweitspielrechts schriftlich zu.
d) Der Spieler/Die Spielerin stellt beim LFV M.-V. einen zu begründenden Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts und weist das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechts nach.


Jugendordnung

§ 14 - Einteilung in Spielklassen

Betroffen: Ziffer 4 / Absatz 2, Satz 2
Inkrafttreten: 1. Juli 2018
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Unter Beachtung der gültigen Wechselbestimmungen des § 9, können in zweiten Mannschaften auf Großfeld zwei Spieler/innen und auf Kleinfeld ein Spieler/in des älteren Jahrganges zum Einsatz kommen. Unter Beachtung der gültigen Wechselbestimmungen des § 9, können in zweiten Mannschaften auf Großfeld zwei Spieler/innen und auf Kleinfeld sowie verkürztem Großfeld ein Spieler/in des älteren Jahrganges zum Einsatz kommen.

ANHANG ZUR JUGENDORDNUNG / Bildung von Spielgemeinschaften auf der Grundlage des § 12 der Jugendordnung des LFV M.-V.

Betroffen: Ziffer 1
Inkrafttreten: 1. Juli 2018
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Verfügen mehrere Vereine nicht über genügend Spieler zur Aufstellung einer Jugendmannschaft, kann diesen auf Antrag aller beteiligten Vereine vom Jugendausschuss für die Dauer eines Spieljahres die Genehmigung zur Bildung von Spielgemeinschaften für alle oder einzelne Altersklassen erteilt werden. Verfügen mehrere Vereine nicht über genügend Spieler zur Aufstellung einer Jugendmannschaft, kann diesen auf Antrag aller beteiligten Vereine vom Jugendausschuss für die Dauer eines Spieljahres die Genehmigung zur Bildung von Spielgemeinschaften für alle oder einzelne Altersklassen erteilt werden.
In diesen Spielgemeinschaften aus zwei oder mehreren Vereinen können nur Spieler eingesetzt werden, die tatsächlich der Altersklasse der Spielgemeinschaft angehören. Hat ein Verein Spielgemeinschaften in zwei aufeinanderfolgenden Altersklassen (Bsp. D- und C-Jugend) dann dürfen Spieler der unterklassigen Mannschaft in der Spielgemeinschaft der höheren Altersklasse eingesetzt werden.

Rechts- und Verfahrensordnung

§ 24 - Gang des Verfahrens

Betroffen: Ziffer 1
Inkrafttreten: 1. Juli 2018
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Spieler sind nach einem Feldverweis (rote Karte) bis zur Entscheidung automatisch für jeglichen Spielverkehr gesperrt.         
Die Vereine und/oder die vom Feldverweis betroffenen Spieler können binnen einer Frist von sieben Tagen nach dem Feldverweis eine schriftliche Stellungnahme an den Staffelleiter abgeben und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Staffelleiter vom Verzicht auf rechtliches Gehör ausgehen und das Verfahren nach § 4 Ziffer 9 b) SpO abschließen oder das Verfahren eröffnen und dem Sportgericht zur Entscheidung zu übergeben. In letzterem Falle ist der betroffene Verein darüber zu informieren.  Der Staffelleiter hat binnen einer Frist von 14 Tagen nach dem Feldverweis seine Entscheidung zu treffen.

Spieler sind nach einem Feldverweis (rote Karte) bis zur Entscheidung automatisch für Pflichtspiele des Wettbewerbs, in dem der Feldverweis (rote Karte) ausgesprochen wurde, gesperrt.
Rote Karten ziehen Spielsperren grundsätzlich für Pflichtspiele in dem Wettbewerb, in dem das Vergehen begangen wurde, nach sich.
Bei schwerwiegenden Sportverfehlungen kann eine Spielsperre für Pflichtspiele in allen Wettbewerben des LFV M-V und für Freundschaftsspiele durch die Rechtsorgane des LFV M.-V. ausgesprochen werden.
Punktspiele in sämtlichen Klassen des Landes- und Kreisspielbetriebes des LFV M.-V. gelten als ein Wettbewerb und Pokalspiele in sämtlichen Klassen des Landes- und Kreisspielbetriebes des LFV M.-V. als ein anderer Wettbewerb.  
Die Vereine und/oder die vom Feldverweis betroffenen Spieler können binnen einer Frist von vier Tagen nach dem Feldverweis, eine schriftliche Stellungnahme an den Staffelleiter abgeben und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung beantragen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Staffelleiter vom Verzicht auf rechtliches Gehör ausgehen.
Spätestens 10 Tage nach Erteilung des Feldverweises hat der Staffelleiter das Verfahren nach § 4 Nr. 9 b) SpO abzuschließen oder das Verfahren zu eröffnen und dem Sportgericht zur Entscheidung zu übergeben. In letzterem Falle ist der betroffene Verein durch den Staffelleiter darüber zu informieren.

§ 37a - Strafen gegen Vereine bei Nichterfüllung der Anzahl einsatzfähiger Schiedsrichter

Betroffen: Streichung der Übergangsbestimmung zu Ziffer 6
Inkrafttreten: 1. Juli 2018
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Übergangsbestimmungen ab Beschluss 7. November 2014
Die Vereine, die mit Beendigung des Spieljahres 2014/2015 in den Sanktionsstufen 1 bis 3 des § 37a der RuVO aufgeführt worden sind, werden ab dem Spieljahr 2015/2016 ebenso in die entsprechenden neu festgelegten Sanktionsstufen 1-3 eingeordnet. Die Vereine, die bereits die Sanktionsstufe 4 erreicht haben, werden ab dem Spieljahr 2015/2016 in die dritte Sanktionsstufe der Neufestlegung zurückversetzt, da womöglich ein sofortiger Zwangsabstieg drohen würde. Dieser würde dann bei Nichterfüllung erst im Spieljahr 2016/2017 zutreffen.
n.n.

§ 38 - Strafen gegen Spieler und andere am Spiel beteiligte bzw. anwesende Einzelpersonen

Betroffen: Ziffer 2
Inkrafttreten: 1. Juli 2018
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Für Jugendliche kann eine Spielsperre infolge der in Ziffer 1 genannten Delikte maximal vier Pflichtspieltage betragen, ausgenommen bei Tätlichkeiten, versuchten Tätlichkeiten, Bedrängen und Bedrohen gegen Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten und bei Vergehen nach Ziff.1. h). Für Jugendliche kann eine Spielsperre infolge der in Ziffer 1 genannten Delikte maximal vier Pflichtspieltage betragen, ausgenommen bei Tätlichkeiten, versuchten Tätlichkeiten, Bedrängen und Bedrohen gegen Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten und bei Vergehen nach § 38 Nr. 1 h) und Nr. 6 d).
Betroffen: Ziffer 4
Inkrafttreten: 1. Juli 2018
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Sperren, die gegen Spieler ausgesprochen werden, lassen in diesem Zeitraum einen Einsatz in anderen Mannschaften seines oder eines anderen Vereins nicht zu.     
Die ausgesprochene Sperre gilt für alle Verbandsebenen und kann auf internationale Ebene erweitert werden.
Sperr- und Wartefristen wirken unabhängig voneinander und sind jeweils in voller Länge einzuhalten.
Spielsperren sind persönliche Strafen, die auch Bestand haben, wenn der Spieler durch Stichtagsregelung die Altersklasse wechselt. Nicht abgegoltene Sperrstrafen aus einer vorherigen Altersklasse müssen dann in der neuen Altersklasse abgeleistet werden.

Sperren, die gegen Spieler ausgesprochen werden, gelten in diesem Zeitraum nur für Pflichtspiele des Wettbewerbs in sämtlichen Klassen des Landes- und Kreisspielbetriebes des LFV M.-V., in dem das Vergehen begangen wurde.
Bei schwerwiegenden Sportverfehlungen kann eine Spielsperre für Pflichtspiele in allen Wettbewerben des LFV M-V und für Freundschaftsspiele durch die Rechtsorgane des LFV M.-V. ausgesprochen werden.
Punktspiele in sämtlichen Klassen des Landes- und Kreisspielbetriebes des LFV M.-V. gelten als ein Wettbewerb und Pokalspiele in sämtlichen Klassen des Landes- und Kreisspielbetriebes des LFV M.-V. als ein anderer Wettbewerb.          
Sperr- und Wartefristen wirken unabhängig voneinander und sind jeweils in voller Länge einzuhalten. 
Spielsperren sind persönliche Strafen, die auch Bestand haben, wenn der Spieler durch Stichtagsregelung die Altersklasse wechselt. Nicht abgegoltene Sperrstrafen aus einer vorherigen Altersklasse müssen dann in der neuen Altersklasse abgeleistet werden.

Schiedsrichterordnung

§ 7 - Rechtsprechung

Betroffen: Neue Ziffer 8
Inkrafttreten: 1. Juli 2018
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n.n. 8.    unentschuldigtes Nichtantreten zu Spielbeobachtungen sowie wiederholte bzw. verspätete     Absagen von Spielbeobachtungen ohne ausreichenden Grund.

§ 8 - Ahndungsmaßnahmen

Betroffen: Überarbeitung kompletter Paragraph
Inkrafttreten: 1. Juli 2018
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Zur Ahndung der sich aus der Schiedsrichterordnung ergebenden Verstöße können die zuständigen Schiedsrichterausschüsse gemäß §§ 3, 7 Schiedsrichterordnung:
1. die befristete Nichtansetzung zu Spielen (Sperre),
2. die Zurückstufung in die nächsttiefere Leistungsklasse und
3. die Streichung von der Schiedsrichterliste
4. Geldstrafen unter Mithaftung des Vereins bei unentschuldigtem Nichtantreten verfügen.
Der Streichung unterliegen auch solche Schiedsrichter, die sich nach Leistung, Auftreten und Charakter nicht zu ihrem Amt eignen oder die auf Grund einer groben Pflichtverletzung von einem ordentlichen Sportgericht rechtskräftig verurteilt worden sind. Wird ein Verfahren auf Aberkennung des Schiedsrichteramtes (Streichung) vom Verbandsschiedsrichterausschuss durchgeführt, ist der zuständige Kreisschiedsrichterobmann zum Verfahren hinzuzuziehen. Er hat für dieses Verfahren Sitz und Stimme im Verbandsschiedsrichterausschuss. Eine Streichung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der zutreffenden Verbandsebene.
Bei allen Verfahren ist dem betroffenen Schiedsrichter vor Verkündigung einer Ahndungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das schriftliche Verfahren ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 25 der RuVO zulässig. Das mündliche Verfahren ist anzuwenden, wenn der Betroffene dies verlangt, oder der Ausschuss dies für erforderlich hält.
Zur Ahndung der sich aus der Schiedsrichterordnung ergebenden Verstöße können die zuständigen Schiedsrichterausschüsse gegenüber Schiedsrichter und Schiedsrichterbeobachter gemäß §§ 3, 7 Schiedsrichterordnung:
1. die befristete Nichtansetzung zu Spielen/ Spielbeobachtungen (Sperre),
2. die Zurückstufung in die nächsttiefere Leistungsklasse und
3. die Streichung von der Schiedsrichterliste/ Schiedsrichterbeobachterliste
4. Geldstrafen unter Mithaftung des Vereins bei unentschuldigtem Nichtantreten verfügen.
Der Streichung unterliegen auch solche Schiedsrichter/ Schiedsrichterbeobachter, die sich nach Leistung, Auftreten und Charakter nicht zu ihrem Amt eignen oder die auf Grund einer groben Pflichtverletzung von einem ordentlichen Sportgericht rechtskräftig verurteilt worden sind. Wird ein Verfahren auf Aberkennung des Schiedsrichteramtes/ Schiedsrichterbeobachteramtes (Streichung) vom Verbandsschiedsrichterausschuss durchgeführt, ist der zuständige Kreisschiedsrichterobmann zum Verfahren hinzuzuziehen. Er hat für dieses Verfahren Sitz und Stimme im Verbandsschiedsrichterausschuss. Eine Streichung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der zutreffenden Verbandsebene.
Bei allen Verfahren ist dem betroffenen Schiedsrichter/Schiedsrichterbeobachter vor Verkündigung einer Ahndungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das schriftliche Verfahren ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 25 der RuVO zulässig. Das mündliche Verfahren ist anzuwenden, wenn der Betroffene dies verlangt, oder der Ausschuss dies für erforderlich hält.

Sicherheitsrichtlinie

§ 23 - Stadionverbote

Betroffen: Ziffer 4
Inkrafttreten: 1. Juli 2018
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Näheres regelt die Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten im Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern.Näheres regelt die Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des DFB.

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