Erweiterter Vorstand beschließt sofort wirksame Ordnungsänderungen


03.07.2020
Amtliche Mitteilungen

Der erweiterte Vorstand des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern (LFV) hat auf seiner Sitzung am 3. Juli 2020 im Rahmen einer Videokonferenz weitere Ordnungsänderungen beschlossen. Die entsprechenden Änderungen in der Spiel-, Jugend- und Schiedsrichterordnung treten mit Beschluss Kraft.


Spielordnung

§ 5 Spieldurchführung / Nr. 4, Bst. e

Änderung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Bei Pflichtspielen auf dem Kleinfeld ist ein mehrmaliges Ein-/ Auswechseln der unter Punkt d) genannten Anzahl Wechselspieler während der gesamten Spielzeit zulässig. (Siehe Kleinfeld-Spielregeln im Spielregelheft LFV M.-V.)

Neuer Text:
Bei Pflichtspielen im gesamten Junioren- und Juniorinnenbereich ist ein mehrmaliges Ein-/ Auswechseln der unter Punkt d) genannten Anzahl Wechselspieler/innen während der gesamten Spielzeit zulässig.

Jugendordnung

§ 10 Einsatz in Herren- und Frauenmannschaften / Nr. 2, Absatz 1

Änderung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
17-jährige A-Junioren des älteren Jahrgangs oder solchen A-Junioren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann eine Spielerlaubnis für alle Herren-Mannschaften ihres Vereines erteilt werden. Die Spielerlaubnis für Junioren-Mannschaften bleibt daneben bestehen.

Neuer Text:
17-jährige A-Junioren des älteren Jahrgangs oder solchen A-Junioren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann eine Spielerlaubnis für den Herren-Bereich ihres Vereins erteilt werden, für 17-jährige A-Junioren des älteren Jahrgangs jedoch ausschließlich für die jeweils erste Herrenmannschaft ihres Vereins. Die Spielerlaubnis für Junioren-Mannschaften bleibt daneben bestehen. Es dürfen in einem Spiel maximal drei 17-jährige A-Junioren des älteren Jahrgangs mit bestätigter Sonderspielerlaubnis zum Einsatz kommen.

§ 14 Einteilung in Spielklassen / Nr. 5

Änderung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
In der untersten Spielklasse können die zuständigen Jugendausschüsse auf Antrag bei den A- bis C-Junioren (Großfeld) Mannschaften mit unterschiedlicher Spielerzahl zulassen. Diese Mannschaften besitzen kein Aufstiegsrecht. Das „Norweger-Modell“ bedeutet für den Gegner, dass das jeweilige Spiel in der beantragten und genehmigten Anzahl an Spielern (9 + 1, 8 + 1 oder 7 + 1) durchzuführen ist. Eine Veränderung in der Winterpause ist auf Antrag möglich. Die Anzahl der Wechselspieler werden durch den zuständigen Jugendausschuss bei Genehmigung festgelegt.
Neuer Text:
In der untersten Spielklasse können die zuständigen Jugendausschüsse auf Antrag bei den A- und B-Junioren (Großfeld) Mannschaften mit unterschiedlicher Spielerzahl zulassen. Diese Mannschaften besitzen kein Aufstiegsrecht. Das „Norweger-Modell“ bedeutet für den Gegner, dass das jeweilige Spiel in der beantragten und genehmigten Anzahl an Spielern (9 + 1, 8 + 1) durchzuführen ist. Eine Ummeldung in der Winterpause ist auf Antrag möglich. Die Anzahl der Wechselspieler richten sich nach § 5 Abs. 4 d) der Spielordnung.

Anhang zur Jugendordnung - Richtlinien für Fußball-Veranstaltungen der Junioren und Juniorinnen / Nr. 1

Neuer Buchstabe e • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
n.n.

Neuer Text:
Spielrunden im Kinderfußball – Verbandlich organisierte Spielrunden in den Altersklassen G- bis E-Junioren, an denen mehrere Mannschaften verschiedener Vereine an einem Tag gemeinsam gegeneinander Fußball spielen.

Anhang zur Jugendordnung - Richtlinien für Fußball-Veranstaltungen der Junioren und Juniorinnen / Nr. 6, Absatz 1

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Spielzeit Turniere

Neuer Text:
Spielzeit Turniere und Spielrunden im Kinderfußball


Schiedsrichterordnung

§ 6 Einteilung in Leistungsklassen/Altersbegrenzungen / Nr. 1

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Die Schiedsrichter unterstehen dem Schiedsrichterausschuss des Kreises, in dem ihr Mitgliedsverein ansässig ist. Sie unterstehen bei Einteilung in eine übergebietliche Leistungsklasse daneben den für die Leistungsklasse zuständigen Schiedsrichterausschüssen.
Der Aufstieg eines Schiedsrichters in eine höhere Leistungsklasse ist von seinen Leistungen bei der Spielleitung, seiner Gesamteinstellung zum Schiedsrichterwesen und von einer Prüfung abhängig, die er vor dem Schiedsrichterausschuss abzulegen hat, der für die neue Leistungsklasse zuständig ist. Eine solche Prüfung besteht aus einem schriftlichen Regeltest und einer körperlichen Leistungsprüfung. Es können weitere Prüfungsarten vorgesehen werden. Die danach von dem für die Prüfung zuständigen Schiedsrichterausschuss getroffene Entscheidung ist endgültig und muss vom Vorstand bestätigt werden. Ein Schiedsrichter kann für die Prüfung zur nächsten Leistungsklasse nur von dem nachgeordneten Schiedsrichterausschuss gemeldet werden.
Voraussetzung für eine Einstufung von Schiedsrichtern und Beobachtern auf Landesebene ist die Nutzung elektronischer Medien. (Einstufungen von Schiedsrichtern und Beobachtern auf Landesebene erfolgen nur, wenn eine Benachrichtigung/Information über eine direkte E-Mail-Adresse möglich ist.) Die Schiedsrichterausschüsse sind berechtigt, für die ihnen unterstehenden Leistungsklassen, Altersbegrenzungen zu beschließen.
Das Ausscheiden aus einer Leistungsklasse vollzieht sich durch Rücktritt oder unanfechtbaren Beschluss des zuständigen Schiedsrichterausschusses.
SR-Assistenten können zum Einsatz kommen, wenn ihre Qualifikation nicht mehr als zwei Leistungsklassen unter der Leistungsklasse des betreffenden Spieles liegt.
Zwischen den Leistungsklassen finden Auf- und Abstieg zu jeder Zeit statt.

Neuer Text:
Die Schiedsrichter unterstehen dem Schiedsrichterausschuss des Kreises, in dem ihr Mitgliedsverein ansässig ist. Sie unterstehen bei Einteilung in eine übergebietliche Leistungsklasse daneben den für die Leistungsklasse zuständigen Schiedsrichterausschüssen.
Der Aufstieg eines Schiedsrichters in eine höhere Leistungsklasse ist von seinen Leistungen bei der Spielleitung, seiner Gesamteinstellung zum Schiedsrichterwesen und von einer Prüfung abhängig, die er vor dem Schiedsrichterausschuss abzulegen hat, der für die neue Leistungsklasse zuständig ist. Eine solche Prüfung besteht aus einem schriftlichen Regeltest und einer körperlichen Leistungsprüfung. Es können weitere Prüfungsarten vorgesehen werden. Die danach von dem für die Prüfung zuständigen Schiedsrichterausschuss getroffene Entscheidung ist endgültig und muss vom Vorstand bestätigt werden. Ein Schiedsrichter kann für die Prüfung zur nächsten Leistungsklasse nur von dem nachgeordneten Schiedsrichterausschuss gemeldet werden.
Voraussetzung für eine Einstufung von Schiedsrichtern und Beobachtern auf Landesebene ist die Nutzung elektronischer Medien. (Einstufungen von Schiedsrichtern und Beobachtern auf Landesebene erfolgen nur, wenn eine Benachrichtigung/Information über eine direkte E-Mail-Adresse möglich ist.) Die Schiedsrichterausschüsse sind berechtigt, für die ihnen unterstehenden Leistungsklassen, Altersbegrenzungen zu beschließen.
Das Ausscheiden aus einer Leistungsklasse vollzieht sich durch Rücktritt oder unanfechtbaren Beschluss des zuständigen Schiedsrichterausschusses.
SR-Assistenten können zum Einsatz kommen, wenn ihre Qualifikation nicht mehr als zwei Leistungsklassen unter der Leistungsklasse des betreffenden Spieles liegt.
Zwischen den Leistungsklassen finden Auf- und Abstieg zu jeder Zeit statt.
Abweichend von Satz 3 und 4 kann der zuständige Schiedsrichterausschuss zur Spielserie 2020/21 abweichende Regelungen treffen.

§ 6 Einteilung in Leistungsklassen/Altersbegrenzungen / Nr. 2

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Für die Einstufungen gelten folgende Altersbegrenzungen:
-Verbandsliga maximal 40 Jahre
-Landesliga maximal 48 Jahre
-Landesklasse maximal 55 Jahre
Bei Erreichen folgender Altersstufen scheiden SR aus den Spielklassen aus:
-Verbandsliga maximal 50 Jahre
-Landesliga maximal 55 Jahre
-Landesklasse maximal 60 Jahre
Ausnahmen von diesen Festlegungen sind nur in der Landesklasse zulässig.

Neuer Text:
Für die Einstufungen gelten folgende Altersbegrenzungen:
-Verbandsliga maximal 40 Jahre
-Landesliga maximal 48 Jahre
-Landesklasse maximal 55 Jahre
Bei Erreichen folgender Altersstufen scheiden SR aus den Spielklassen aus:
-Verbandsliga maximal 50 Jahre
-Landesliga maximal 55 Jahre
-Landesklasse maximal 60 Jahre
Ausnahmen von diesen Festlegungen sind nur in der Landesklasse zulässig.
Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Schiedsrichtergewinnung und die ausgesetzten Qualifikationsmöglichkeiten für die Schiedsrichter/innen werden für die Spielzeit 2020/2021 die vorbenannten Festlegungen zu den Altersbegrenzungen ausgesetzt.


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