Ordnungsänderungen mit Wirkung zum 1. Juli 2023


01.07.2023
Verband • Verbandstag • Amtliche Mitteilungen

Ordnungsänderungsanträge | Übersicht zum 01.07.2023

Beschlossen durch: 9. Ordentlicher Verbandstag

SPIELORDNUNG

 

§ 4 Nr. 3 (Organisation und Planung des Spielbetriebs)

 

Alter Text

 

[…] Als Spieltag gilt generell das Wochenende (Sonnabend/Sonntag und auf Freitag vorverlegte Spiele desselben Spieltages) bzw. ein Feiertag allein. Für die Alten Herren können die zuständigen Verbandsorgane davon abweichende Spieltage festlegen.

 

Neuer Text

 

[…] Als Spieltag gilt generell das Wochenende (Sonnabend/Sonntag und auf Freitag vorverlegte Spiele desselben Spieltages) bzw. ein Feiertag allein. Für die Alten Herren können die zuständigen Verbandsorgane davon abweichende Spieltage festlegen.Für den Spielbetrieb in den KFV/FV können die zuständigen Verbandsorgane davon abweichende Festlegungen treffen.

 

 

§ 4 Nr. 8 (Organisation und Planung des Spielbetriebs)

 

Alter Text

 

Die Vereine haben für jede am Punktspielbetrieb teilnehmende Mannschaft (außer Alte Herren) geprüfte und einsatzfähige Schiedsrichter, die vor dem 01.07. das 14. Lebensjahr vollendet haben müssen, wie nachfolgend aufgeführt zu melden und zur Verfügung zu stellen:

 

Landesspielklassen Herren: 2 Schiedsrichter

Landesspielklassen Frauen: 1 Schiedsrichter

Kreisspielklassen Herren: 1 Schiedsrichter

A-Juniorenspielklasse: 1 Schiedsrichter

B-Juniorenspielklasse: 1 Schiedsrichter

(Sanktionen laut § 37 a der RuVO des LFV)

 

[…]

 

Neuer Text

 

Die Vereine haben für jede am Punktspielbetrieb teilnehmende Mannschaft (außer Alte Herren) geprüfte und einsatzfähige Schiedsrichter, die vor dem 01.07. das 14. Lebensjahr vollendet haben müssen, wie nachfolgend aufgeführt zu melden und zur Verfügung zu stellen:

 

 

DFB / NOFV

Landesebene

Kreisebene

Herren

2

2

1

Frauen

2

1

-

Alte Herren

-

-

-

A-Junioren

1

1

1

B-Junioren

1

1

1

 

(Sanktionen laut § 37 a der RuVO des LFV)

Zusätzlich können die KFV/FV eigene Anpassungen bzw. Richtlinien zum SR-Soll`s in den Kreisspielklassen „Alte Herren“ und „Frauen“ vornehmen. Eine Sanktionierung erfolgt dann über die Richtlinien der Kreisverbände.

 

Begründungen

 

OVT-Berichtsheft S. 128-132

Ordnungsänderungsanträge | Übersicht zum 01.07.2023

Beschlossen durch: LFV-Vorstand

OVT (PSV Wismar) / AG S+O – Neufassung: Bildung von Spielgemeinschaften

SPIELORDNUNG (Anhang)

 

Richtlinie zur Bildung von Spielgemeinschaften

 

I. Grundsätze

 

  1. Spielgemeinschaften dienen dazu, Vereinen im Fall eines nachgewiesenen Spielermangels die Teilnahme am Spielbetrieb zu ermöglichen. Spielgemeinschaften mit dem ausschließlichen Ziel der sportlichen Leistungssteigerung oder des Aufstieges in eine höhere Spielklasse sind nicht genehmigungsfähig.
  2. Spielgemeinschaften können untereinander und mit Vereinsmannschaften gebildet werden, die nicht oberhalb der Kreisspielklassen des jeweiligen K/FV gemeldet sind. Mannschaften der Verbandsliga, Landesliga und Landesklasse können untereinander und mit Vereinsmannschaften, die am Spielbetrieb auf Kreisebene eines K/FV teilnehmen, keine Spielgemeinschaft bilden, es sei denn, diese Spielgemeinschaft nimmt am Spielbetrieb auf Kreisebene eines K/FV teil. 
  3. Je Altersklasse und Verein sind mehrere Spielgemeinschaften genehmigungsfähig. Die Landesspielklassen sind hiervon grundsätzlich ausgenommen.
  4. Voraussetzungen zur Bildung einer Spielgemeinschaft:
    1. Mindestens einer der antragstellenden Vereine verfügt nicht über die für einen geordneten Spielbetrieb erforderliche Anzahl an Spielern für eine oder mehrere Mannschaften.
    2. Der Name der Spielgemeinschaft setzt sich in der Regel aus dem Namen der beteiligten Vereine zusammen und trägt den Zusatz „Spielgemeinschaft“. Er wird durch die spielleitende Instanz in Abstimmung mit den an der Spielgemeinschaft beteiligten Vereinen bestimmt. Bei fehlender Einigung oder Unstimmigkeiten zwischen den beteiligten Vereinen entscheidet die spielleitende Instanz abschließend über den Namen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
  5. Die an einer Spielgemeinschaft beteiligten Vereine bleiben bestehen. Die Spieler bleiben Mitglieder dieser Vereine, für die sie auch die Spielerlaubnis behalten.
  6. Der federführende Verein wird mit der Erfüllung des Schiedsrichtersolls beauftragt.
  7. Die Spielgemeinschaft wird in der Regel in die Spielklasse eingeordnet, in welcher der höherklassige der beteiligten Vereine spielt.  Ein abweichender gemeinsamer Antrag der beteiligten Vereine ist zulässig. Hierüber entscheidet die spielleitende Instanz abschließend. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
  8. Bei Zurückziehung einer Spielgemeinschaft während des Spieljahres entscheidet der zuständige K/FV über die Einstufung der zur Spielgemeinschaft gehörenden Mannschaften im folgenden Spieljahr, sofern solche gemeldet werden.
  9. Nur der federführende Verein kann das von der Spielgemeinschaft erspielte Startrecht in einer Spielklasse und in anderen Wettbewerben im Folgejahr wahrnehmen. Dieser kann bei Vorliegen der Voraussetzungen wieder eine Spielgemeinschaft, ggf. auch in anderer Besetzung bilden. Verzichtet der federführende Verein im Folgespieljahr auf das Startrecht, so kann dieses auf Antrag einem anderen an der Spielgemeinschaft beteiligten Verein übertragen werden. Dies gilt auch bei Auf- und Abstieg. Ein Aufstieg durch die Spielgemeinschaft in die Landesebene ist grundsätzlich nicht möglich.
  10. Steht eine Spielgemeinschaft als Absteiger fest, kann durch die Auflösung der Abstieg nicht umgangen werden. Steigt eine Spielgemeinschaft ab und die Auflösung der Spielgemeinschaft ist unvermeidbar, dann sind alle an der Spielgemeinschaft beteiligten Mannschaften gleichrangige Absteiger.
  11. Kein Verein ist berechtigt, seine Beteiligung an der Spielgemeinschaft während des laufenden Spieljahres zurückzuziehen. Bei Zuwiderhandlungen sind die folgenden Punkte zu beachten:
    1. Es erfolgen Ahndungen gemäß Spielordnung.
    2. Der zuständige K/FV entscheidet über die Einstufung der Mannschaft des ausscheidenden Vereins im folgenden Spieljahr, sofern eine solche gemeldet wird.
    3. Der nicht ausscheidende Verein kann beantragen, unter alleiniger Übernahme aller Verpflichtungen und der Federführung das Spielrecht der aufgelösten Spielgemeinschaft bis zum Spieljahresende fortzuführen. Sollte die ursprüngliche Spielgemeinschaft aus mehr als zwei Vereinen bestanden haben, kann die Fortführung des Spielrechts bei Auflösung der Spielgemeinschaft nur mit Zustimmung aller nicht ausscheidenden Vereine beantragt werden. Über die Zulassung der Weiterführung des Spielbetriebs entscheidet die spielleitende Instanz abschließend.
    4. Sollte keine Fortführung des Spielrechts nach Nr. 11 Bstb. c) beantragt werden, gilt die gesamte Spielgemeinschaft als zurückgezogen (vgl. Nr. 8).
  12. Wird eine Spielgemeinschaft im Herrenbereich Staffelsieger, so kann der federführende Verein im Folgejahr an Spielen um den Landespokal entweder mit einer eigenständigen Mannschaft oder einer Spielgemeinschaft teilnehmen.
  13. Wird eine Spielgemeinschaft Kreispokalsieger, so kann der federführende Verein im Folgejahr an Spielen um den Landespokal entweder mit einer eigenständigen Mannschaft oder einer Spielgemeinschaft teilnehmen.
  14. Regelungen im Frauen-, Juniorinnen- und Juniorenbereich

Im Bereich des Frauen-, Juniorinnen- und Juniorenfußballs entscheidet die AG Spielbetrieb, ggf. in Abstimmung mit der AG Kinder- und Jugendfußball, jeweils für ein Spieljahr über die Zulassung, die Form und die Klassenzugehörigkeit von Spielgemeinschaften in Abstimmung mit den zuständigen K/FV. Der Inhalt der vorherigen Abschnitte ist unter Beachtung der Bestimmungen des Anhangs der Jugendordnung sinngemäß anzuwenden.

 

II. Genehmigungsverfahren

 

  1. Der Antrag zur Bildung einer Spielgemeinschaft ist vom federführenden Verein mit Abgabe des DFBnet-Meldebogens zu stellen. Die Bearbeitung des Antrages ist gemäß der Finanzordnung des zuständigen K/FV gebührenpflichtig.
  2. Der federführende Verein ist gegenüber dem Verband Ansprechpartner in allen Fragen der Spielorganisation, Finanzangelegenheiten und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
  3. Eine erteilte Genehmigung gilt nur für die Dauer eines Spieljahres. Bei vorgesehener Fortsetzung der Spielgemeinschaft ist ein neuer Antrag zu stellen.
  4. Die Spielerlaubnis für die Spielgemeinschaft beginnt mit der Erteilung der Genehmigung zum jeweiligen Spieljahr. Ausnahmen hiervon sind nicht zulässig.

 

 

JUGENDORDNUNG (Anhang)

 

Bildung von Spielgemeinschaften auf der Grundlage des § 12 der Jugendordnung des LFV

 

  1. Verfügen mehrere Vereine nicht über genügend Spieler zur Aufstellung einer Jugendmannschaft, kann diesen auf Antrag aller beteiligten Vereine vom zuständigen spielleitenden Organ für die Dauer eines Spieljahres die Genehmigung zur Bildung von Spielgemeinschaften (SG) für alle oder einzelne Altersklassen erteilt werden. Der Einsatz von Jugendlichen in der nächst höheren Altersklasse ist zulässig. Zur Vervollständigung von unterbesetzten Mannschaften, können deshalb auch Spieler der altersmäßig vorhergehenden Altersklasse von beteiligten Vereinen in der SG zum Einsatz kommen. Ebenso ist es gestattet, dass Spieler der SG in einer höheren Altersklasse spielen, wenn diese keine SG ist. Grundsätzlich dürfen Spieler nur für ihren Verein spielen, zuzüglich in der SG.
  2. Wird die Spielgemeinschaft von mehreren Vereinen gebildet, setzt sich der Name der Spielgemeinschaft in der Regel aus den Namen aller Vereine zusammen. Der erstgenannte Verein übernimmt die Verantwortung für die Spielgemeinschaft. Der verantwortliche Verein ist für die Einhaltung der Ordnungen des LFV einschließlich der erforderlichen SR-Gestellung nach § 4 Nr. 8 der Spielordnung verantwortlich.
  3. Bei der Bildung einer Spielgemeinschaft bleiben die Spieler Mitglied ihres Vereins, für den sie auch die Spielerlaubnis behalten.
  4. Jugendliche, die ein vorzeitiges Erwachsenenspielrecht erhalten haben, verlieren durch die Bildung einer Spielgemeinschaft die Spielerlaubnis für ihren Stammverein nicht.
  5. Eine Spielgemeinschaft kann das Aufstiegsrecht bis zur höchsten Verbandsspielklasse wahrnehmen.
  6. Der Antrag auf die Bildung einer Spielgemeinschaft ist jährlich neu an das zuständige spielleitende Organ zu stellen.
  7. Die Anrechnung einer oder zwei Nachwuchsmannschaften im Sinne des § 4 a „Zulassungsvoraussetzungen“ der SpO kann über eine Spielgemeinschaft erfolgen, wenn mindestens 50 % der Spieler einer Mannschaft dauerhaft Mitglied des betroffenen Vereins (Landes- oder Verbandsliga) sind.
  8. Kein Verein hat das Recht, während des laufenden Spieljahres eine Mannschaft der Spielgemeinschaft zurückzuziehen. Zuwiderhandlungen werden sportrechtlich geahndet. Bei Auflösung einer Spielgemeinschaft am Spieljahresende geht das Spielrecht der bisherigen Spielgemeinschaft ohne Wahrnehmung einer möglichen Aufstiegsberechtigung zuerst an den erstgenannten (verantwortlichen) Verein über. Lehnt dieser das Spielrecht ab, so erfolgt eine Einigung nach dem einfachen Mehrheitsprinzip. Die Mannschaften, die das bisherige Spielrecht nicht erhalten, werden auf Antrag in den nachfolgenden unteren Spielklassen des LFV oder zuständigen KFV eingeordnet.
  9. Die Einordnung einer Spielgemeinschaft in eine Spielklasse obliegt den Mitgliedsverbänden. Eine Teilnahme von Spielgemeinschaften an landesverbandsübergreifenden Spielklassen ist unzulässig. Mit Ausnahme der untersten Spielklassenebene darf eine Spielgemeinschaft zudem nicht am Spielbetrieb einer Spielklasse teilnehmen, in der eine weitere Mannschaft dieser Spielgemeinschaft oder einer der an der Spielgemeinschaft beteiligten Vereine spielt.

 

Begründung

 

Neufassung unter der Begründung des PSV Wismar (3.AVT und 9.OVT: Flexibilisierung bei der Bildung von SG’s als zweite oder dritte Mannschaften bei nachgewiesenem Spielermangel zur Bildung einer eigenen zweiten, dritten oder x-ten Mannschaft; Flexibilisierung bei der Namensgebung; Konkretisierung zu Aufstieg, Abstieg und Startrecht).

SPIELORDNUNG

 

§ 3 Nr. 2, Satz 6 (Spielklasseneinteilung, Zusammenschluss von Mannschaften)

 

Alter Text

 

[…] Es darf bei derartigen Vorgängen keine Mannschaften während der laufenden Spielserie aufgelöst werden. […]

 

Neuer Text

 

[…] Es darf bei derartigen Vorgängen keine Mannschaften während der laufenden Spielserie aufgelöst werden. […]

 

Begründung

 

Redaktionelle Änderung.

 

 

§ 4 Nr. 6 (Organisation und Planung des Spielbetriebes)

 

Alter Text

 

Spielverlegungswünsche von Vereinen sind online (DFBnet) oder schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Spielpartners bis zwei Wochen vor dem Spieltag beim zuständigen Zentralen Ansetzer (Herren- und Jugendspielbetrieb) bzw. zuständigen Staffelleiter (Frauenspielbetrieb) zu beantragen. Die Anträge sind gebührenpflichtig. Ohne Zustimmung des zuständigen Verbandsorgans ist eine Verlegung unzulässig. Der neue gemeinsame Terminvorschlag für den veränderten Spieltag muss bei Spielverlegungen in der 1. Halbserie spätestens am nächsten möglichen freien Termin (Nachholespieltag, Pokalspieltag) der 1. Halbserie, bei Spielverlegungen in der 2. Halbserie vor dem ursprünglich angesetzten Spieltag liegen.

 

Neuer Text

 

Spielverlegungswünsche von Vereinen sind online (DFBnet) oder schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Spielpartners bis zwei Wochen vor dem Spieltag beim zuständigen Zentralen Ansetzer (Herren- und Jugendspielbetrieb) bzw. der zuständigen spielleitenden InstanzStaffelleiter (Frauenspielbetrieb)zu beantragen. Die Anträge sind gebührenpflichtig. Ohne Zustimmung des zuständigen Verbandsorgans ist eine Verlegung unzulässig. Der neue gemeinsame Terminvorschlag für den veränderten Spieltag muss bei Spielverlegungen in der 1. Halbserie spätestens am nächsten möglichen freien Termin (Nachholespieltag, Pokalspieltag) der 1. Halbserie, bei Spielverlegungen in der 2. Halbserie vor dem ursprünglich angesetzten Spieltag liegen.

 

Begründung

 

Ab der Spielzeit 2023/2024 werden alle Spielbetriebsbereiche bei zentralen Ansetzungen zusammengefasst.

 

 

§ 4 Nr. 9 Bstb. e) und f) (Organisation und Planung des Spielbetriebes)

 

Alter Text

 

[…]

e) Aussprechen von Strafgeld bis zur Höhe von 100 € für nicht bzw. unvollständig beachtete Festlegungen der zuständigen Ausschüsse und Verstößen gegen Ordnungen des LFV.

f) Bearbeitung und Veranlassung von Vorgängen auf der Basis von Beschlüssen des Ausschusses.

[…]

 

Neuer Text

 

[…]

e) Aussprechen von Strafgeld bis zur Höhe von 100 € für nicht bzw. unvollständig beachtete Festlegungen der zuständigen Organe bzw. Ausschüsse und bei Verstößen gegen Ordnungen des LFV.

f) Bearbeitung und Veranlassung von Vorgängen auf der Basis von Beschlüssen des Ausschusses bzw. zuständigen Organs.

[…]

 

Begründung

 

Die Arbeitsgruppe Spielbetrieb, der die spielleitenden Instanzen angehören, ist kein klassischer Ausschuss aus der LFV-Satzung. Zudem redaktionelle Änderung.

 

 

§ 5 Nr. 4 Bstb. d) und e) (Spieldurchführung)

 

Alter Text

 

[…]

Bei Pflichtspielen können je Mannschaft eingewechselt werden:

- Herren bis zu fünf Spieler, wobei jeder Mannschaft für den Austausch von Spielern während eines Spiels insgesamt drei Gelegenheiten sowie die Halbzeitpause zur Verfügung stehen. Kommt es zu einer Verlängerung, erhalten beide Mannschaften eine zusätzliche vierte Gelegenheit für den Austausch von Spielern; daneben besteht auch in der Unterbrechung zwischen regulärer Spielzeit und Verlängerung sowie in der Halbzeitpause der Verlängerung Gelegenheit zum Austausch von Spielern. Eine darüber hinaus gehende, zusätzliche Auswechslung bei Spielen mit Verlängerung ist nicht zulässig.

- Frauen bis zu fünf Spielerinnen

- Junioren/-innen bis zu fünf Spieler/-innen

- Alte Herren bis zu vier Spieler oder nach gesonderter Ausschreibung

- oder auf Kreisebene nach gesonderter Richtlinie.

In Pflicht- und Freundschaftsspielen auf Kreisebene kann ein wiederholtes Ein- und Auswechseln von Spielern/-innen erlaubt werden. von Spielern/-innen erlaubt werden. Abweichende Regelungen sind in Freundschaftsspielen möglich, wenn die beteiligten Mannschaften sich darüber geeinigt und den Schiedsrichter informiert haben. Wenn dieses versäumt wurde, dürfen nur die zulässigen Einwechselspieler eingesetzt werden.

e) Bei Pflichtspielen im gesamten Junioren- und Juniorinnenbereich sowie den Landesspielklassen der Frauen ist ein mehrmaliges Ein-/ Auswechseln der unter Punkt d) genannten Anzahl Wechselspieler/innen während der gesamten Spielzeit zulässig.

 

Neuer Text

 

[…]

Bei Pflichtspielen können je Mannschaft eingewechselt werden:

- Herren bis zu fünf Spieler, wobei jeder Mannschaft für den Austausch von Spielern während eines Spiels insgesamt drei Gelegenheiten sowie die Halbzeitpause zur Verfügung stehen. Kommt es zu einer Verlängerung, erhalten beide Mannschaften eine zusätzliche vierte Gelegenheit für den Austausch von Spielern; daneben besteht auch in der Unterbrechung zwischen regulärer Spielzeit und Verlängerung sowie in der Halbzeitpause der Verlängerung Gelegenheit zum Austausch von Spielern. Eine darüber hinaus gehende, zusätzliche Auswechslung bei Spielen mit Verlängerung ist nicht zulässig.

- Frauen und Junioren/-innen bis zu fünf SpielerinnenSpieler/-innen

- Junioren/-innen bis zu fünf Spieler/-innen

- Alte Herren bis zu vier Spieler oder nach gesonderter Ausschreibung

- oder auf Kreisebene nach gesonderter Richtlinie.

In Pflicht- und Freundschaftsspielen auf Kreisebene kann ein wiederholtes Ein- und Auswechseln von Spielern/-innen erlaubt werden. von Spielern/-innen erlaubt werden. Abweichende Regelungen sind in Freundschaftsspielen möglich, wenn die beteiligten Mannschaften sich darüber geeinigt und den Schiedsrichter informiert haben. Wenn dieses versäumt wurde, dürfen nur die zulässigen Einwechselspieler eingesetzt werden.

e) Bei Pflichtspielen im gesamten Junioren- und Juniorinnenbereich sowie in den Landesspielklassen der Frauen ist ein mehrmaliges Ein-/ Auswechseln der unter Punkt d) genannten Anzahl Wechselspieler/innen während der gesamten Spielzeit zulässig. In Pflicht- und Freundschaftsspielen auf Kreisebene kann ein wiederholtes Ein- und Auswechseln von Spielern/-innen erlaubt werden.

 

Begründung

 

Redaktionelle Änderung (Zusammenfassung von Sinnabschnitten und redaktionelle Korrekturen).

 

 

§ 10 (Freundschaftsspiele und Turniere)

 

Alter Text

 

1. Freundschaftsspiele sind Spiele, die zwischen Vereinen vereinbart sind. Ihre Durchführung ist nur an pflichtspielfreien Tagen statthaft. Schiedsrichter sind beim für die Spielklasse zuständigen Schiedsrichteransetzer des gastgebenden Vereins rechtzeitig schriftlich anzufordern. Eine Meldepflicht von Freundschaftsspielen besteht beim zuständigen Staffelleiter. Pflichtspiele aller Spiel- und Altersklassen haben gegenüber Freundschaftsspielen Vorrang. Der Umgang mit dem Spielbericht sowie die Ergebnismeldung sind in § 4 Nr. 7 SpO des LFV geregelt.

2. […]

3. Für alle Turniere auf dem Feld und in der Halle gelten die gleichen Grundsätze wie für Freundschaftsspiele. Grundlage für ein Turnier bildet eine Turnierausschreibung. Diese muss mindestens enthalten: Ort, Zeit, teilnehmende Mannschaften, Turnierleiter, Ablauf, Spielmodus, angeforderte Schiedsrichter beim zuständigen Schiedsrichteransetzer. Die Turnierausschreibung ist rechtzeitig, mindestens zehn Tage vor dem Turnier, beim zuständigen Staffelleiter einzureichen und von dort zu bestätigen. Für jede am Turnier teilnehmende Mannschaft ist ein Spielberichtsbogen/Teilnehmermeldeliste auszufüllen, die nach Turnierende von der Turnierleitung an den für die ausrichtende Mannschaft zuständigen Staffelleiter übersandt wird.

4. […]

 

Neuer Text

 

1. Freundschaftsspiele sind Spiele, die zwischen Vereinen vereinbart sind. Ihre Durchführung ist nur an pflichtspielfreien Tagen statthaft. Schiedsrichter sind beim für die Spielklasse zuständigen Schiedsrichteransetzer des gastgebenden Vereins rechtzeitig schriftlich anzufordern. Eine Meldepflicht von Freundschaftsspielen besteht beim zuständigen Staffelleiter. Pflichtspiele aller Spiel- und Altersklassen haben gegenüber Freundschaftsspielen Vorrang. Der Umgang mit dem Spielbericht sowie die Ergebnismeldung sind in § 4 Nr. 7 SpO des LFV geregelt. Freundschaftsspiele sind inklusive der offiziellen Anforderung von Spieloffiziellen über das DFBnet eigenständig anzumelden oder der Staffelleitung zur Anmeldung anzuzeigen.

2. […]

3. Für alle Turniere auf dem Feld und in der Halle gelten die gleichen Grundsätze wie für Freundschaftsspiele. Vereinsturniere sind inklusive der offiziellen Anforderung von Spieloffiziellen über das DFBnet eigenständig anzumelden. In Ausnahmefällen kann ein Turnier der Staffelleitung bis zu 10 Tage vor der geplanten Austragung über Grundlage für ein Turnier bildeteine Turnierausschreibung, in der mindestens enthalten:Ort, Zeit, teilnehmende Mannschaften, Turnierleiter, Ablauf, Spielmodus,und die angeforderten Schiedsrichter beim zuständigen Schiedsrichteransetzer. Die Turnierausschreibung ist rechtzeitig, mindestens zehn Tage vor dem Turnier, beim zuständigen Staffelleiter einzureichen und von dort zu bestätigen.enthalten sein müssen, zur Anmeldung angezeigt werden. Sollte der Sammelspielbericht des DFBnet nicht verwendet werden, ist fFür jede am Turnier teilnehmende Mannschaft istein Spielberichtsbogen/Teilnehmermeldeliste auszufüllen, die nach Turnierende von der Turnierleitung an den für die ausrichtende Mannschaft zuständigen Staffelleiter übersandt wird.

4. […]

 

Begründung

 

Anpassung der Anmeldung von Freundschaftsspielen und Turnieren, da diese mittlerweile nahezu ausschließlich über die Anlage im DFBnet gemeldet und bestätigt werden.

 

 

§ 5a  (Vorschriften: Beschaffenheit und Ausgestaltung von Spielkleidung)

 

Alter Text (n/n)

 

Neuer Text (inklusive Änderungen)

 

1.     1. Werbung auf der Spielkleidung ist gestattet.

2.     Die Anbringung von Werbung ist genehmigungspflichtig.

3.     Die Genehmigung darf jeweils nur für die Dauer eines Spieljahres (§ 4 dieser Ordnung) erteilt werden. Sollte ein Spieljahr aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie durch Beschluss des erweiterten Vorstands über den 30.06. eines Jahres hinaus verlängert werden, behält die Genehmigung bis zum offiziellen Ende des Spieljahres seine Gültigkeit.

4.     2. Ein Verein kann für jede seiner Mannschaften eigene Werbepartner (juristische oder natürliche Person) in jedem der von ihm bestrittenen offiziellen Wettbewerbe haben. Dieser darf für höchsten zwei seiner Produkte bzw. mit zwei seiner Symbole werben. In einem Spiel darf nur für ein Produkt bzw. ein Symbol geworben werden. Ein Wechsel des Trikotsponsors während des laufenden Wettbewerbs ist nur aus sachlichem Grund zulässig. Das Genehmigungsverfahren regelt § 25.

5.     3. Die Werbung darf nicht gegen die allgemein im Sport gültigen Grundsätze von Ethik und Moral verstoßen.

6.     4. Die Werbung für Tabakwaren und ihre Hersteller ist unzulässig.

7.     5. Die Werbung für alkoholische Getränke und deren Hersteller durch Juniorenmannschaften ist nicht gestattet.

8.     6. Werbung für politische Gruppierungen und mit politischen Aussagen wird nicht genehmigtist nicht zulässig.

9.     7. Werbung auf dem rechten Trikotärmel ist grundsätzlich nur für einen gemeinsamen Spielklassen- oder Wettbewerbs-Sponsor zulässig. Werbung auf dem linken Ärmel ist zulässig.

10.  8. Zulässig ist ferner die Werbung auf der Vorderseite des linken Hosenbeins der zur Spiel-kleidung gehörenden Hose. Jedoch sind Werbung und Vereinsemblem auf der gleichen Hosenbeinseite nicht zulässig.

11.  9. Werbung auf anderen zur Spielkleidung gehörenden Ausrüstungsgegenständen ist verboten.

12.  10. Die Werbefläche auf der Trikotvorderseite darf max. 200 cm², die des Trikotärmels jeweils 100 cm² und die der Hose 50 cm² nicht überschreiten. Ist die Werbefläche nicht umrandet, wird sie durch die engst möglichen geraden Linien begrenzt, die um sie gezogen werden können.

13.  11. Bei Verwendung einer mit Werbung versehenen Spielkleidung darf das Vereinsemblem die folgenden Maße nicht überschreiten und muss einen deutlich sichtbaren Abstand zur Werbefläche mit folgender Positionierung haben: a) Hemd: 100 cm² auf dem linken Brustteil des Hemdes b) Hose: 50 cm² auf der Vorderseite des rechten Hosenbeines c) Stutzen: 25 cm² frei wählbar

14.  12. Die Rückseite des Trikots muss mit der Rückennummer des Spielers versehen sein. Die Zahlen müssen eine Höhe von 25-35 cm haben. Auf der Rückseite des Trikots dürfen zusätzlich zur Rückennummer der Vereinsname oder der vollständige Name der Heimatstadt des Vereins und der Name des Spielers angebracht werden. Werbung auf der Trikotrückseite ist unterhalb der Rückennummer zulässig. Die Größe der Buchstaben darf höchstens 7,5-10 cm betragen. Die Werbung muss mit den Originalfarben des Trikots abgestimmt sein. Sie darf nicht irritierend auf Spieler, Schiedsrichter und -assistenten oder Zuschauer wirken.

15.  13. Neben der Werbung ist das Markenzeichen des Herstellers auf der Spielkleidung erlaubt, und zwar je einmal auf dem Hemd (höchstens 20 cm²), der Hose, den Stutzen (höchstens 20 cm²) sowie den Torwart-Handschuhen (höchstens 20 cm²). Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die vom DFB veranstalteten Bundesspiele entsprechend.

16.  14. Jeder Verein darf in Abstimmung mit dem eigenen Trikotsponsor pro Spielzeit eine Sonderaktion (z.B. zu Wohltätigkeitszwecken, zur Mitgliederwerbung) durchführen, bei der ausnahmsweise auch besondere, nach den Bestimmungen der Richtlinie ansonsten nicht zulässige Darstellungen und Zeichen auf dem Trikot abgebildet werden dürfen. Zweck und konkrete Ausgestaltung der Sonderaktionen bedürfen jedoch stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung des LFV. Eine Verknüpfung entsprechender Aktionen mit Werbemotiven des Trikotsponsors oder sonstiger Sponsoren ist grundsätzlich ausgeschlossen.

17.  15. Die Genehmigung muss für dieVereine der Spielklassen des LFV haben beim LFV die beabsichtigten Werbepartner/Werbeinhalte formlos anzuzeigen. beantragt werden. Hierfür ist der entsprechende Vordruck zu verwenden. Anträge sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Die Höhe der Genehmigungsgebühr legt der LFV in seiner Finanzordnung fest.

18.  16. Alle anderen auf der Ausrüstung angebrachten Zeichen und Darstellungen des Vereins, des Herstellers oder Dritter sind ohne vorherige Zustimmung des LFV nicht gestattet. Vereine, die ohne Genehmigung werben oder vorschriftswidrige Spielkleidung ihrer Mannschaften zulassen, sind dem Sportgericht zu melden.

19.  17. Für Streitigkeiten aus solchen Werbeverträgen ist der LFV nicht zuständig.

 

Begründung

 

Werbung ist auf Landesebene nicht mehr genehmigungspflichtig, sodass Nr. 2 und 3 entfallen und Nr. 8 umformuliert werden muss. Es gibt hierfür auch keinen Vordruck und keine Gebühr mehr (aber auf Kreisebene zu Teilen), sodass Nr. 17 anzupassen ist.

 

_ _ _

 

 

JUGENDORDNUNG

 

§ 9 (Beschränkung des sportlichen Einsatzes innerhalb der Jugendabteilung)

 

Alter Text

 

Alle Jugendlichen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet habe, dürfen an einem Tag nur in einem Spiel mitwirken. Der Einsatz von Jugendlichen in der nächst höheren Altersklasse ist zulässig. Zur Vervollständigung von unterbesetzten Mannschaften, können deshalb auch Spieler der altersmäßig vorhergehenden Altersklasse zum Einsatz kommen.

[…]

 

Neuer Text

 

Alle Jugendlichen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet habe, dürfen an einem Tag nur in einem Spiel mitwirken. Der Einsatz von Jugendlichen in der nächst höheren Altersklasse ist zulässig. Zur Vervollständigung von unterbesetzten Mannschaften, können deshalb auch Spieler der altersmäßig vorhergehenden Altersklasse zum Einsatz kommen. In der Spielzeit 2023/2024 wird zudem der Einsatz von maximal 4 D-Juniorinnen des älteren Jahrgangs (2011) in einem Pflichtspiel der B-Juniorinnen auf Landesebene erlaubt.

[…]

 

Begründung

 

Die neue Regelung basiert auf der DFB-Jugendordnung (vgl. § 5 Nr. 5) und erlaubt die seit Jahren gehandhabte Flexibilisierung der Verbandsliga und des Landespokals der B-Juniorinnen letztmalig für die Spielzeit 2023/2024. Der Satz ist dafür aus den Durchführungsbestimmungen zu entfernen.

 

 

§ 5 (Spielerlaubnis beim Vereinswechsel)

 

Alter Text

 

[…]

2. Jüngere D -, E- und F-Junioren/innen

Jüngere D-Junioren/innen bei einer Abmeldung bis zum 30.04. sowie Spieler der Altersklassen E- bis G-Junioren/innen können bei einer Abmeldung bis zum 30.06. ohne Wartefrist und ohne Freigabe des abgebenden Vereins wechseln. Bei einem Vereinswechsel innerhalb eines Spieljahres, d.h. einer Abmeldung nach dem 30.06., werden für Pflichtspiele folgende Wartefristen festgelegt:

- bei Zustimmung                      sofort

- bei Nichtzustimmung              1 Monat

3. Freundschaftsspiele/ alle Juniorenklassen

[…]

4. In nachstehend begründeten Ausnahmefällen kann bei einem ordnungsgemäß vollzogenen Vereinswechsel eine Spielerlaubnis innerhalb eines Spieljahres auf Antrag sofort erteilt werden:

[…]

 

Neuer Text

 

[…]

2.4. Jüngere D -, E- und F-Junioren/innen

Jüngere D-Junioren/innen bei einer Abmeldung bis zum 30.04. sowie Spieler der Altersklassen E- bis G-Junioren/innen können bei einer Abmeldung bis zum 30.06. ohne Wartefrist und ohne Freigabe des abgebenden Vereins wechseln. Bei einem Vereinswechsel innerhalb eines Spieljahres, d.h. einer Abmeldung nach dem 30.06., werden für Pflichtspiele folgende Wartefristen festgelegt:

- bei Zustimmung                      sofortkeine

- bei Nichtzustimmung              1 Monat

3.5. Freundschaftsspiele/ alle Juniorenklassen

[…]

4.6. In nachstehend begründeten Ausnahmefällen kann bei einem ordnungsgemäß vollzogenen Vereinswechsel eine Spielerlaubnis innerhalb eines Spieljahres auf Antrag sofort erteilt werden:

[…]

 

Begründung

 

Redaktionelle Änderung (u.a. aufgrund falscher Nummerierung – vorheriger Abschnitt endet bei § 5 Nr. 3.2, es muss also mit Nr. 4 statt Nr. 2 weitergehen (inkl. Verbindung mit § 16 Nr. 7 letzter Satz der Spielordnung)).

 

 

§ 10 Nrn. 2 und 3 (Einsatz in Herren- bzw. Frauenmannschaften)

 

Alter Text (n/n)

 

Neuer Text (inkl. Änderungen)

 

[…]

2. 17-jährigen A-Junioren des älteren Jahrgangs kann eine Spielerlaubnis für den Herren-Bereich ihres Vereins erteilt werden. Die Spielerlaubnis für Junioren-Mannschaften bleibt daneben bestehen. Es dürfen in einem Spiel maximal drei 17-jährige A-Junioren mit bestätigter Sonderspielerlaubnis zum Einsatz kommen. 17-jährige A-Junioren dürfen an einem Spieltag (Definition Spieltag: Siehe § 4 Nr. 3 SpO LFV) nur in einem Spiel im Herrenbereich zum Einsatz kommen. Die Spielerlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

a) schriftlicher Antrag des Vereins mittelsausschließlich durch das Formular “Sonderspielerlaubnis“,

b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters und Unbedenklichkeitsbescheinigung eines anerkannten Sportarztes oder Facharztes für Innere Medizin, soweit der Junior nicht bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Aus Gründen der Talentförderung ist in Ausnahmefällen die Erteilung einer Spielerlaubnis für AJunioren des jüngeren Jahrgangs nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die erste Amateurmannschaft möglich. Die Spielerlaubnis für die zweite Amateurmannschaft eines Vereins kann erteilt werden, wenn diese mindestens der 5. Spielklassenebene (3. Amateur-Spielklasse) angehört. Die Sätze eins und zwei dieses Absatzes gelten nur für Spieler, die einer DFB-Auswahl oder dem jährlich berufenen Landesauswahlkader angehören oder die eine Spielberechtigung für einen Lizenzverein oder Amateurverein mit Leistungszentrum gemäß § 7 b der DFB-Jugendordnung besitzen, sowie die unter a) und b) genannten Voraussetzungen vorliegen.

Besteht für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs nach Vollendung des 17. Lebensjahres keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein, einem Verein in der näheren Umgebung oder in einem Verein in der Nähe des Hauptwohnsitzes, kann in Einzelfällen eine Sonderspielerlaubnis für den Herrenbereich erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist. Die Spielerlaubnis wird ausschließlich durch den Verbandsjugendausschussdie AG Spielbetrieb nach dem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß a) und b) und Prüfung der dargelegten Umstände erteilt.

Als nähere Umgebung gelten in der Regel: Entfernungen zwischen Wohnort und Sportverein von bis zu 10 km oder eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht länger als ca. 30 Minuten. Eine erteilte Sonderspielerlaubnis ist mit dem digitalen Spielerpass zur Passkontrolle vorzulegen. Kann die Sonderspielerlaubnis nicht vorgelegt werden, so ist analog SpO § 5 Ziff.4. c) zu verfahren Der Spieler kann nach Vorlage des digitalen Spielerpasses oder, wenn dieser auch nicht vorliegt nach Identitätsprüfung durch ein amtliches Dokument am Spiel teilnehmen.

Das Risiko seines Einsatzes trägt seinder einsetzende Verein.

Wechselt ein A-Juniorenspieler von einem Verein, der eine A-Junioren-Mannschaft im Spielbetrieb hat, zu einem Verein, der keine A-Junioren-Mannschaft stellt, ist ein Einsatz in Herrenmannschaften im aufnehmenden Verein erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres gestattet.

 

3. B-Juniorinnen des älteren Jahrganges kann eine Spielerlaubnis für alle Frauen-Mannschaften ihres Vereins erteilt werden. Gleiches gilt, wenn eine Juniorin das 16. Lebensjahr vollendet hat. In Ausnahmefällen ist eine Spielberechtigung aus Gründen der Talentförderung für B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs nach Vollendung des 15. Lebensjahres für den Frauenbereich zulässig, wenn diese Spielerinnen dem jährlich berufenen Landesauswahlkader angehören.

Besteht für B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs mit VollendungErreichen des 15. Lebensjahres keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein, einem Verein in der näheren Umgebung oder in einem Verein in der Nähe des Hauptwohnsitzes, kann in Einzelfällen eine Sonderspielerlaubnis für den Frauenbereich erteilt werden.

Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist. Als nähere Umgebung gelten in der Regel: Entfernungen zwischen Wohnort und Sportverein von bis zu 10 km oder eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht länger als ca. 30 Minuten.

Die Spielerlaubnis für Juniorinnen-Mannschaften bleibt daneben bestehen.

Die Spielerlaubnis ist in allen Fällen unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

a) schriftlicher Antrag des Vereins,

b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters und Unbedenklichkeitsbescheinigung eines anerkannten Sportarztes oder Facharztes für Innere Medizin.

Die durch den/die Staffelleiter/in durch ein formloses Schreiben erteilte Spielerlaubnis für Frauen ist zusammen mit dem digitalen Spielerpass zur Passkontrolle vorzulegen. Kann die Sonderspielerlaubnis nicht vorgelegt werden, so ist analog § 5 Ziff.4. c) zu verfahren. Die Spielerin kann nach Vorlage des digitalen Spielerpasses oder wenn dieser auch nicht vorliegt, nach Identitätsprüfung durch ein amtliches Dokument, am Spiel teilnehmen. Das Risiko ihres Einsatzes trägt ihrder einsetzende Verein.

 

4. Frauen/Juniorinnen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kann auf eigenen Antrag eine Spielerlaubnis im Herrenbereich erteilt werden. Die Spielerlaubnis der Spielerin in der Frauenmannschaft bleibt von der Erteilung des Spielrechts unberührt. Das Spielrecht in der Herrenmannschaft kann auch als Zweitspielrecht erteilt werden, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechtes erfüllt sind. A-Juniorinnen des älteren Jahrganges kann eine Spielerlaubnis für alle Herren-Mannschaften ihres Vereins erteilt werden. Der Einsatz von A-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs oder jüngerer Juniorinnen im Herrenbereich ist nicht zulässig. Die Vorschriften der Ziff. 3. gelten im Weiteren entsprechend.

 

Begründung

 

Antrag FVVG, dass auch 14-jährige B-Juniorinnen ein Sonderspielrecht erhalten können.

Mit der Änderung der Strukturen im LFV haben sich auch die Verantwortlichkeiten für Sonderspielrechte geändert.

 

 

§ 12 Abs. 2 Nr. 2.5 (Teilnahme am Spielbetrieb)

 

Alter Text

 

[…]

2.5. Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann der erweiterte Vorstand des LFV für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 zu 2.1 Satz 3 abweichende Regelungen beschließen.

[…]

 

Neuer Text

 

[…]

2.5. AufgrundFür den Fall von der Auswirkungen der Covid-19-Pandemiebei Pandemielagen kann der erweiterte Vorstand des LFV für die betroffenen Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021zu 2.1 Satz 3 abweichende Regelungen beschließen.

[…]

 

Begründung

 

n/a

 

 

§ 14 Nr. 7 (Einteilung in Spielklassen)

 

Alter Text

 

7. Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann der erweiterte Vorstand des LFV bzw. können die Vorstände der Kreis- und Fußballverbände des LFV abweichende Regelungen zu Nr. 1- 6 beschließen. Dies gilt insbesondere in nachfolgenden Fällen:

a) In der Spielzeit 2019/2020 kann eine Spielrunde nicht zu Ende gespielt werden.

b) Festlegungen für das Ende des Spieljahres 2019/2020 und den Beginn des folgenden Spieljahres 2020/2021, sofern Spielansetzungen über den 30. Juni 2020 hinaus notwendig werden, um das Spieljahr abschließen zu können.

 

Neuer Text

 

7. Für den Fall von Aufgrund derAuswirkungen der Covid-19-Pandemie bei Pandemielagenkann der erweiterte Vorstand des LFV bzw. können die Vorstände der Kreis- und Fußballverbände des LFV abweichende Regelungen zu Nr. 1- 6 beschließen. Dies gilt insbesondere in nachfolgenden Fällen:

a) In der Spielzeit 2019/2020 kann eine Spielrunde nicht zu Ende gespielt werden.

b) Festlegungen für das Ende des Spieljahres 2019/2020 und den Beginn des folgenden Spieljahres 2020/2021, sofern Spielansetzungen über den 30. Juni 2020 hinaus notwendig werden, um das Spieljahr abschließen zu können.

 

Begründung

 

n/a

 

 

 

_ _ _

 

RECHTS- UND VERFAHRENSORDNUNG

 

NEU § 37b RuVO (Strafen gegen Vereine bei Nichterfüllung der Lizenzpflicht des Trainers)

 

Alter Text

 

Nicht vorhanden!

 

Neuer Text

 

1. Die Nichterfüllung der Lizenzpflicht gemäß § 6 der Bildungsordnung wird auf allen Ebenen des LFV einheitlich bewertet und geahndet.

2. Die dafür zuständigen Organe des LFV unterstützen die Pflichterfüllung der Vereine durch regelmäßige und nachweisfähige Ausbildungsangebote.

3. Maßnahmen zur Durchsetzung von Sanktionen gegen Vereine im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Lizenzpflichten werden stets erst nach Durchführung eines Verfahrens durch die zuständige AG Bildung eingeleitet.

4. Sanktionen gegen die Vereine werden entsprechend der Ligazugehörigkeit der Mannschaft ausgesprochen:

            4.1       Erwachsene

                        Bei Nichterfüllung einer gültigen DFB-C-Lizenz des Trainers im Landesklassenspielbetrieb wird                          gegen den fehlbaren Verein eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro ausgesprochen.

                        Bei Nichterfüllung einer gültigen DFB-B-Lizenz des Trainers im Landesliga- und                                                Verbandsligaspielbetrieb wird gegen den fehlbaren Verein eine Geldstrafe in Höhe von 265                               Euro ausgesprochen.

            4.2       Junioren

                        Bei Nichterfüllung einer gültigen DFB-C-Lizenz des Trainers im Landesligaspielbetrieb wird                                gegen den fehlbaren Verein eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro verhängt.

                        Bei Nichterfüllung einer gültigen DFB-B-Lizenz des Trainers im Verbandsligaspielbetrieb wird                             gegen den fehlbaren Verein eine Geldstrafe in Höhe von 265 Euro verhängt.

5. Geldstrafen können für die erforderliche Aus- und Fortbildung eingesetzt werden. Diese ist personengebunden und ab dem Sanktionszeitpunkt für Ausbildungskurse gültig, die bis zum 30.06. des Jahres abgeschlossen sind, welches auf das Jahr der Aussprache der Strafe folgt.

 

Begründung

 

AG Bildung: Hintergrund ist, Vereine zu sensibilisieren, sowohl Vereinsmeldebögen als auch digitale Spielberichtsbögen so zu pflegen, dass die Verantwortlichkeiten der Wahrheit entsprechen. (Vermeidung von Urkundenfälschungen / Fälschung von digitalen Unterschriften etc.). Zudem erhalten Vereine so die Chance, die Sanktion zur Ausbildung ihrer Trainer zu nutzen.

 

 

§ 1 Nr. 2 RuVO (Grundregel)

 

Alter Text

 

Alle Formen sportlicher Vergehen werden mit dem in § 40 der Satzung des LFV fixierten Strafen geahndet.

 

Neuer Text

 

Alle Formen sportlicher Vergehen werden mit demn in § 40§ 39 der Satzung des LFV fixierten Strafen geahndet.

 

Begründung

 

Durch die Änderung der Satzung zu den Verbandstagen im Jahr 2022 ist der Verweis auf „§ 40“ nicht mehr richtig und muss auf „§ 39“ angepasst werden. Hinzu kommt eine redaktionelle Korrektur.

 

 

§ 38 Nr. 4 RuVO (Strafen)

 

Alter Text

 

[…]

4. […] Spielsperren sind persönliche Strafen, die auch Bestand haben, wenn der Spieler durch Stichtagsregelung die Altersklasse wechselt. Nicht abgegoltene Sperrstrafen aus einer vorherigen Altersklasse müssen dann in der neuen Altersklasse abgeleistet werden.

5.

[…]

 

Neuer Text

 

[…]

4. […] Spielsperren sind persönliche Strafen, die auch Bestand haben, wenn der Spieler durch Stichtagsregelung die Altersklasse wechselt. Nicht abgegoltene Sperrstrafen aus einer vorherigen Altersklasse müssen dann in der neuen Altersklasse abgeleistet werden.

Spielsperren, die gegenüber Spielern mit Gastspielgenehmigung oder Zweitspielrecht ausgesprochen werden, gelten vereinsübergreifend. Diese gelten sowohl im Heimat- wie im Gastspielverein.

5.

[…]

 

Begründung

 

Es handelt sich hier um eine klarstellende Ergänzung.

 

 

NEU § 36b RuVO (Strafaussetzung zur Bewährung)

 

Alter Text

 

Nicht vorhanden!

 

Neuer Text

 

1. Die Vollstreckung einer Strafe (mit Ausnahme der Strafen nach § 36 Nr. 1 a und b) kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Entscheidung trifft die jeweils zuständige Rechtsinstanz.

2. Die Bewährungsfrist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Sie kann in Ausnahmefällen verlängert oder ausgesetzt werden, wenn die verurteilte Partei vorübergehend nicht mehr der Disziplinargewalt des LFV M-V untersteht.

3. Wird während der Bewährungsfrist eine weitere sportrechtliche Verfehlung begangen, so kann die zuständige Rechtsinstanz grundsätzlich den Widerruf der Bewährung und den Vollzug der ursprünglichen Strafe anordnen. Diese kann gegebenenfalls mit der Strafe für die neu hinzugekommene Verfehlung verbunden werden.

Ein Widerruf der Bewährung ist auch dann möglich, wenn ein Verein gegen eine Auflage gemäß § 36 b, die im Zusammenhang mit einer Strafaussetzung zur Bewährung festgelegt worden ist, verstoßen oder deren Erfüllung nicht fristgemäß nachgewiesen hat.

Statt des Widerrufs kann die Dauer der Bewährungszeit um mindestens sechs Monate bis höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn dies durch besondere Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

Mit der Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit kann in Verfahren gegen Vereine gegebenenfalls eine Auflage gemäß § 36 b abgeändert oder neu erlassen werden.

 

Begründung

 

Die Einfügung neuer Rechtsnormen ist erforderlich, da bisher zu den Sachverhalten keine eindeutigen Regelungen bestehen.

 

 

NEU § 36c RuVO (Auflagen)

 

Alter Text

 

Nicht vorhanden!

 

Neuer Text

 

1. Die zuständige Rechtsinstanz kann in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine Auflagen erteilen. Mit den Auflagen soll in erster Linie darauf hingewirkt werden, zukünftige Verstöße zu vermeiden.

Auflagen können neben einer Strafe, im Zusammenhang mit einer Strafaussetzung zur Bewährung oder ohne einen weiteren Strafausspruch erteilt werden.

2. Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht:

a) organisatorische Auflagen,

b) sicherheitstechnische Auflagen,

c) personenbezogene Auflagen,

d) infrastrukturelle Auflagen.

Es können auch mehrere Auflagen nebeneinander erteilt werden.

3. Die Erfüllung der jeweiligen Auflagen hat der Verein binnen einer von der zuständigen Rechtsinstanz festzusetzenden Frist unaufgefordert der spielleitenden Instanz nachzuweisen.

4. Auflagenverstöße können als unsportliches Verhalten gemäß § 31 1. l), bzw. § 38 geahndet werden.

Dies gilt nicht, wenn der Auflagenverstoß zu einem Bewährungswiderruf geführt hat.

 

Begründung

 

Die Einfügung neuer Rechtsnormen ist erforderlich, da bisher zu den Sachverhalten keine eindeutigen Regelungen bestehen.

 

 

NEU § 38a RuVO (Strafen gegen sonstige Personen)

 

Alter Text

 

Nicht vorhanden!

 

Neuer Text

 

1. Funktionsträger oder Mitglieder von Verbands- oder Vereinsorganen, die ihr Amt erheblich verletzen, sich in Ausübung ihres Amtes unsportlich verhalten oder sonst durch ihr Verhalten das Ansehen des Verbandes schädigen, sind mit einer Geldstrafe nicht unter 100,00 EUR zu belegen, im Falle einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung ihrer Funktion zu entheben. Zusätzlich kann ihnen das Recht aberkannt werden, bis zu einer Zeitdauer von 2 Jahren oder für dauernd eine Verbands- oder Vereinsfunktion auszuüben.

2. In schweren Fällen kann auf Ausschluss erkannt werden.

3. Der Verbandspräsident ist von der Einleitung des Verfahrens nach Ziff.1 unverzüglich zu informieren.

4. Eine Bestrafung nach § 36 bleibt unberührt.

 

Begründung

 

Die Einfügung neuer Rechtsnormen ist erforderlich, da bisher zu den Sachverhalten keine eindeutigen Regelungen bestehen.

 

 

NEU § 38b RuVO (Diskriminierung und ähnliche Tatbestände)

 

Alter Text

 

Nicht vorhanden!

 

Neuer Text

 

1. Eines unsportlichen Verhaltens macht sich insbesondere schuldig, wer sich politisch, extremistisch, obszön anstößig oder provokativ beleidigend verhält.

2. Wer die Menschenwürde einer Person oder einer Gruppe von Personen durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt, wird für mindestens fünf Wochen gesperrt. Zusätzlich werden ein Verbot, sich im gesamten Stadionbereich aufzuhalten und eine Geldstrafe von 300,00 EUR bis zu 1.000,00 EUR verhängt. Bei einem Offiziellen, der sich dieses Vergehens schuldig macht, beträgt die Mindestgeldstrafe 500,00 EUR.

Verstoßen mehrere Personen (Trainer, Offizielle und/oder Spieler) desselben Vereins gleichzeitig gegen Ziff. 1 oder liegen anderweitige gravierende Umstände vor, können der betreffenden Mannschaft bei einem ersten Vergehen drei Punkte und bei einem zweiten Vergehen sechs Punkte abgezogen werden; bei einem weiteren Vergehen kann eine Versetzung in eine tiefere Spielklasse erfolgen. In Spielen ohne Punktevergabe kann ein Ausschluss aus dem Wettbewerb ausgesprochen werden.

3. Wenn Anhänger einer Mannschaft bei einem Spiel gegen Nr. 2., Absatz 1 verstoßen, wird der betreffende Verein mit einer Geldstrafe von 300,00 EUR bis zu 1.000,00 EUR belegt.

In schwerwiegenden Fällen können zusätzliche Sanktionen, insbesondere die Austragung eines Spiels unter Ausschluss der Öffentlichkeit, die Aberkennung von Punkten oder der Ausschluss aus dem Wettbewerb ausgesprochen werden.

4. Eine Bestrafung aufgrund dieser Bestimmung kann gemildert werden oder von einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn der Betroffene nachweist, dass ihn für den betreffenden Vorfall kein oder nur ein geringes Verschulden trifft oder sofern anderweitige wichtige Gründe dies rechtfertigen. Eine Strafmilderung oder der Verzicht auf eine Bestrafung ist insbesondere dann möglich, wenn Vorfälle provoziert worden sind, um gegenüber dem Betroffenen eine Bestrafung gemäß dieser Bestimmung zu erwirken.

 

Begründung

 

Die Einfügung neuer Rechtsnormen ist erforderlich, da bisher zu den Sachverhalten keine eindeutigen Regelungen bestehen.

 

 

NEU § 38c RuVO (Verbreitung von Gewalt und Diskriminierung)

 

Alter Text

 

Nicht vorhanden!

 

Neuer Text

 

1. Wer Schriften, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder andere Darstellungen, die diskriminierende, rassistische, menschenverachtende, beleidigende oder verleumderische Inhalte haben, den Aufruf bzw. die Aufforderung zu Gewalthandlungen beinhalten oder eine Verherrlichung bzw. Verharmlosung von Gewalttätigkeiten ausdrücken, verbreitet oder sonst öffentlich zugänglich macht, wird mit Geldstrafe bis zu 5.000,00 EUR bestraft.

2. Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Ziffer 1. bezeichneten Inhaltes durch einen Dritten ermöglicht oder eine solche Darstellung nicht verhindert, obgleich dies technisch möglich ist.

3. Die Ziffern 1. und 2. gelten nicht, wenn die Handlung der üblichen, informativen Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

 

Begründung

 

Die Einfügung neuer Rechtsnormen ist erforderlich, da bisher zu den Sachverhalten keine eindeutigen Regelungen bestehen.

 

 

§ 40 Nr. 2 RuVO (Gnadengesuche)

 

Alter Text

 

[…]

2. Ein Gnadengesuch ist kein Rechtsmittel. Über ein Gnadengesuch entscheidet nach § 33, Ziff. 4 der Satzung des LFV der Präsident.

 

Neuer Text

 

[…]

2. Ein Gnadengesuch ist kein Rechtsmittel. Über ein Gnadengesuch entscheidet nach § 33, Ziff. 46 der Satzung des LFV ausschließlich der Präsident. Eine Übertragung dieses Rechtes an einen Stellvertreter ist nicht zulässig.

 

Begründung

 

Änderung der Satzung vom 9. OVT erfordert Korrektur.

 

 

§ 32 Nr. 1 e) und 2 d) RuVO (Automatische Spielsperren)

 

Alter Text

 

1. […]  

e) Die Verwarnungen und der daraus resultierende Sperrtag ist mit Beendigung der Punktspie-le (einschließlich dazugehöriger Qualifikations- und Entscheidungsspiele), des Pokalwettbewerbs oder bei Vereinswechsel erloschen.

2. […]  

d) Der Feldverweis/Gelb/Gelb-Rot und der daraus resultierende Sperrtag ist mit Beendigung der Punktspiele (einschließlich dazugehöriger Qualifikations- und Entscheidungsspiele), des Pokalwettbewerbs, und bei Freundschaftsspielen nach Beendigung des Spieljahres oder beim Vereinswechsel erloschen.

[…]

 

Neuer Text

 

1. […]  

e) Die Verwarnungen und der daraus resultierende Sperrtag ist mit Beendigung der Punktspie-le (einschließlich dazugehöriger Qualifikations- und Entscheidungsspiele), des Pokalwettbewerbs oder bei Vereinswechselerloschen.

2. […]  

d) Der Feldverweis/Gelb/Gelb-Rot und der daraus resultierende Sperrtag ist mit Beendigung der Punktspiele (einschließlich dazugehöriger Qualifikations- und Entscheidungsspiele), des Pokalwettbewerbs, und bei Freundschaftsspielen nach Beendigung des Spieljahres oder beim Vereinswechselerloschen.

[…]

 

Begründung

 

n/a

 

 

§ 37 Nr. 1 RuVO (Strafen gegen Vereine)

 

Alter Text

 

1. […]  

n) wenn sie schuldhaft einen Spielabbruch oder einen Spielausfall herbeiführen.

[…]

 

Neuer Text

 

1. […]

n) wenn sieschuldhaft einen Spielabbruch oder einen Spielausfall herbeiführen.

o) einen Trainer ohne eine für die Spielklasse erforderliche und gültige Lizenz nach § 6 der Bildungsordnung einsetzen.

 

Begründung

 

Aufnahme entsprechend der BildO / RuVO § 37 b (NEU) und redaktionelle Korrektur.

 

 

§ 37a Nr. 4 und 5 RuVO (Strafen bei Nichterfüllung SR-Soll)

 

Alter Text

 

[…]

4. Als Bezugsmannschaften (Herren, Frauen, A- und B -Junioren) gelten diejenigen, die in einem durch Organe des LFV organisierten Pflichtspielbetrieb einbezogen sind. Ausgenommen sind reine Freizeitmannschaften, solche, die ohne Aufstiegsrecht in Spielklassen des LFV mitwirken.

5. Maßnahmen zur Durchsetzung von Sanktionen gegen Vereine im Zusammenhang mit diesem Beschluss setzen die Durchführung eines Verfahrens durch den zuständigen Schiedsrichterausschuss voraus.

[…]

 

Neuer Text

 

[…]

4. Als Bezugsmannschaften (Herren, Frauen, A- und B -Junioren sowie ggf. Alte Herren) gelten diejenigen, die in einem durch Organe des LFVorganisierten Pflichtspielbetrieb des KFV, LFV, NOFV oder DFB einbezogen sind. Ausgenommen sind reine Freizeitmannschaften, oder solche, die ohne Aufstiegsrecht in Spielklassen des LFV mitwirken.

5. Maßnahmen zur Durchsetzung von Sanktionen gegen Vereine im Zusammenhang mit diesem Beschluss setzen die Durchführung eines Verfahrens durch den zuständigen Schiedsrichterausschuss voraus. Die Verfahren werden eingeleitet und durchgeführtauf der Ebene des LFV, in der die 1. Männermannschaft oder die ihr folgende nächst höhere Männermannschaft im Spielbetrieb eingeordnet ist, durchgeführt und sind spätestens zum 30. September des jeweiligen Spieljahres bzw. in Ausnahmefällen bis zu 14 Tage nach Bekanntwerden der jeweiligen Nichterfüllung einzuleiten.

[…]

 

Begründung

 

Notwendige Änderungen aufgrund der Beschlüsse des 9. OVT zur Änderung der SR-Sollberechnung und der Sanktionierung.

 

_ _ _

 

 

SCHIEDSRICHTERORDNUNG

 

§ 5 Nr. 5 und 6 SRO (Schiedsrichter und deren Ansetzung)

 

Alter Text

 

[…]

5. Es ist den Schiedsrichtern untersagt, ohne Auftrag und Genehmigung der zuständigen Schiedsrichterinstanz, Pflichtspiele oder Freundschaftsspiele bzw. Turniere zu leiten.

6. Die Ansetzung von Schiedsrichtern durch den Verbandsschiedsrichterausschuss hat Vorrang und kann ohne Rücksicht auf die Ansetzungspläne der Kreise vorgenommen werden. Die nachgeordnete Instanz ist von dem Einsatz der Schiedsrichter rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

[…]

 

Neuer Text

 

[…]

5. Es ist den SchiedsrichterInnen untersagt, ohne Auftrag und Genehmigung der zuständigen Schiedsrichterinstanz, Pflichtspiele oder Freundschaftsspiele bzw. Turniere zu leiten. Es ist SchiedsrichterInnen und SchiedsrichterassistentInnen sowie 4. Offiziellen untersagt, Spiele zu leiten oder an der Leitung teilzunehmen, an denen Mannschaften beteiligt sind, für deren Verein der/die SchiedsrichterIn oder der/die AssistentInnen gemäß DFBnet gemeldet ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind Freundschaftsspiele oder Spiele/Turniere, für sie ausdrücklich angefordert und bestätigt wurden.

6. Die Ansetzung von Schiedsrichtern durch den Verbandsschiedsrichterausschuss hat Vorrang und kann ohne Rücksicht auf die Ansetzungspläne der Kreise vorgenommen werden. Die nachgeordnete Instanz ist von dem Einsatz der Schiedsrichter rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die jeweilige Schiedsrichterinstanz hat vor der Ansetzung eines/r SchiedsrichtersIn/AssistentIn/4. Offiziellen Konflikte im Sinne der Nr. 5 zu prüfen.

[…]

 

Begründung

 

Mit dem Urteil 17-22 (LFV-Verbandsgericht) wurde vorgegeben, dass Schiedsrichter und ihre Assistenten durch die Ansetzungsinstanzen auf Neutralität geprüft werden bzw. eine mögliche Abhängigkeit zu einem der beteiligten Vereine eine Verletzung dieser Neutralitätspflicht darstellt – sodass ein Spiel annulliert werden kann, selbst wenn dem Schiedsrichter-Kollektiv keine schweren Regelverstöße nachgewiesen werden können.Eine Änderung der SpO im Hinblick auf die Neutralität ist nicht erforderlich, da § 14 Nr. 7 SpO hier eine klare Aussage bereits enthält (Verweis auf die SrO). Eine ausdrückliche Anzeigepflicht des SR aufzunehmen, ist ebenfalls nicht erforderlich, da der vorstehende Änderungsvorschlag für die Verhaltensregeln eindeutig ist.

 _ _ _

 

 

BILDUNGSORDNUNG

 

§ 6 Nr. 2 BildO (Grundregel)

 

Alter Text

 

[…]

2. […]

c) Verstöße

Die Kontrolle der Tätigkeits- und Ausbildungsberechtigungen sowie eine mögliche Ahndung erfolgt durch die Arbeitsgruppe Bildung.

[…]

 

Neuer Text

 

[…]

2. […]

c) Verstöße

Die Kontrolle der Tätigkeits- und Ausbildungsberechtigungen sowie eine mögliche Ahndung erfolgt durch die Arbeitsgruppe Bildung auf Grundlage des § 37 Bstb. b) der Rechts- und Verfahrensordnung. Bei Mehrfachnennung eines Trainers hat die AG Bildung eine Untersuchung einzuleiten.

[…]

 

Begründung

 

Legitimierung der Kontrolle und Ahndung durch die AG Bildung sowie Ermöglichung von Untersuchungen bei unrealistischen Meldungen.

_ _ _

 

 

FINANZORDNUNG

 

§ 13 Nr. 3 FinO (Entschädigungen für Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten und Turnierleitungen)

 

Alter Text

 

Mitgliedern von Wettkampfleitungen bei Turnieren werden neben der Entschädigung die Fahrtkosten gemäß § 10 gezahlt.

 

Neuer Text

 

Den Spieloffiziellen und Mitgliedern von Wettkampfleitungen bei Turnieren werden neben der Entschädigung die Fahrtkosten gemäß § 10 gezahlt.

 

Begründung

 

Anders als in den Finanzordnungen der K/FV ist die Auszahlung von Fahrtkosten für Spieloffizielle in der LFV-FinO nicht eindeutig geregelt, sondern nur „über Umwege“ (§ 9) oder bei Turnieren oder Spielausfällen (§ 13 Nrn. 3 und 4) zu interpretieren.

 

 

§ 23 FinO (Spielberechtigungsgebühr)

 

Alter Text (n/n)

 

Neuer Text (inkl. Änderungen)

 

Im Bereich des LFV werden Spielberechtigungen auf Antrag von der Passstelle des LFV ausgestellt und ebenfalls auf Antrag nach § 16 Nr. 8 der SpO und § 12 Nr. 2 der JuO Zweitspielrechte erteilt.

Folgende Gebühr ist bei der Ausstellung einer Spielberechtigung für Spielerinnen und Spieler zu entrichten:

- Erstausstellung, Ausstellung bei Vereinswechsel, Namensänderung etc. A- bis F-Junioren / Juniorinnen           2,50 €

- Erstausstellung, Ausstellung bei Vereinswechsel, Namensänderung etc. Herren und Frauen                            5,00 €

- Internationale Freigabe aller Altersklassen                                                                                                   25,00 €

- Erteilung eines Sonderspielrechtes für 17-jährige A-Junioren, 17 -jährige A-Juniorinnen und 15-jährige B-Juniorinnen entspr. § 10 der JuO                                                                                                                                       5,00 €

- Erteilung eines Zweitspielrechts für Spielerinnen und Spieler des Frauen- und Herrenspielbetriebs                   5,00 €

 

Begründung

 

Ergibt sich aus den Änderungen in § 10 Nr. 3 Jugendordnung.

 

 

 


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