FAQ - Passwesen

Allgemeine Informationen

Bei der Online-Beantragung einer Spielberechtigung im DFBnet müssen dem antragstellenden Verein alle erforderlichen Unterlagen (vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis, Nachweis der Abmeldung etc.) tatsächlich vorliegen. Die Unterlagen müssen für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufbewahrt werden und auf Anforderung des LFV M.-V. vorgelegt werden.

Hinweis: Für die Beantragung einer Spielberechtigung ist es von Vorteil, wenn dem antragstellenden Verein ein Nachweis der Namensschreibweise (z.B. Geburtsurkunde, Ausweisdokumente) vorliegt.

Es werden grundsätzlich nur Anträge bearbeitet, bei denen ein digitales und gut erkennbares Bild des Spielers bzw. der Spielerin zugehörig ist.

Bei Vereinswechseln außerhalb der beiden Wechselperioden greifen stets die entsprechenden Wartefristen. In Sonderfällen sind Ausnahmen möglich (z.B. fehlende Spielmöglichkeit im eigenen Verein).

Erstausstellungen von Spielberechtigungen – d.h. der Spielende hat zuvor noch nie in einem bzw. für einen Verein Fußball gespielt – können jederzeit beantragt werden.


Wechselperiode I: 1. Juli bis 31. August

Die Abmeldung des Spielenden muss bis zum 30. Juni erfolgt sein. Der Antrag auf Vereinswechsel muss bis zum 31. August um 24 Uhr mittels Antragstellung-Online im DFBnet gestellt worden sein.

Eine fehlende Zustimmung des abgebenden Vereins kann durch die Zahlung der Ausbildungsentschädigung in eine nachträgliche Freigabe umgewandelt werden. Beim Abschluss eines Vertrages des aufnehmenden Vereins mit dem Spielenden (Vertragsspieler) ist die Zustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel nicht notwendig.

Nach dem 31. August eingehende Wechselanträge fallen in die Wechselperiode II. Rückwirkend erteilte nachträgliche Freigaben für Wechselanträge in der Wechselperiode I finden nach dem 31. August keine Berücksichtigung mehr.


Wechselperiode II: 1. Januar bis 31. Januar

Die Abmeldung des Spielenden muss bis zum 31. Dezember erfolgt sein. Der Antrag auf Vereinswechsel muss bis zum 31. Januar um 24 Uhr mittels Antragstellung-Online im DFBnet gestellt worden sein.

Die Zustimmung des abgebenden Vereins ist für einen Vereinswechsel in der Wechselperiode II obligatorisch. Eine fehlende Zustimmung kann in der Wechselperiode II weder durch die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung noch durch den Abschluss eines Vertrages des aufnehmenden Vereins mit dem Spielenden (Vertragsspieler) ersetzt werden. Stimmt der abgebende Verein dem Wechsel nicht zu, greifen die entsprechenden Wartefristen für die Erteilung der Spielberechtigung für Pflichtspiele.

Nach dem 31. Januar eingehende Wechselanträge fallen in die Wechselperiode I. Rückwirkend erteilte nachträgliche Freigaben für Wechselanträge in der Wechselperiode II finden nach dem 31. Januar keine Berücksichtigung mehr.


Erstausstellung

Erstausstellungen von Spielberechtigungen – d.h. der Spielende hat zuvor noch nie in einem bzw. für einen Verein Fußball gespielt – können jederzeit beantragt werden. Die Spielberechtigung wird bei Spielenden unter 10 Jahren sofort erteilt. Alle weiteren Vorgänge werden kurzfristig bearbeitet.


Vereinswechsel

Als Grundlage gilt: Für einen Wechsel in der Wechselperiode I (1. Juli bis 31. August) muss die Abmeldung zuvor bis spätestens 30. Juni erfolgt sein. Für einen Wechsel in der Wechselperiode II (1. bis 31. Januar) muss die Abmeldung zuvor bis spätestens 31. Dezember erfolgt sein.

Als offizieller Nachweis für die Abmeldung beim abgebenden Verein werden ein Einschreiben mit Rückschein (Wichtiger Hinweis: kein Einwurf-Einschreiben!) sowie eine bestätigte Kenntnisnahme des abgebenden Vereins anerkannt. Letzteres kann z.B. im Zuge einer persönlichen Abgabe der Kündigung schriftlich erfolgen.

Wichtig: Abmeldungen per Fax, SMS oder WhatsApp sowie mündliche Zusagen werden nicht anerkannt.

Erhält der abgebende Verein eine Abmeldung in Form von:

  • Einschreiben mit Rückschein
  • Persönliche Abgabe
  • Mail im E-Postfach (siehe "Stellvertretende Abmeldevorgang durch aufnehmenden Verein")

ist er verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen nach Inkrafttreten der Abmeldung seine entsprechenden Angaben (Zustimmung, Nichtzustimmung, letztes Spiel) im Antragstellung-Online-Verfahren im DFBnet tätigen. Erfolgt dies nicht, ist der Spielende nach Ablauf der Frist automatisch freigegeben.

Nimmt ein Spielender mit seiner Mannschaft an noch ausstehenden Pflichtspielen nach dem 30. Juni teil und meldet sich innerhalb vom fünf Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs oder dem Ausscheiden seines Vereins ab, so gilt der 30. Juni als Abmeldedatum. In solchen Fällen gilt es, direkt mit der Passstelle des LFV M.-V. Kontakt aufzunehmen.


Stellvertretende Abmeldung durch den aufnehmenden Verein

Im Modul Antragstellung-Online im DFBnet können Abmeldungen durch den aufnehmenden Verein stellvertretend vorgenommen werden.

Der abgebende Verein wird mit dem Zeitpunkt der Antragstellung im DFBnet systemseitig mittels des E-Postfachs über die Abmeldung informiert. Der abgebende Verein ist dann verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen seine Angaben (Zustimmung, Nichtzustimmung, letztes Spiel) im Antragstellung-Online-Verfahren im DFBnet zu tätigen. Erfolgt dies nicht, ist der Spieler mit Ablauf der Frist automatisch freigegeben.

Voraussetzungen: Basis für eine Online-Abmeldung im DFBnet ist, dass dem antragstellenden Verein bei der Beantragung stets ein entsprechender Nachweis der Abmeldung beim bisherigen Verein (siehe Punkt: Abmeldung beim Verein) vorliegt. Darüber hinaus muss eine schriftliche Einwilligung des Spielenden bzw. einer gesetzlichen Vertretung (bei Minderjährigen) beim antragstellenden Verein vorhanden sein.

Wichtig: Bei der stellvertretenden Abmeldung gilt das Eingabedatum des neuen Vereins als Datum der Abmeldung des Spielers. Mit dem Zeitpunkt der Abmeldung ist somit das Spielrecht beim bisherigen Verein automatisch erloschen. Ein Einsatz beim bisherigen Verein ist nach der stellvertretenden Abmeldung nicht mehr erlaubt! Das exakte Datum der Abmeldung kann durch den abgebenden Verein nachträglich per E-Post an die Passstelle übermittelt werden.

Die Anträge für eine nachträgliche Freigabe müssen schriftlich innerhalb der Wechselperioden bei der Passstelle per E-Post im DFBnet eingegangen sein. Hierfür sind Vorname und Nachname, Geburtsdatum und Passnummer des Spielenden anzugeben, da ansonsten keine Zuordnung vorgenommen werden kann.

Die nachträgliche Freigabe kann nach Abschluss des Vereinswechsels auch vom aufnehmenden Verein mittels Antragstellung-Online im DFBnet gestellt werden. Hierzu muss dem antragstellenden Verein jedoch die nachträgliche Freigabe des abgebenden Vereins schriftlich oder aber ein entsprechender Zahlungsnachweis der Ausbildungsentschädigung (gilt nur für die Wechselperiode I) vorliegen.

Nachträgliche Freigaben die außerhalb der Wechselperioden bzw. zu spät eingereicht werden, können nicht zu Gunsten des Spielenden berücksichtigt werden.

Mit der Zahlung der entsprechenden Ausbildungsentschädigung bei Vereinswechseln in der Wechselperiode I (1. Juli bis 31. August) kann die fehlende Zustimmung des abgebenden Vereins in eine nachträgliche Freigabe umgewandelt werden. In der Wechselperiode II (1. Januar - 31. Januar) kann die fehlende Zustimmung nicht durch die Zahlung der Entschädigungssumme in eine nachträgliche Freigabe umgewandelt werden.

Die festgelegten Beträge zur Berechnung der Ausbildungsentschädigung bei einem Vereinswechsel im Erwachsenen- und älteren A-Juniorenbereich finden Sie in der Spielordnung unter §16, Nr. 3.1.1.

Zu beachten hierbei:

  • Wechselt ein Spielender zu einem Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt, errechnet sich die Entschädigung als Mittelwert der vorstehenden Beträge der Spielklasse des abgebenden und des aufnehmenden Vereins.
  • Hatte der aufnehmende Verein im abgelaufenen Spieljahr keine A-, B-, C-Juniorenmannschaft (11er-Mannschaft), erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 50%.
  • Der Entschädigungsbetrag reduziert sich um 50%, wenn die Spielerlaubnis des wechselnden Spielers für Freundschaftsspiele des abgebenden Vereins (einschließlich Juniorenmannschaften) weniger als 18 Monate bestanden hat.  

Die festgelegten Beträge zur Berechnung der Ausbildungsentschädigung bei einem Vereinswechsel im Jugendbereich finden Sie in der Jugendordnung unter § 5 Nr. 3.1.

Abweichende schriftliche Vereinbarungen der beteiligten Vereine bzw. des abgebenden Vereins und des Spielers sind möglich. Jedoch dürfen die festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden.

Die nachfolgend genannten Wartefristen greifen bei Vereinswechsel ohne Zustimmung durch den abgebenden Verein (sofern notwendig).

Hinweis: Coronapandemie nimmt Einfluss auf Wartefristen!

Für Wechselanträge in der Wechselperiode I  & II gilt bei fehlender Zustimmung des abgebenden Vereins: Zeiträume, in denen in der Saison 2019/2020 bzw. 2020/2021 aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wurde (13. März 2020 - 30. Juni 2020 = 110 Tage / 2. November 2020 - 10. Juni 2021 = 221 Tage), werden bei der Berechnung des Zeitraums nicht berücksichtigt. Dies gilt für Abmeldungen ab dem 19.03.2020.  Weitere Informationen...


Herren & Frauen

Wird einem Vereinswechsel in der Wechselperiode I bzw. Wechselperiode II von Seiten des abgebenden Vereins die Zustimmung verweigert, wird dem Spielenden die Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 1. November erteilt (siehe Spielordnung, §16 Nr. 3.1 bzw. 3.2). Hat der Spielende nachweislich sechs Monate keinen Pflichtspiel für den abgebenden Verein bestritten, endet die Wartefrist frühzeitig nach diesen sechs Monaten (siehe Spielordnung, §16 Nr. 7 Pkt. g).

Beispiel 1: Spieler X hat am 30. Juni sein letztes Pflichtspiel für Verein A bestritten. Er wechselt in der Wechselperiode I zu Verein B. Verein A erteilt keine Freigabe. Spieler X darf somit erst ab dem 1. November in Pflichtspielen von Verein B eingesetzt werden.

Beispiel 2: Spieler X hat am 1. Oktober seinen letzten Pflichtspieleinsatz für Verein A bestritten. Er wechselt in der Wechselperiode II zu Verein B. Verein A erteilt keine Freigabe. Spieler X darf somit erst ab dem 1. April in Pflichtspielen von Verein B eingesetzt werden.

Beispiel Corona 2021: Spieler X hat am 1. November 2020 seinen letzten Pflichtspieleinsatz für Verein A bestritten. Er wechselt im Jahr 2021 zu Verein B. Verein A erteilt keine Freigabe. Ursprünglich hätte Spieler X nach der Wartefrist von sechs Monaten ab dem 1. Mai 2021 (bei Wechsel in Wechselperiode II) bzw. ab der finalen Bearbeitung des Wechselvorgangs (in Wechselperiode I) zum Einsatz kommen können. Mit der Nicht-Berücksichtigung der Wartefrist im Zeitraum des ausgesetzten Spielbetriebes (2. November 2020 bis 10. Juni 2021 = 221 Tage) im Zuge der Coronapandeme wäre Spieler X jedoch erst am 8. Dezember 2021 für Pflichtspiele mit Verein B spielberechtigt. Dieser Zeitraum verkürzt sich lt. Spielordnung §16 Nr. 3.1. auf den 1. November 2021. Im Rahmen der Wechselperiode I kann Verein B die Nicht-Freigabe von Verein A mit der Zahlung einer lt. Spielordnung §16 Nr. 3.1.1 festgelegten oder separat ausgehandelten Ausbildungsentschädigung in eine nachträgliche Freigabe umwandeln. Damit wäre Spieler X sofort spielberechtigt.

Ausnahmen: In Sonderfällen kann eine frühzeitige bzw. sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele erfolgen (siehe Spielordnung, §16 Nr. 7 / z.B. fehlende Spielmöglichkeit im Verein, Rückkehr zum alten Verein nach Beendigung der Wehrpflicht usw.)


Junioren & Juniorinnen

Wird einem Vereinswechsel in der Wechselperiode I bzw. Wechselperiode II von Seiten des abgebenden Vereins die Zustimmung verweigert, wird dem Spielenden die Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 1. November erteilt (siehe Spielordnung, §16 Nr. 3.1 bzw. 3.2). Hat der Spielende nachweislich vier Monate keinen Pflichtspiel für den abgebenden Verein bestritten, endet die Wartefrist frühzeitig nach diesen vier Monaten (siehe Jugendordnung, §5 Nr. 6 Pkt. c).

Beispiel 1: Spieler X hat am 30. Juni sein letztes Pflichtspiel für Verein A bestritten. Er wechselt in der Wechselperiode I zu Verein B. Verein A erteilt keine Freigabe. Spieler X darf somit ab dem 1. November in Pflichtspielen von Verein B eingesetzt werden.

Beispiel 2: Spieler X hat am 1. Oktober seinen letzten Pflichtspieleinsatz für Verein A bestritten. Er wechselt in der Wechselperiode II zu Verein B. Verein A erteilt keine Freigabe. Spieler X darf somit erst ab dem 1. Februar in Pflichtspielen von Verein B eingesetzt werden.

Beispiel Corona 2021: Spieler X hat am 1. November 2020 seinen letzten Pflichtspieleinsatz für Verein A bestritten. Er wechselt im Jahr 2021 zu Verein B. Verein A erteilt keine Freigabe. Ursprünglich hätte Spieler X nach der Wartefrist von vier Monaten ab dem 1. März (bei Wechsel in Wechselperiode II) bzw. ab der finalen Bearbeitung des Wechselvorgangs (in Wechselperiode I) zum Einsatz kommen können. Mit der Nicht-Berücksichtigung der Wartefrist im Zeitraum des ausgesetzten Spielbetriebes (2. November 2020 bis 10. Juni 2021 = 221 Tage) im Zuge der Coronapandemie ist Spieler X jedoch erst am 8. Oktober 2021 für Pflichtspiele mit Verein B spielberechtigt. Bei Anträgen im zeitlichen Rahmen der Wechselperiode I kann Verein B die Nicht-Freigabe von Verein A mit der Zahlung einer lt. Jugendordnung §5 Nr. 3.1 festgelegten oder separat ausgehandelten Ausbildungsentschädigung in eine nachträgliche Freigabe umwandeln. Damit wäre Spieler X sofort spielberechtigt.

Ausnahmen: In Sonderfällen kann eine frühzeitige bzw. sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele erfolgen (siehe Jugendordnung , §5 Nr. 6 / fehlende Spielmöglichkeit im Verein und Wohnortswechsel)


Berechnung im DFBnet

Im Bereich Pass Online im DFBnet kann die entsprechende Wartefrist bzw. der exakte Termin für den frühestmöglichen Einsatz in Pflicht- und/oder Freundschaftsspielen unter Angabe entsprechender Daten des Spielenden (Geburstdatum, Geschlecht) sowie des Wechselvorgang (z.B. Tag der Abmeldung) berechnet werden: Hier geht es zur Berechnung der Wartefrist (als Verband bitte "LFVMV" auswählen).

Hinweis: Die 110-tägige (2020) bzw. 221-tägige (2020/2021) Nicht-Berücksichtigung der Wartefrist ist hier nicht implemeniert.


Vertragsspieler

Neu abgeschlossene Verträge können per Mail an die Passstelle des LFV M.-V. gesendet werden. Gleiches auch für den SV-Nachweis und ggf. die Aufenthaltserlaubnis bzw. die Arbeitserlaubnis.

Vertragsverlängerungen können per Mail an die Passstelle des LFV M.-V. gesendet werden. Zudem hat der Verein die Möglichkeit, die Verlängerung über Antragstellung-Online im DFBnet allein einzutragen und den entsprechenden Vertrag zu hinterlegen. Gleiches auch für den SV-Nachweis und ggf. die Aufenthaltserlaubnis und/oder der Arbeitserlaubnis.

Endet der Vertrag eines Spielenden zum 30. Juni des Spieljahres, so endet auch das Spielrecht entsprechend zum 30. Juni.

Der Verein muss den Spielenden im Falle eines Vereinswechsel online abmelden. Will der Spielende sein Spielrecht beim selben Verein mit dem Amateurstatus weiterführen, so muss vom Verein ein Antrag auf Vereinswechsel gestellt werden.


Spielberechtigungen für Spielende aus dem Ausland

Nachwuchs

Spielende im Alter des jüngeren E-Juniorenjahrgangs und jünger erhalten mit der Antragstellung-Online (Basis: vollstsändig ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis) im DFBnet ein sofortiges Spielrecht für den aufnehmenden Verein.

Für Spielende im Nachwuchsbereich im Alter des älteren E-Juniorenjahrgangs und darüber hinaus müssen für die Antragstellung-Online, nebst dem vollständig ausgefüllten Antrag für Erteilung einer Spielerlaubnis, folgende Unterlagen vorliegen:

  • Zusatzerklärung für Spieler/innen zwischen 10 und 18 Jahren (To Player's Parents)
  • Kopie eines amtlichen Dokumentes (Reisepass, Aufenthaltsgestattung etc.)
  • Meldebestätigung des Spielers und der Eltern

Der Antrag wird durch die Passstelle des LFV M.V. für internationale Wechsel an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) weitergeleitet. Erst nach Ablauf der durch die FIFA festgelegten 15-tägigen Wartefrist (beginnt mit Übernahme des Vorganges durch den DFB und nicht der Antragstellung-Online) bzw. mit erfolgter Rückmeldung seitens des DFB kann ein vorläufiges Spielrecht erteilt werden.


Erwachsene

Für Spielende im Bereich der Männer und Frauen müssen für die Antragstellung-Online, nebst dem vollständig ausgefüllten Antrag für Erteilung einer Spielerlaubnis, folgende Unterlagen vorliegen:

  • Kopie Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel
  • Angaben zum Letzten Wohnort im Ausland bzw. Geburtsort (Herkunftsland abhängig)
  • Für einige Herkunftsländer sind zudem weitere Angaben bzw. Dokumente erforderlich. Auskünfte hierzu erteilt die Passstelle des LFV M.-V.

Der Antrag wird durch die Passstelle des LFV M.V. für internationale Wechsel an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) weitergeleitet. Erst nach Ablauf der durch die FIFA festgelegten 15-tägigen Wartefrist (beginnt mit Übernahme des Vorganges durch den DFB und nicht der Antragstellung-Online) bzw. mit erfolgter Rückmeldung seitens des DFB kann ein vorläufiges Spielrecht erteilt werden.

Nachwuchs

Spielende im Alter des jüngeren E-Juniorenjahrgangs und jünger erhalten mit der Antragstellung-Online (Internationaler Vereinswechsel) im DFBnet ein sofortiges Spielrecht für den aufnehmenden Verein. Basis ist der vollständig ausgefüllte Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis.

Für Spielende im Nachwuchsbereich im Alter des älteren E-Juniorenjahrgangs und darüber hinaus müssen für die Antragstellung-Online (Internationaler Vereinswechsel), nebst dem vollständig ausgefüllten Antrag für Erteilung einer Spielerlaubnis, folgende Unterlagen vorliegen:

  • Zusatzerklärung für Spielende zwischen 10 und 18 Jahren (To Player's Parents)
  • Kopie eines amtlichen Dokumentes (Reisepass, Aufenthaltsgestattung etc.)
  • Meldebestätigung des Spielenden und der Eltern
  • Für einige Herkunftsländer sind zudem weitere Angaben bzw. Dokumente erforderlich. Auskünfte hierzu erteilt die Passstelle des LFV M.-V.

Der Antrag wird durch die Passstelle des LFV M.V. für internationale Wechsel an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) weitergeleitet. Erst nach Ablauf der durch die FIFA festgelegten 15-tägigen Wartefrist (beginnt mit Übernahme des Vorganges durch den DFB und nicht der Antragstellung-Online) bzw. mit erfolgter Rückmeldung seitens des DFB kann ein vorläufiges Spielrecht erteilt werden.


Erwachsene

Für Spielende im Bereich der Männer und Frauen müssen für die Antragstellung-Online (Internatioler Vereinswechsel) – nebst dem vollständig ausgefüllten Antrag für Erteilung einer Spielerlaubnis mit der Angabe des letzten Vereins im Ausland – folgende Unterlagen vorliegen:

  • Angabe über letzten Wohnort im Ausland
  • Kopie Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel
  • Für einige Herkunftsländer sind zudem weitere Angaben bzw. Dokumente erforderlich. Auskünfte hierzu erteilt die Passstelle des LFV M.-V.

Der Antrag wird durch die Passstelle des LFV M.V. für internationale Wechsel an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) weitergeleitet. Erst nach Ablauf der durch die FIFA festgelegten 15-tägigen Wartefrist (beginnt mit Übernahme des Vorganges durch den DFB und nicht der Antragstellung-Online) bzw. mit erfolgter Rückmeldung seitens des DFB kann ein vorläufiges Spielrecht erteilt werden.

Für die Erteilung eines sofortigen Spielrechts muss der Antrag auf Vereinswechsel innerhalb Wechselperiode I (1. Juli bis 31. August) bzw. Wechselperiode II (1. bis 31. Januar) eingereicht werden. Entscheidendes Kriterium ist hierbei die tatsächliche Beantragung (Datum) eines internationalen Vereinswechsels über die Antragstellung-Online im DFBnet.

Geht ein Antrag auf internationalen Vereinswechsel außerhalb der beiden Wechselperioden ein, kann in der Regel kein sofortiges Spielrecht erteilt werden. In diesen Fällen erhält der Spieler eine Wartefrist.

Bis zum 28. August 2020 kann es von Seiten der Passstelle des LFV M.-V. sichergestellt werden, dass die Registrierung von Vertragsspielern für die antragstellenden Vereine durchgeführt werden kann. Für danach eingehende Anträge garantiert die FIFA die rechtzeitige Bearbeitung nicht mehr. Voraussetzung ist zudem, dass alle Unterlagen vollständig und korrekt bei der Antragstellung-Online hinterlegt sind.

Es ist zeitlich nicht möglich, diese Registrierung für den Vereine bis zum letzten Tag der Wechselfrist  vorzunehmen. Für den Klub muss erst einen Zugang zum FIFA TMS-PRO beim Weltverband beantragt werden, dass bis zu 24 Stunden dauern kann. Darüber hinaus muss der Verein in das System eingewiesen werden. Diese Einweisung erfolgt durch die Passstelle des DFB.

Der ebenfalls beteiligte Verband (Heimatverband des Spielenden) muss den jeweiligen Vorgang noch genehmigen. Dies alles muss zwingend vor dem Ende der Wechselfrist erfolgen. Ein nur wenige Sekunden nach Ablauf der Frist eingestellter Antrag wird von der FIFA nicht mehr genehmigt. Das Zeitfenster betrifft auch die Vereine, die schon einen Zugang zum FIFA TMS-PRO System haben.


Zweitspielrecht

Herren & Frauen

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechts werden in der LFV-Spielordnung (§16, Ziffer 8) detailliert geregelt.

Grundlegende Voraussetzungen nebst der Zustimmung des Stammvereins sind:

  • Wechselnde Aufenthaltsorte (z.B. Student*in, Berufspendler*in o.ä.)
  • Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer
  • Herren: Zweitverein nimmt mit seiner ersten Mannschaft am Spielbetrieb auf Kreisebene teil / Frauen: Zweitverein nimmt mit seiner ersten Mannschaft in einer der beiden unteren Spielklassen am Spielbetrieb teil

oder

  • Keine Fußballabteilung oder entsprechende Altersklasse im eigenen Verein

oder

  • Auflösung des gesamten Vereins oder der Fußballabteilung

Junioren & Juniorinnen

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechts werden in der LFV-Jugendordnung (§12, Ziffer 2) detailliert geregelt.

Grundlegende Voraussetzungen nebst der Zustimmung des Stammvereins und der gesetzlichen Vertreter sind:

  • Wechselnde Aufenthaltsorte (z.B. getrennte Haushalte, Internat, Azubis o.ä.)
  • Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 50 Kilometer
  • Zweitverein nimmt mit seiner ersten Mannschaft am Spielbetrieb bis max. Landesliga teil

oder

  • Stammverein verfügt über zu viele Spieler*innen

oder

  • Keine Fußballabteilung oder entsprechende Altersklasse im eigenen Verein

oder

  • Auflösung des gesamten Vereins oder der Fußballabteilung

oder

  • Keine bzw. keine leistungsgerechte Möglichkeit im Stammverein für Juniorinnen, um in einer Jungen- oder Mädchenmannschaft zum Einsatz zu kommen

Der Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts muss bis zum 15. April eines Spieljahres (Ü-Spielbetrieb: Bis drei Monate vor Ende eines Spieljahres) vorliegen. Es ist stets der aktuelle Formularvordruck zu verwenden und komplett ausgefüllt (inkl. Stempel und Unterschriften) per Post, E-Mail bzw. E-Postfach oder per Fax in der LFV-Geschäftsstelle einzureichen. Ein Antrag ist grundsätzlich auf eine Altersklasse beschränkt. Die entsprechenden Nachweise der Voraussetzungen müssen beigefügt sein.

Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Kopernikusstraße 17a
18057 Rostock

Tel.: 0381 / 12855-0
Fax: 0381 / 12855-22
info[at]lfvm-v.de